Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung
Eine Arbeitsgenehmigung benötigen nur Au-pairs, die Staatsangehörige von Nicht-EU-/EWR-Staaten
sind. Sie wird auf Antrag vom örtlich zuständigen Arbeitsamt erteilt. Die Arbeitsgenehmi-gung
muss nach der Einreise, aber noch vor der Arbeitsaufnahme eingeholt werden.
Die Arbeitsgenehmigung kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr erteilt werden und
nur an Au-pairs unter 25 Jahren und nur, wenn sich das Au-pair in Familien 1 aufhält, in denen
Deutsch als Muttersprache gesprochen wird (grundsätzlich muss mindestens ein erwachsenes
Familienmitglied Deutsche(r) sein)2 . Eine wiederholte Zulassung ist nicht möglich.
Eine Aufenthaltsgenehmigung benötigen alle Au-pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten. Sie wird
grundsätzlich allen Personen erteilt, die eine Arbeitsgenehmigung erhalten können . Au-pairs aus EU-/EWR-Staaten benötigen eine „Aufenthaltserlaubnis-EG“.http://www.arbeitsamt.de/hst/services/faq/aupairinfo.pdf

Ich denke, daß das Wort "können" wichtig ist und vermute, daß jeder, der eine Arbeitsgenehmigung bekommen kann, dann auch eine Aufenthalterlaubnis erhält.