Schengener Abkommen - Vertragswerk


Am 14.06.1985 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Belgien, Luxemburg und die Niederlande das Abkommen von Schengen über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Vertragsparteien. Für die in Europa lebenden EU-Bürger und Drittstaatler hat das Schengener Abkommen zu sichtbar mehr Reisefreizügigkeit bei erhöhter Sicherheit im Innern der EU und an ihren Außengrenzen geführt.

Das Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ
Am 19.06.1990 wurde zur Umsetzung des Schengener Abkommens das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Abkommens (Schengener Durchführungsübereinkommen – SDÜ) unterzeichnet. Regelungsgegenstand des Abkommens sind Ausgleichsmaßnahmen, die infolge der Abschaffung der Binnengrenzkontrollen einen einheitlichen Raum der Sicherheit und des Rechts gewährleisten sollen. Es handelt sich dabei um:

die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im „Schengen-Raum“ (einheitliches Schengenvisum)
Asyl (Bestimmung des für einen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats)
Maßnahmen gegen grenzüberschreitenden Drogenhandel
polizeiliche Zusammenarbeit (Nacheile)
Zusammenarbeit der Schengenstaaten im Justizwesen.

Das SDÜ trat am 01.09.1993 in Kraft. Die praktische Anwendung seiner Einzelbestimmungen erfolgte jedoch erst nach Schaffung der erforderlichen technischen und rechtlichen Voraussetzungen, wie z. B. der Einrichtung von Datenbanken und der dafür erforderlichen Datenschutzbehörden. Diese so genannte „Inkraftsetzung“ erfolgte am 26.03.1995 zunächst zwischen den Parteien des Schengener Abkommens - Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande - sowie Spanien und Portugal.

Seit 1995 traten Italien, Griechenland Österreich, Dänemark, Finnland und Schweden dem SDÜ bei. Allerdings ist das SDÜ für die drei nordischen Staaten noch nicht in Kraft gesetzt worden. Die volle Teilnahme von Dänemark, Finnland und Schweden am SDÜ einschließlich der vollständigen Abschaffung der Binnengrenzkontrollen wird voraussichtlich ab 25. März 2001 erfolgen.

Mit den nicht der EU angehörenden Mitgliedern der Nordischen Passunion - Norwegen und Island - wurden 1996 Schengen- Kooperationsabkommen geschlossen. Auch für Norwegen und Island ist die volle Anwendung des Schengen-Regelwerks für Ende März 2001 vorgesehen.

Die Regelungsgegenstände des Schengener Durchführungsabkommens
Die Angehörigen der Schengen-Staaten können sich auf dem Vertragsgebiet bewegen, ohne Grenzkontrollen unterworfen zu sein.
Drittstaatsangehörige, die über ein von einem Schengen-Staat ausgestelltes, in der räumlichen Gültigkeit nicht beschränktes Visum (Besuchs- und Geschäftsaufenthalte von bis zu drei Monaten pro Halbjahr sowie Transit- und Flughafentransitvisa) verfügen, dürfen sich im Rahmen der Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Schengen-Staaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, und Österreich) aufhalten. Bei Passieren der Binnengrenzen unterliegen auch sie keinen Kontrollen.
Alle Angehörigen dritter Staaten, die sich mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung legal in einem Schengen-Staat aufhalten, können mit einem gültigen Reisepass visumfrei bis zu 3 Monaten pro Halbjahr in die anderen Schengen-Staaten reisen.
harmonisierte Visumpolitiken der Mitgliedstaaten (gemeinsame Liste der Drittstaaten, deren Staatsangehörige visumpflichtig sind)
Außengrenzkontrollen nach einheitlichem Schengenstandard.
Zugriff der Mitgliedstaaten auf das Schengener Informationssystem (SIS), das schengenweite Personen- und Sachdaten umfasst enge polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit gemeinsame Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität Zuständigkeitsregeln für die Durchführung von Asylverfahren (Diese wurden inzwischen durch die im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Dubliner Übereinkommens ersetzt).

Schengen und die Europäische Union
Durch das Schengen-Protokoll zum Amsterdamer Vertrag vom 02.10.1997 wurde die Schengen-Zusammenarbeit mit Wirkung vom 01.05.1999 in die EU einbezogen.

Der Schengen-Acquis (Schengener Abkommen und die auf dieser Grundlage erlassenen Regelungen) und seine Weiterentwicklung wurde in weiten Bereichen in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft überführt.

Für Großbritannien und Irland sowie Dänemark sind Sonderregelungen vorgesehen: Großbritannien und Irland sind keine Parteien des Schengener Abkommens. Sie können den Schengen-Acquis mit Billigung des EU-Rates ganz oder teilweise übernehmen und sich an seiner Weiterentwicklung beteiligen.

Dänemark entscheidet von Fall zu Fall, ob es sich an der Weiterentwicklung des Acquis auf völkerrechtlicher Grundlage anschließt und das ohne seine Beteiligung zustande gekommene Gemeinschaftsrecht als nationales Recht anwenden will. Die Kooperationsabkommen zwischen den Schengen-Staaten mit Norwegen und Island sind auf Grundlage des Amsterdamer Vertrages von inhaltlich sehr ähnlichen Assoziierungsabkommen mit der EU abgelöst worden.

Rechtsvorschriften zum Schengener Abkommen (Auszüge)

1. Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1985: GMBl. 1986, S. 79 ff.

2. Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ): BGBl. II 1993, Seite 1013 ff.

3. Gesetz zum Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993: BGBl. II 1993, Seite 1010 ff.

4. Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 14. Juni 1985: BGBl. II 1994, Seite 631 ff.

5. Vertrag von Amsterdam vom 02.10.1997, (BGBl. 1998 II S. 386)

(Stand August 2000)
http://www.helmut-kohl.de/42db1836e4.html