Bei einem Touristenvisum entscheidet die Botschaft grundsätzlich in eigener Zuständigkeit - die Ausländerbehörde kann die Erteilung eines solchen Visum nicht verhindern; bei anderen hingegen muß die Ausländerbehörde beteiligt werden, weil diese dann danach auch für den Aufenthaltstitel zuständig ist. Bei einem Visum zur Hochzeit kann die Botschaft mitreden, doch bei einem FZF-Visum nicht, denn darauf besteht ein Rechtsanspruch (der allein dadurch zu erschüttern versucht wird, daß man das Argument der Scheinehe einbringt, das Ausländeramt hat dagegen noch zusätzlich Einwandsmöglichkeiten - z.B. Lebensunterhalt, Straffälligkeit - die die Botschaft aber nicht prüfen kann). Bei Arbeitsvisa sind darüberhinaus auch noch die Arbeitsverwaltungen beteiligt, bei allen Visa darüber hinaus auch die Verfassungsorgane von Deutschland, wie BND, MAD, etc.