Deutsche Zollvorschriften

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Wortlaut der "Ursprungserklärung auf der Rechnung" für den Warenverkehr mit
Marokko,
Tunesien.
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Im Warenverkehr mit Tunesien ist die Angabe "Marokko" durch die Angabe "Tunesien" zu ersetzen.

Deutsche Sprachfassung:

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren, erklärt, dass diese Waren, falls nichts anderes angegeben ist (1), die Voraussetzungen erfüllen, um die Ursprungseigenschaft im Präferenzverkehr mit

...................................... der Europäischen Gemeinschaft/Marokko (2)

zu erlangen, und dass diese Waren Ursprungswaren

...................................... Marokkos/der Europäischen Gemeinschaft (2) (3) sind.



................................................................
(Ort und Datum)

................................................................
(Unterschrift)

(Nach der Unterschrift ist der Name des
Unterzeichners in Druckschrift anzugeben)



Fußnoten: (1) Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, so hat der Ausführer/Exporteur diese Waren deutlich anzugeben.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Es kann auf eine besondere Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der für jede Ware der Ursprungsstaat angegeben ist.


Französische Sprachfassung:

Je soussigné, exportateur des marchandises couvertes par le présent document, déclare que, sauf indication contraire (1), ces marchandises répondent aux conditions fixées pour obtenir le caractère originaire dans les échanges préférentiels avec:

la Communauté européenne/le Maroc (2)

et sont originaires:

du Maroc/la Communauté européenne (2) (3)
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