Wehrpflichtsregelungen bei doppelter Staatsangehörigkeit
Theoretisch müssen junge Männer mit doppelter Staatsangehörigkeit (eine davon die Deutsche) damit rechnen, doppelt wehrpflichtig zu sein - ob in Deutschland lebend oder im Herkunftsland der Familie. In der Praxis wird dies jedoch meist durch Sonderregelungen vermieden.
Eine Reihe von bi- und multilateralen Vereinbarungen regelt auch, ob und inwieweit der in Deutschland geleistete Wehrdienst von dem anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende auch hat, anerkannt wird.
In Deutschland wird ein Doppelstaater in bezug auf die Wehrpflicht rechtlich grundsätzlich als Deutscher angesehen. Daraus folgt: Er ist grundsätzlich in Deutschland wehrpflichtig.
Junge Männer, die einen Militärdienst in den Streikräften des anderen Landes abgeleistet haben, (dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen), werden nur dann noch zum Wehrdienst bei der Bundeswehr herangezogen, wenn der abgeleistete Militärdienst eine deutlich geringere Dauer hatte als der deutsche. Dann wird ihnen nur die Ableistung eines Restdienstes abverlangt.

Ein deutsch-ausländischer Doppelstaatler kann auch beim Militär des anderen Landes Wehrdienst leisten. Wenn er in der Bundesrepublik Deutschland bereits erfaßt ist, muß er bei seinem zuständigen deutschen Kreiswehrersatzamt die Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik beantragen. Diese Genehmigung wird im allgemeinen erteilt, wenn der Wehrpflichtige anderenfalls mit doppelter Heranziehung zum Militärdienst rechnen müßte.

Anerkennung von Wehr- bzw. Ersatzdienst im jeweils anderen Staat

Meist wird geleisteter Wehrdienst auch in dem jeweils anderen Staat anerkannt.
In der Türkei wird auch die Ableistung eines zivien Ersatzdienstes auf die Wehrdienstzeit angerechnet, in einigen anderen Staaten jedoch nicht.
Empfehlung: Holen Sie in jedem Fall aktuelle Informationen ein - bei den Militärattachés der Generalkonsulate oder Botschaften.

Weitere Informationsquellen:
Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht in Deutschland sind die Kreiswehrersatzämter zuständig.
Merkblätter für deutsch-türkische Doppelstaater mit ständigem Aufenthalt in Deutschland werden vom Bundesministerium der Verteidigung herausgegeben und sind dort zu beziehen.
Aus dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (Europaratsübereinkommen) vom 6. Mai 1993:
In Kapitel II ist unter anderem folgendes geregelt:
Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien (Staaten) besitzt, braucht seine Wehrpflicht nur gegenüber einer dieser Vertragsparteien zu erfüllen.
Der Betreffende ist gegenüber derjenigen Vertragspartei (demjenigen Staat) wehrdienstpflichtig, in deren Hoheitsgebiet er sich gewöhnlich aufhält.
Wehrpflichtigen steht es jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, ihre Wehrpflicht dem anderen Staat gegenüber zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, in dem sie sich aber nicht gewöhnlich aufhalten. Sie müssen als Freiwillige einen Wehrdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableisten, wie sie für den Staat, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten, vorgesehen ist.
Hat ein Wehrpflichtiger seine Wehrpflicht gegenüber einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach Maßgabe dieser Grundsätze erfüllt, so gilt sie auch gegenüber dem anderen Staat als erfüllt.

http://www.isoplan.de/mi/d/d4.htm#Wehrpflichtsregelungen