Geschäftstätigkeit

Die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Bürgern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik werden durch das Gesetz Nr. 326/1999 GBl., über den Aufenthalt von ausländischen Bürgern in der Tschechischen Republik, in Fassung späterer Novellen, geregelt.

DRITTLÄNDER
Ausländische Bürger (außer EU, Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein) müssen ein Visum zum Zweck des Aufenthalts in der Tschechischen Republik erwerben. Bürger aus Ländern, mit denen die Tschechische Republik ein Abkommen über das Aufheben der Visapflicht abgeschlossen hat oder welche von der Visapflicht durch einen Regierungsbeschluss befreit wurden (z. B. Japan, USA), können sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik bis zu 3 Monaten aufhalten. Falls jedoch der Aufenthaltszweck eine Erwerbstätigkeit ist (z. B. Arbeitsverhältnis), muss der ausländische Bürger eine Arbeitserlaubnis und ein Visum beantragen.

In Abhängigkeit von der beabsichtigten Aufenthaltsdauer der ausländischen Person muss ein Visum für einen kurzfristigen, bzw. langfristigen Aufenthalt beantragt werden. Die ausländische Person reicht den Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen einer Auslandsvertretung oder einem Konsulat der Tschechischen Republik ein.

Registrierung eines Aufenthaltsortes in der Tschechischen Republik
Alle ausländischen Personen, denen ein Aufenthaltsvisum erteilt wurde, sind verpflichtet binnen drei Arbeitstagen nach der Einreise auf das Gebiet der Tschechischen Republik ihren Aufenthaltsort der örtlich zuständigen Abteilung der Fremdenpolizei zu melden. Dies bezieht sich nicht auf Ausländer unter 15 Jahre und auf diejenigen, für welche diese Pflicht vom Unterkunftsgeber erfüllt wurde.

Visa für kurzfristige Aufenthalte
Aufenthaltsvisa bis zu 90 Tagen ermöglichen den ausländischen Bürgern, sich in der Tschechischen Republik bis zu 90 Tagen aufzuhalten, entsprechend den im Visum eingetragenen Angaben. Die Gesamtaufenthaltsdauer darf nicht 3 Monate überschreiten. Die Gültigkeit des Visums beträgt maximal 1 Jahr (entsprechend der Anzahl der vorgesehenen Einreisen in die Tschechische Republik).

Es existieren zwei Arten von Visa für Aufenthalte bis zu 90 Tagen:
1) eine Einreise (VB) – Aufenthalt bis zu 90 Tagen; nur eine Einreise möglich;
2) mehrfache Einreise (VF) – Aufenthalt bis zu 90 Tagen; Während der Gültigkeitsdauer (max. 1 Jahr) werden die einzelnen Aufenthalte zusammengerechnet; es gibt keine Einschränkung der Anzahl der Ein- und Ausreisen.

Die Dauer der Bearbeitung des Antrags für die Herausgabe eines Aufenthaltsvisums bis zu 90 Tagen kann bis zu 30 Tagen betragen, üblicherweise ist die Bearbeitungsdauer kürzer (normalerweise 1 Woche).

Visa für langfristige Aufenthalte
Aufenthaltsvisa für mehr als 90 Tage werden für Aufenthalte herausgegeben, die eine Dauer von 90 Tagen überschreiten und sie ermöglichen ausländischen Bürgern einen Aufenthalt von maximal 1 Jahr. Diese Visa ermöglichen ausländischen Bürgern wiederholte Ein- und Ausreisen.

Ein Aufenthaltsvisum für mehr als 90 Tage kann für einen Aufenthaltszweck erteilt werden (z. B. Arbeit, Unternehmen, Studium, Mitglied eines statutarischen Organs, familiäre Bindungen mit einem tschechischen Bürger, familiäre Bindungen mit einem ausländischen Bürger, gesundheitliche Gründe oder weitere Zwecke) oder für mehrere Aufenthaltszwecke gleichzeitig (Arbeit + unternehmerische Tätigkeiten, Arbeit + Studium). Jeder Aufenthaltszweck, der im Antragsformblatt angegeben wird, muss durch entsprechende Unterlagen gestützt sein.

Die Dauer der Bearbeitung des Antrags auf die Herausgabe eines Aufenthaltsvisums für mehr als 90 Tage kann bis zu 120 Tagen betragen, üblicherweise ist die Bearbeitungsdauer kürzer (normalerweise 6 bis 8 Wochen).

Arbeitsgenehmigungen
Falls der ausländische Bürger beabsichtigt sich in der Tschechischen Republik zum Zweck der Ausübung von Erwerbstätigkeit oder zum Zweck der Ausübung der Funktion eines statutarischen Organs aufzuhalten, muss er zuerst eine Arbeitsgenehmigung beantragen, die durch das lokale Arbeitsamt im Ort der Ausübung der Erwerbstätigkeit erlassen wird.

Der Ablauf der Bearbeitung der Anträge wird durch das Gesetz über Beschäftigung Nr. 435/2004 GBl., in Fassung späterer Novellen, in zwei Schritten geregelt:
a) Der Arbeitgeber beantragt eine “Genehmigung, ausländische Kräfte einzustellen” (falls der Arbeitgeber ein tschechisches Unternehmen ist) oder füllt das Formblatt “Informationen zum Vertrag” aus (falls der Arbeitgeber ein ausländisches Unternehmen ist).
b) Der Arbeitnehmer / Ausländer füllt den “Antrag auf Erteilung einer Arbeitsgenehmigung” aus.

Eine Arbeitsgenehmigung ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
Der ausländische Bürger ist in der Tschechischen Republik auf einer Geschäftsreise
Der ausländische Bürger befindet sich in der Tschechischen Republik auf einem kurzen Arbeitsaufenthalt (nicht länger als 7 aufeinander folgende Kalendertage oder insgesamt 30 Tage pro Kalenderjahr, und ist zugleich darstellender Künstler, Student, Lieferer, Montage- oder Reparaturarbeiter usw.)
Dem ausländischen Bürger wurde in der Tschechischen Republik eine Daueraufenthaltsgenehmigung erteilt.
Schengener Visa
Vor dem Beitritt der Tschechischen Republik dem Schengener Abkommen (voraussichtlich nicht früher als im Jahr 2006) wird die Tschechische Republik keine sog. Schengener Visa erteilen und derartige Visa berechtigen ausländische Bürger auch nicht zum Aufenthalt in der Tschechischen Republik. Darüber hinaus werden auch weitere Visa und Aufenthaltsgenehmigungen, die in anderen EU-Ländern erteilt wurden, den Ausländer nicht zum Aufenthalt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik berechtigen.

EU-MITGLIEDSLÄNDER
Bürger aus EU-Mitgliedsländern, Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz können auf das Gebiet der Tschechischen Republik frei ohne Genehmigung oder Visum einreisen. Sie können sich hier auf der Grundlage eines Reisedokuments (Reisepass) oder eines Personalausweises aufhalten. Im Fall eines Aufenthalts für Zwecke von Erwerbstätigkeit wird keine Arbeitsgenehmigung benötigt.

Registrierung eines Aufenthaltsortes in der Tschechischen Republik
Alle EU-Bürger, die beabsichtigen sich auf dem Gebiet der Tschechischen Republik länger als 30 Tage aufzuhalten, sind verpflichtet binnen 30 Arbeitstagen nach der Einreise auf das Gebiet der Tschechischen Republik ihren Aufenthaltsort der örtlich zuständigen Abteilung der Fremdenpolizei zu melden. Die gleiche Pflicht bezieht sich auch auf Familienmitglieder eines EU-Bürgers im Fall, dass sich dieser Bürger bereits auf dem Gebiet der Tschechischen Republik aufhält. Dies bezieht sich nicht auf Ausländer unter 15 Jahre und auf diejenigen, für welche diese Pflicht vom Unterkunftsgeber erfüllt wurde.

Vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung
Ein EU-Bürger, der beabsichtigt sich in der Tschechischen Republik vorübergehend für mehr als 3 Monate aufzuhalten, kann (ist nicht verpflichtet) eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung beantragen. Ein Angehöriger eines EU-Bürgers, der ein Bürger eines Drittlandes ist, kann ebenfalls einen solchen Antrag stellen, falls der EU-Bürger bereits eine derartige Genehmigung beantragt hat.

Angehörige eines EU-Bürgers sind Ehepartner, Kinder unter 21 Jahre oder Verwandte in direkter Linie des EU-Bürgers oder des unversorgten Ehepartners des EU-Bürgers.

Obwohl eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung keine Pflicht für den EU-Bürger in der Tschechischen Republik darstellt, bestehen bestimmte Umstände, die den EU-Bürger dazu bewegen diese zu erwerben. Dies sind vor allem Situationen, in denen der sich in der Tschechischen Republik aufhaltende EU-Bürger nachweisen muss, dass er sich wirklich in der Tschechischen Republik aufhält. Zu diesen Situationen gehören z. B.:
Erwerb von Eigentum gemäß Devisengesetz;
Anmeldung eines Fahrzeugs;
Der Fall, in dem ein Familienangehöriger eines EU-Bürgers ein Bürger eines Drittlandes ist. Falls der EU-Bürger eine Aufenthaltsgenehmigung erworben hat, kann der Angehörige eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, auch wenn es sich um einen Bürger eines Drittlandes handelt (falls der Angehörige ein Bürger eines Drittlandes ist, auf welches sich eine Visapflicht bezieht, ist ein Visum zur Einreise auf das Gebiet der Tschechischen Republik vor dem Erwerb einer derartigen Genehmigung erforderlich).
Der Antrag kann der Fremdenpolizei in der Tschechischen Republik, einer Auslandsvertretung oder einem Konsulat der Tschechischen Republik eingereicht werden. Die Frist für die Bearbeitung des Antrages auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung kann bis zu 180 Tagen nach dem Einreichen einer Auslandsvertretung oder einem Konsulat betragen oder maximal 60 Tage nach dem Einreichen des Antrags auf dem Gebiet der Tschechischen Republik.

Für nähere Informationen siehe auch die Broschüre “Visa und Arbeitsgenehmigungen für Investoren (einschl. Regelungen für EU-Mitgliedsländer) – 2. Ausgabe” oder INFOBLÄTTER zum Unternehmensklima in der Tschechischen Republik im Bereich DOWNLOAD.

Letzte Aktualisierung: März 2005

http://www.czechinvest.org/web/pwci.nsf/pages/AB3570908059F435C1256FA9004B296A?OpenDocument

Da ich dazu ab und an Anfragen bekommen hier diese Bericht.

Claudia