http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l33063.htm

Scheinehen

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1) ZIEL
Bekämpfung von Scheinehen zwischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat bereits aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats zur Umgehung der Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten

2) MASSNAHME DER UNION
Entschließung des Rates 97/C 382/01 vom 4. Dezember 1997 über Maßnahmen zur Bekämpfung von Scheinehen

3) INHALT
Unter "Scheinehe" versteht man die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen und dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen.

Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt, die sich aus Erklärungen der Betroffenen oder Dritter bzw. aus Schriftstücken oder im Zuge von Ermittlungen ergeben können, sind:

die fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft;
das Fehlen eines angemessenen Beitrags zu den Verpflichtungen aus der Ehe;
die Ehegatten sind sich vor ihrer Ehe nie begegnet;
die Ehegatten machen widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), der Umstände ihres Kennenlernens oder sonstiger sie betreffender wichtiger persönlicher Informationen;
die Ehegatten sprechen nicht eine für beide verständliche Sprache;
für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag übergeben (abgesehen von den im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einer Mitgift in die Ehe gängige Praxis ist);
es gibt Anhaltspunkte dafür, daß ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben.
Begründen bestimmte Faktoren den Verdacht, daß es sich um eine Scheinehe handelt, so stellen die Mitgliedstaaten einem Angehörigen eines Drittstaats eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis aufgrund der Eheschließung erst dann aus, wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden überprüft haben, daß es sich bei der Ehe nicht um eine Scheinehe handelt und die übrigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt erfüllt sind. Diese Überprüfung kann ein getrenntes Gespräch mit jedem der beiden Ehegatten umfassen.

Wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden feststellen, daß es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt, wird die zum Zwecke der Eheschließung ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis des Drittstaatsangehörigen grundsätzlich entzogen, widerrufen oder nicht verlängert.

Der Drittstaatsangehörige hat die Möglichkeit, eine Entscheidung, wonach ihm die Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis verweigert, entzogen, widerrufen oder nicht verlängert wird, gemäß dem einzelstaatlichen Recht vor Gericht anzufechten oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde überprüfen zu lassen.

Diese Entschließung bezweckt nicht, eine systematische Kontrolle der mit Angehörigen von Drittländern geschlossenen Ehen einzuführen, jedoch sollen Überprüfungen vorgenommen werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht.

Der Rat überprüft ab 1. Januar 1999 einmal jährlich die Anwendung dieser Entschließung.

4) FRIST FÜR DEN ERLASS EINZELSTAATLICHER UMSETZUNGSVORSCHRIFTEN
5) ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS (falls abweichend von 4)
Entfällt.

6) QUELLEN
Amtsblatt C 382 vom 16.12.1997

7) WEITERE ARBEITEN
8) DURCHFÜRHUNGSMASSNAHMEN