Neue Visumpraxis des Auswärtigen Amts
(Stand 28.12.2001)

Familiennachzug
Visa für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten
Zügige Umsetzung des Projekts Visum 2000
Beratung im Visumverfahren; Aus- und Fortbildung
Statistik

Das Auswärtige Amt hat nach eingehender Überprüfung seiner Visumpraxis beschlossen, das Verfahren der Visumerteilung bei Familienzusammenführungen und Besuchsaufenthalten bis zu drei Monaten zu verbessern. Die wesentlichen Neuerungen, die sich im Rahmen des deutschen Ausländerrechts und der Vereinbarungen der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner halten, sind folgende:

1. Familiennachzug

Grundsätzlich keine Ablehnung eines zustimmungspflichtigen Visums durch die Auslandsvertretung ohne Rückhalt der Innenbehörden.

Beim Nachzug von Kindern, insbesondere aus binationalen Ehen, ist bei der Beurteilung des Kindeswohls dem Wunsch von Kind und Eltern die von Artikel 6 Grundgesetz geforderte Bedeutung zuzumessen.

Um das Verfahren beim Familiennachzug noch transparenter zu machen, hat das Auswärtige Amt seine Auslandsvertretungen weltweit angewiesen, ab 1.April 2000 die wesentlichen tragenden Gründe einer Ablehnung eines Visums zur Familienzusammenführung bereits mit dem ersten schriftlichen Ablehnungsbescheid mitzuteilen. Dieser Bescheid wird nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Bescheid löst damit nur die einjährige Frist für die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage aus. Gegen diesen (ersten) ablehnenden Bescheid ist weiterhin ein Remonstrationsverfahren bei der Auslandsvertretung möglich. Wird remonstriert, so erteilt die Auslandsvertretung nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts wie bisher einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Remonstrationsbescheid.

2. Visa für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten

Über Visa für Besuchsaufenthalte entscheiden die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit. Neben dem deutschen Ausländerrecht ist für die Entscheidung über einen Visumantrag die Gemeinsame Konsularische Instruktion der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner der rechtliche Rahmen. Wer ein Besuchsvisum beantragt, gibt damit zu erkennen, dass er nach Ablauf des Besuchszeitraums wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Für die Prüfung der Rückkehrbereitschaft gelten abgestufte Kriterien:

In der Regel muss ein Besuchsvisum nach dem Ausländergesetz unter anderem abgelehnt werden, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Umgehung der Einreisevorschriften spricht;

Vertrauensschutz bei regelgerechter Rückkehr nach einem Besuchsaufenthalt in EU/EWR-Ländern, der Schweiz oder Nordamerika in früheren Fällen;

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den Anforderungen zur Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft insbesondere bei Besuchen der Kernfamilie oder enger Familienangehöriger;

wenn sich in der Abwägung der tatsächlichen Umstände, die für oder gegen die Erteilung eines Besuchsvisums sprechen, Pro und Contra die Waage halten, Entscheidung für Reisemöglichkeit.

Wird ein Besuchsvisum abgelehnt, so wird diese Entscheidung dem deutschen Ausländerrecht und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend wie bisher nicht begründet. Remonstriert der Antragsteller gegen die Ablehnung, überprüft die Auslandsvertretung ihre Entscheidung und erteilt einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

3. Zügige Umsetzung des Projekts Visum 2000

Das Projekt wird nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten eingeführt. Dabei geht es um folgendes: Rationeller Ablauf der Bearbeitung von Visumanträgen unter Nutzung der Informationstechnologie. Visa 2000 schafft Transparenz bei der Antragsbearbeitung und damit Rechtssicherheit:

Eingabe der Antragsdaten am Visum-Schalter mit unmittelbarer Beratung (z.B. noch fehlende Angaben, Nachweise);

IT-gestützte Abfrage von Ausländerzentralregister/Schengener Informationssystem beim Bundesverwaltungsamt;

Ausdruck und Einbringen des Visums in den Pass direkt am Schalter unmittelbar vor Passrückgabe.

4. Beratung im Visumverfahren; Aus- und Fortbildung

Die Auslandsvertretungen sind erneut auf das bestehende Spannungsverhältnis hingewiesen worden, dass sie einerseits Versuche der illegalen Zuwanderung abwehren müssen, andererseits aber den freien Reiseverkehr nach und die Begegnungen mit Deutschland fördern sollen. Es gehört deshalb zu den Aufgaben der Auslandsvertretungen, die Antragsteller über die Voraussetzungen der Visumerteilung umfassend zu beraten und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Ziel ist, die Chance einer legalen Reisemöglichkeit zu eröffnen. Das Auswärtige Amt wird zusammen mit den Auslandsvertretungen (z.B. Regionalseminare) die Visumpraxis im Spannungsfeld weiter überprüfen und verbessern.

5. Statistik
Überblick über die Visumerteilung 1997 bis 2000

Links zum Thema

Die Visabestimmungen
Das Schengener Übereinkommen
Staatenliste zur Visumpflicht bei Einreise nach Deutschland

Antragsformulare

Antragsformulare für Schengen-Visum
(für einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu 3 Monaten)

Visumantragsformular
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Visumantragsformular
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Visumantragsformular
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Visumantragsformular
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Visumantragsformular
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Visumantragsformular
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Visumantragsformular
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Für einen langfristigen Aufenthalt
(über 3 Monate)

Antragsformular für Aufenthaltserlaubnis
deutsch-englisch-
französisch-italienisch
Antragsformular für Aufenthaltserlaubnis
deutsch-spanisch-
portugiesisch



Touristen - und
Transitvisa Längerfristiger
Aufenthalt Insgesamt erteilte Visa Familiennachzug
( Teil der längerfristigen Visa) Ablehnung/
Zurückweisung
1997 2.005.699 425.455 2.431.154 61.740 427.551
1998 2.036.959 461.521 2.498.480 62.809 428.658
1999 1.926.705 337.426 2.264.131 70.750 434.749
2000 2.232.502 374.510 2.607.012 75.888 444.042



Die Gesamtzahl der 2000 erteilten Visa ist im Vergleich zum Vorjahr um 15%, die der bearbeiteten Visa um 13% gegenüber dem Vorjahr gestiegen.
Die Ablehnungsquote ging mit 6,41% (schriftliche Ablehnungen) bzw. 14,55% (schriftliche Ablehnungen und Zurückweisungen z.B. wegen unvollständiger Unterlagen) gegenüber dem Vorjahr (5,75% bzw. 16,10%) zurück.

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen/visapraxis_html