Derzeit kommen sehr oft Fragen was man für Unterlagen benötigt (Österreicher/in - Tunesier/in) bei Eheschließung

Hier aus dem Internet die Infos mit Links:

Eheschließung im Ausland

Eine von einem österreichischen Staatsbürger im Ausland geschlossene Ehe ist in Österreich dann gültig, wenn die für die Eheschließung vorgesehenen Formvorschriften jenes Staates eingehalten werden, in welchem die Ehe geschlossen wird. Österreicher müssen sich daher bei einer beabsichtigten Eheschließung im Ausland an die nach den Gesetzen des Gastlandes zuständige staatliche oder konfessionelle Behörde wenden. Die österreichischen Vertretungsbehörden stehen für weitere Informationen gerne zur Verfügung. Eine Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe durch eine österreichische Behörde ist nicht vorgesehen. Zweckmäßig ist es, ausländische Heiratsurkunden vor Vorlage bei österreichischen Behörden in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen (beeideter Gerichtsdolmetsch).

Die österreichische Rechtsordnung sieht keine Eheschließung österreichischer Staatsbürger vor den österreichischen Vertretungsbehörden ("KONSULAREHE") vor. Eine zwischen einem österreichischen und einem ausländischen Partner vor dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ausländischen Partners geschlossene Ehe ist nur dann für den österreichischen Rechtsbereich gültig, wenn der Staat, in dem die Ehe geschlossen wurde, eine solche Form der Eheschließung anerkennt. In Österreich geschlossene "Konsularehen" sind für den österreichischen Rechtsbereich unwirksam.

Will ein österreichischer Staatsbürger im Ausland heiraten und bedarf er nach den Gesetzen des Gastlandes eines österreichischen EHEFÄHIGKEITSZEUGNISSES (Gültigkeitsdauer sechs Monate).Für dessen Ausstellung ist jene österreichische Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Österreich, ist jene Personenstandsbehörde (Standesamt) zuständig, in deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten Wohnsitz in Österreich hatte. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien (Standesamt Wien-Innere Stadt) zuständig. Besitzen beide Verlobte die österreichische Staatsbürgerschaft, so genügt es - sofern das ausländische Recht nicht ausdrücklich etwas anderes verlangt -, dass nur ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis für beide Verlobten ausgestellt wird.

Auch wenn die Behörden des Aufenthaltsstaates (Eheschließungsstaat) kein Ehefähigkeitszeugnis verlangen, wird dennoch dringend empfohlen, ein österreichisches Ehefähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dies kann insbesondere für die Klärung des künftigen gemeinsamen Familiennamens außerordentlich wichtig sein.
Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens)

Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, so ist zur Entgegennahme aller Erklärungen über die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geschlechtsnamens) nach Scheidung (Aufhebung) dieser Ehe, das:

Standesamt Wien-Innere Stadt, A-1082 Wien, Schlesingerplatz 4, zuständig.

Man findet dazu alle Infos im Internet:

Eheangelegenheiten

An der Österreichischen Botschaft werden keine Eheschließungen vorgenommen.

Für Eheschließungen in Tunesien wenden Sie sich bitte an das jeweilige Wohnsitz-Standesamt Ihres zukünftigen Ehegatten in Tunesien, um Auskunft über die geforderten Unterlagen zu erhalten.

Die tunesischen Standesämter verlangen von AusländerInnen im Allgemeinen die Vorlage eines "Ehefähigkeitszeugnisses". Dieses Dokument erhalten Sie beim Standesamt Ihres österreichischen Wohnorts.

Die Österreichische Botschaft erstellt bei Vorlage des Originals eine französische Übersetzung, welche Sie anschließend beim zuständigen tunesischen Standesamt vorlegen können.

Wenn Sie eine solche Bestätigung benötigen, so legen Sie bitte folgende Unterlagen der Botschaft vor:

* Kopie des österreichischen Reisepasses
* Österreichisches Ehefähigkeitszeugnis
* Das diesbezügliche Merkblatt der ÖB Tunis bietet dafür zusammengefasste Informationen.

Download Merkblatt zur Eheschließung mit tunesischen Staatsangehörigen http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_up..._tunes._StA.pdf

* Kosten: € 42,00; für den aktuellen Gegenwert in TND folgen Sie bitte dem Link Konsulargebührenliste: http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_up....2010_dtsch.pdf
monatliche Änderungen bitte immer direkt schauen!!!!


Bitte beachten Sie auch unser Informationsblatt hinsichtlich von Kindern, welche aus binationalen Ehen entstammen (insbesondere im Falle einer Scheidung):
download Informationsblatt: http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_up...us_Mischehe.pdf


Das benötigt an an Unterlagen:

Information über die Eheschließung von österreichischen mit
tunesischen Staatsangehörigen – Ehefähigkeitszeugnis
Für die Heirat in Tunesien muss ein Ehefähigkeitszeugnis vorliegen, welches der /die zukünftige österreichische Ehepartner/in bei seinem/ihrem Standesamt beantragen muss.
Der tunes. Bräutigam bzw. die tunes. Braut muss auf dem Antrag (Niederschrift) unterschreiben. Dies muss vor dem Botschaftsbeamten geschehen, der die Unterschrift dann beglaubigt. Die betreffende Partei muss sich mit dem Reisepass ausweisen. Das Dokument wird dann durch die Partei mit allen für sie in Frage kommenden unten angeführten Dokumenten an den/die zukünftige/n Ehepartner/in in Österreich retourniert, welche/r dann die Vervollständigung des Antrags übernimmt.
Das darauf anhand der Unterlagen von der österreichischen Behörde ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis muss der Österreichischen Botschaft in Tunis vorgelegt werden, damit eine französische Fassung angefertigt werden kann. Mit dieser ist das Brautpaar dann befugt, in Tunesien zu heiraten.


Folgende Dokumente werden benötigt:

Tunesische Staatsbürger/innen:

Voraussetzungen:
Ehemündigkeit – vollendetes 17. Lebensjahr; Geschäftsfähigkeit - vollendetes 20. Lebensjahr, nicht
verwandt und nicht verschwägert!
1. Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (darf nicht älter als 6 Monate sein)
2. Pass als Nachweis der Staatsbürgerschaft
3. Nachweis des Wohnsitzes (Meldebestätigung)
4. Bestätigung über den Familienstand (Ledigenbestätigung)
5. Falls schon einmal Eheschließungen vorher stattgefunden haben, anstelle des Punktes 4 die Heiratsurkunden aller Vorehen sowie deren Auflösung (z.B. rechtskräftiger Scheidungsbeschluss)
Alle ausländischen Personenstandsdokumente bedürfen einer deutschen Übersetzung sowie der diplomatischen Beglaubigung des tunesischen Außenministeriums (Übersetzung und Originaldokument/Übersetzer muss dem tunesischen Außenministerium bekannt sein) und sind bei der österreichische Vertretungsbehörde in Tunesien zur Überbeglaubigung vorzulegen.
Die Übersetzung wird deshalb verlangt, weil sonst der Beglaubigungsvermerk des tunesischen Außenministeriums in arabischer Sprache angebracht wird.


Österreichische Staatsbürger:
Voraussetzungen:
Ehemündigkeit und Geschäftsfähigkeit – vollendetes 18. Lebensjahr, nicht verwandt und nicht
verschwägert!
1. Geburtsurkunde
2. Staatsbürgerschaftsnachweis
3. Pass für Legitimation
4. Ehefähigkeitszeugnis (im Falle einer Vorehe die Heiratsurkunde sowie das Scheidungsurteil).
Alle ausländischen Personenstandsdokumente müssen beglaubigt sein.
Österreichische Staatsbürger/innen durch Abstammung, welche tunesische StA heiraten möchten, können die Unterlagen, welche sie persönlich brauchen von ihrem Standesamt erfragen

Link:
http://www.bmeia.gv.at/fileadmin/user_up..._tunes._StA.pdf

Link wo alles steht: http://www.bmeia.gv.at/botschaft/tunis/r...egenheiten.html


Claudia