Man braucht doch nur ins Gesetz zu schauen, in diesem Falle in den Text, der für ein Land wie Tunesien (nicht EU, keine Anerkennungsregeln) gilt:

Antwort auf:

= Fahrerlaubnisverordnung =

§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.


Also, innerhalb der ersten 6 Monate nachdem der Wohnsitz in Deutschland genommen wurden, darf man den ausländischen Führerschein weiterbenutzen, bleibt man nur längstens 12 Monate in Deutschland, dann darf er ausnahmsweise auch 12 Monate lang benutzt werden.

Zur Erlangung eines entsprechenden deutschen Führerscheines muß ein Ausländer die theoretische und die praktische Fahrprüfung bestehen, es muß dafür aber kein Fahrunterricht genommen werden.