für den zuzug ausl. ehegatte gilt auf jeden fall der wohnraum:

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
2.ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

für den zuzug dt. ehegatten gibts aber einen ermessensspielraum was den lebensunterhalt angeht:
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.Ehegatten eines Deutschen,
..
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden

ich denke aber, da die familie mit wohnt, wird das visum bei erfüllung der anderen vor. wohl ereilt werden.

ist aber definitv ein risiko.

auch finanziell.
m.e. kein guter start in die ehe, es sei denn, die eltern unterstüzen einen richtig gut..

trotzdem:
alles alles gute