Erkennbar auch an der Mustertafel des o.g. Links.

Hier steht es auch nochmal ganz klar
Verwaltungsvorschrift 6.2.3.1 Satz 1 zu § 6 des PassG
Für Angehörige von Religionsgemeinschaften und geistlichen Orden, die nach ihren Regeln gehalten sind, sich in der Öffentlichkeit nicht ohne Kopfbedeckung zu zeigen, dürfen Lichtbilder verwendet werden, die den Antragsteller mit der vorgeschriebenen Kopfbedeckung zeigen. Dasselbe gilt für Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes, der Arbeiterwohlfahrt und des Diakonischen Werkes, dem Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland und dem Deutschen Paritätischen
Wohlfahrtsverband angeschlossener Schwesternschaften. Das Tragen der Kopfbedeckung darf nicht dazu führen, dass eine eindeutige Identifizierung des Dokumenteninhabers beeinträchtigt wird. Lichtbilder, die eine einwandfreie Feststellung der
Personengleichheit mit dem Antragsteller nicht zulassen oder die den Passbewerber in Militär-/Polizeiuniform oder in Dienstkleidung anderer Berufsstände zeigen,sind zurückzuweisen.