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Glaube im Islam #46214
10/02/2002 12:56
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Der iman (arab.: Glaube) ist für einen Muslim das Vertrauen auf Allah, der Glaube an Allah, seine Propheten und die Botschaft der Propheten.

Im Koran heißt es dazu in Sure 4,135:
Wer nicht glaubt an Allah und seine Engel und seine Schriften und seinen Gesandten und an den Jüngsten Tag, der ist weit abgeirrt.

Das Gegenteil von Muslim (arab.: der sich Unterwerfende, Hingebende) ist kafir (arab.: undankbar, ungläubig).

Allah

Mit dem in vorislamischer Zeit bekannten ilah (syr.: aaha, hebr.: el) wird jeder Gott benannt. Die Hauptgottheit allein hat aber den Namen Allah (arab.: Al-ilah= der Gott), Gott des Hauses in Mekka.

In Mekka verehrt man den schwarzen Stein als Symbol für Allah. Im Koran kommt Allahs Name 2685mal vor. Der Monotheismus, der Glaube an den einen, einzigen Gott, bildet die Grundlage des Islam. Neben Allah gibt es keine anderen Götter im Islam:

"Es gibt keinen Gott außer mir, so dienet mir" spricht Allah." (Sure 21,25)

Der Gottesname Allah verbindet sich mit zahlreichen anderen Namen. Die schönsten Namen Allahs sind als die "99 Perlen des islamischen Rosenkranzes" zusammengestellt. Unter ihnen befinden sich Bezeichnungen wie Allah, "der Große, der Erhabene, der Allmächtige, der Bezwingende, der Weise, der Allwissende, der Gerechte", etc. Jede Sure des Korans beginnt mit der rituellen Anrufung: "Im Namen Allahs, des Erbarmers, des Barmherzigen." Dieser Vers wird in Abkürzung seines arabischen Wortlautes auch kurz basmala genannt.

Allah ist der Schöpfer aller Dinge. Er ist der Herrscher der Welt, der die Erde in sechs Tagen erschaffen hat (Sure 11,9). So schuf er die Menschen und die beiden Geschlechter (Sure 75,37ff). Nachdem er die Tora und das Evangelium herabgesandt hat, sendet er nun furkan (arab.: Unterscheidung, Offenbarung, Heil; Sure 3,1f). Am jüngsten Tag wird er die Welt richten.

Die Menschen sind Allahs Knechte (arab.: abd). Durch sie gebührt diesem großen, allmächtigen und erhabenen Herrn (arab.: rabb) Anbetung und Unterwerfung (arab.: islam). Die den gesamten Koran durchziehende Ermahnung "Fürchtet Allah", unterstreicht die tiefe Bedeutung der Gottesfurcht als einem Grundelement des Islam.

Der Glaube an den alleinigen Gott Allah findet Ausdruck in dem Einheitsbekenntnis der 112. Sure. Nach der Fatiha (1. Sure) ist sie die am häufigsten rezitierte Sure:

"Sprich: Er ist der eine Gott,
der ewige Gott;
er zeugt nicht und wird nicht gezeugt,
und keiner ist ihm gleich."

Diese Bekenntnisformel (arab.: shahada) ist schon in frühester Zeit bezeugt. Sie stammt nicht von Muhammad selbst. Die shahada stellt einen Bestandteil des adhan (arab.: Ankündigung; Ruf des Muezzins zum Gebet) und der täglichen salat (rituelles Gebet) dar. Außerdem bildet sie die erste der fünf Hauptpflichten. Zugleich ist sie deren Vorbedingung.

Im engeren Sinne ist die shahada ein Glaubensbekenntnis. Im weiteren Sinne ist sie das Zeugnis, das ein Muslim ablegt, wenn er für den Islam mit Waffen kämpft. Dieses Zeugnis legt ein Muslim ebenso dadurch ab, daß er für den Islam im Heiligen Krieg stirbt.

Am Beginn eines muslimischen Lebens steht die shahada. Sie bewirkt bei dem, der sie zum ersten Mal vor muslimischen Zeugen ausspricht, die Zugehörigkeit zum Islam. Dieses Bekenntnis soll auch das letzte Wort auf den Lippen eines sterbenden Muslim sein.

Zu Allahs Hofstaat gehören die Engel (arab.: mala’ika). Die Bedeutendsten sind u.a. Djabra’il (arab.: Gabriel), von dem Muhammad die Offenbarung erhalten hat, Mikal (arab.: Michael), der Führer der Menschen, Israfil (arab.: Raphael), der die Trompete bei der Auferstehung bläst und Izra’il, der Todesengel. Die Engel sind geschlechts- und sündelos. Sie essen und trinken nicht. Einige tragen den Thron Allahs. Andere lobpreisen ihn ständig. Wieder andere beobachten die Taten der Menschen und berichten darüber (Schutzengel). Gewöhnlich sind die Engel unsichtbar, außer für Tiere. Unterhalb der Engel stehen die Djinn, Mischwesen zwischen Engeln und Menschen. Die Djinn sind Geschlechtswesen, welche essen und trinken. Entweder sind sie gut oder böse, gläubig oder ungläubig. Jeder Mensch hat einen guten oder schlechten dieser Djinn an seiner Seite.

Als das Haupt der Teufel gilt Iblis bzw. Shaitan (arab.: Satan). Als einziger Engel hat er dem ersten Menschen Adam die von Allah befohlene Huldigung verweigert. Daraufhin wurde er (bis zur Auferstehung der Toten [Sure 38,73ff]) aus dem Paradies verstoßen .

Kalam (arab.: Wort, Rede, Sprache, Dialektik) ist das System der islamischen Theologie und Dogmatik. Es wurde von al-Ash’ari aus Bagdad (*953) und al-Maturidi aus Sarmakand (*944) geschaffen. Das System umfaßt in 6 Hauptteilen die Glaubenslehre über Allah, seine Engel, seinen Gesandten, die Vorherbestimmung, das Jenseits und die Schriften.

Gemäß dem kalam wird der Theologe mutakallim genannt. Es gibt außerdem unterschiedliche Schulrichtungen in der Glaubenslehre – die Schulrichtung der Dahriya, Djabriya, Hashwiya, Kadariya, Karramiya, Khurramiya, Murdjira, Mu’tazila, Salimiya und der Thanawiya.

Propheten

Allah hat 124000 Propheten (arab.: nabi) gesandt. Ihre Aufgabe ist es, den durch Shaitan (arab.: Teufel) verführten Menschen zu helfen. Unter den Propheten gibt es 313 höhere Gesandte und Apostel (arab.: rasul). Von ihnen werden 28 im Koran genannt. Adam steht an erster Stelle. Neben anderen folgen Ibrahim (arab.: Abraham), der Freund Gottes, Musa (arab.: Mose) und Isa (arab.: Jesus).

Ein gerechter Prophet kann nicht unschuldig sterben. Allah hat deshalb in letzter Minute den Leib Jesu am Kreuz durch den Leib eines anderen Menschen ersetzt. Jesus konnte so, ohne am Kreuz zu sterben, in den Himmel auffahren. Er wird wiederkommen, um das Jüngste Gericht einzuleiten.

Der letze der Propheten ist Muhammad. Er ist das Siegel der Propheten (Sure 33,40). Da mit ihm die Offenbbarung abgeschlossen ist, wird es nach ihm keinen Propheten mehr geben.

Der Hoheitstitel nabi kennzeichnet Muhammad als den Empfänger einer göttlichen Offenbarung. Sein Titel rasul ist dagegen auf seinen Auftrag bezogen. Muhammad soll die Botschaft Allahs an die umma (arab.: Volksgemeinschaft [der Araber]) überbringen.

Endgericht

Das Schicksal der Menschen ist einerseits von Allahs universalen und uneingeschränkten Allmacht ohne das Mitwirken der Menschen (arab.: kadar=Vorherbestimmung) bestimmt. Andererseits werden alle Menschen beim Weltgericht für ihre Handlungen mit dem Paradies belohnt oder mit der Hölle bestraft. Im Koran heißt es dazu:

Füllen will ich die Hölle mit Vertretern aller Genien und Menschen (Sure 32,13).

Von der islamischen Theologie wird die Vorstellung vom Endgericht im Sinne des kismet (türk., arab.: kisma=Anteil, Los) als ein nicht veränderbares Schicksal vertreten. Die Djabriten vertreten dabei die absolute Unfreiheit der Menschen, die Kadariten (Mu’taziliten) betonen hingegen die menschliche Willensfreiheit. Zwischen diesen beiden extremen theologischen Positionen steht die orthodoxe Lehre der Ash’ariten.

Das endzeitliche Weltgericht wird durch Naturkatastrophen, Sonnenfinsternis, Erdbeben und Feuerbrände (Sure 81,1ff) eingeleitet und in apokalyptischen Farben geschildert (Sure 82). Als Antichrist tritt al-Dadjdjal auf, den Isa bei seiner Rückkejr erschlägt. Erscheint Isa dann in Damaskus, so wird er Gebete nach islamischem Ritus sprechen und eine Zeit des Friedens und des Wohlstandes heraufführen. Danach stirbt er und wird in Medina begraben werden.

Der Mahdi (arab.: der [von Allah] recht Geleitete) wird den Islam erneuern und ihm zur herrschenden Religion verhelfen. Er ist ein für die Endzeit erwarteter Führer der Gemeinde aus der leiblichen Nachkommenschaft des Muhammad. Dieser Mahdi ist der von den Sunniten und Shi’iten verstandene Imam, der aus der Verborgenheit heraustritt. Im Laufe der Geschichte sind viele Mahdis aufgetreten. Der bedeutendste ist Muhammad Ahmad, der Mahdi von Khartum/Sudan (1844-85). Seine Anhänger haben sich 1881 im Mahdi-Aufstand erhoben. Zuletzt gab es den Mahdi von Somaliland während des 2. Weltkrieges.

Beim Weltgericht werden alle guten und bösen Taten der Menschen auf einer Waage gewogen und vergolten. Diese Taten der Menschen sind in einem Buch aufgeschrieben. Danach müssen die Menschen den Höllengolf über eine Brücke überqueren. Diese Brücke ist feiner als ein Haar und schärfer als ein Schwert. Die Hölle sperrt ihren Rachen auf, um alle Menschen in ihren sieben Abteilungen zu verschlingen (Sure 19,72). Fallen die Gläubigen hinein, verfallen sie ihr für immer und müssen im höllischen Feuer brennen (Sure 47,13ff).

Die gläubigen Muslime können der Hölle entrinnen und ins Paradies eingehen. Das Paradies ist der Bereich, in dem Bäche mit Wasser, Milch, Honig und Wein fließen. An diesem Ort von sinnlichen Genüssen werden die Muslime mit schönen Paradiesjungfrauen von unvergänglichen Reizen, huris (arab.: die Weißen) vermählt (Sure 52,20). Außer der Sinnesfreude gibt es dort auch die Gottesschau. Sie wird jedoch von den Mu’taziliten geleugnet.

Jeder Muslim, der vor dem Weltgericht stirbt, muß nach seinem Tod bis zum Tag der Auferstehung bewußtlos im Grab ruhen. Nur die im Heiligen Krieg für den Islam Gefallenen, gehen sofort ins Paradies ein.

Dient ein Muslim Allah und glaubt an das Leben nach dem Tod, so wird er auch ein Leben nach dem Tod haben:

Allah gibt euch das Leben und läßt euch dann sterben; dann wird Er euch am Tage der Auferstehung (vor Sich) versammeln; darüber besteht kein Zweifel; jedoch die meisten Menschen wissen es nicht (Sure 45,26).

Pflichten

Die shari’a (arab.: Gesetz) steht im Mittelpunkt des Islam, wenn es um religiöse Pflichten geht. Der Islam wird deshalb auch als Gesetzesreligion bezeichnet. Die shari’a ist die Gesamtheit der Vorschriften Allahs, die sich auf die Handlungen des Menschen beziehen. Sie umfaßt das gesamte religiöse, soziale, individuelle und politische Leben der Muslime. Die Beziehungen der Muslime zu Gott, zu den Mitmenschen und zur Gemeinschaft werden durch die shari’a geregelt.

Ursprünglich stellt die shari’a den Weg zum Tränkplatz dar. Heute meint sie den deutlichen und zu folgenden Weg. Dabei ist sie einerseits das kanonische Gesetz und spricht andererseits von den religiösen Pflichten. Der Islam geht von der Identität der muslimischen Gemeinde (arab.: umma) mit dem Staat aus. Deshalb gilt die shari’a als staatliches und religiöses Recht zugleich. Sie läßt sich auf Allah als den obersten Gesetzgeber zurückgeführen.

Alle Handlungen des Muslim werden von der shari’a in fünf Kategorien eingeordnet:

1. Pflichten (arab.: fard) oder Notwendiges - eine Handlung, deren Tun belohnt, deren Unterlassen bestraft wird;

2. Empfehlungen (arab.: mandub=empfohlen; arab.: mustahabb=erwünscht) - eine Handlung, deren Tun zwar belohnt, deren Unterlassung aber nicht bestraft wird;

3. Unbestimmtes (arab.: mubah) - eine Handlung, deren Tun oder Unterlassen freigestellt ist und die weder belohnt noch bestraft wird;

4. Verwerfliches (arab.: makruh) - eine Handlung, deren Tun nicht bestraft, deren Unterlassung aber belohnt wird;

5. Verbotenes (arab.: haram) - eine Handlung, deren Tun bestraft und deren Unterlassen belohnt wird (Abarten davon sind die Sünden).

Gemäß den Sunniten ruht der Islam auf 5 Säulen (arab.: arkan). Diese Grundpflichten wurden in Medina und in der Zeit der frühen Kalifen ausgebildet. Für die Rechtgläubigen haben sie verbindende Gültigkeit:

1. shahada (Glaubensbekenntnis),

2. salat (Ritualgebet),

3. zakat (Wohltätigkeit, Almosensteuer),

4. sawm (Fasten im Monat Ramadan),

5. hadjdj (Pilgerfahrt nach Mekka).

Zu shahada, salat, zakat, sawm und hadjdj kommt bei den Kharidjiten und Isma’iliten als 6. Säule und Grundpflicht der djihad (arab.: Glaubenskrieg=Heiliger Krieg) hinzu. Für alle Shi’iten gilt außerdem der Glaube an das Imamat und das Vertrauen in die Imamen als eine der Hauptpflichten.

Zakat (arab.: Almosen; aram.: zakut) ist die im Koran vorgeschriebene Form des Almosengebens. Ursprünglich war es eine freie Almosengabe, welche die Gemeinde verteilte. Im Laufe der Geschichte hat sie sich zu einer pflichtmäßigen Armensteuer entwickelt.

Der islamische Staat zieht diese Steuer ein. Sie ist in die Staatssteuer eingeschlossen. Diese geregelte Steuer soll einen Ausgleich zwischen den besteuerten Reichen und den dadurch unterstützten Armen schaffen. In den Rechtsbüchern des Islam beträgt die festgeschriebene Steuer pro Jahr ca. 2,5% des Grundbesitzes, Vermögens oder Einkommens eines Muslim. Bei den Bauern sind es 10% ihrer Ernte.

Das Almosen soll gemäß dem Koran für einen bestimmten Personenkreis verwendet werden. Dabei kann es sich um Arme, Verschuldete, Witwen, Waisen, Gefangene, Konvertiten, Kranke und die für den Glaubenskrieg zu Entschädigenden handeln.

Als djihad (arab.: Anstrengung) wird der Glaubenskrieg der Muslime gegen alle Nicht-Muslime bezeichnet. Der Heilige Krieg dient der Ausbreitung des islamischen Staatsgebietes. Mit ihm wird nicht unbedingt die gewaltsame Islamisierung der Ungläubigen angestrebt. Er leitet sich aus zwei Stellen des Koran ab:

So erschlaget die Götzendiener, wo ihr sie findet, und packt sie und belagert sie und lauert ihnen in jedem Hinterhalt auf. So sie jedoch bereuen und das Gebet verrichten und die Armensteuer zahlen, so laßt sie ihres Weges ziehen. (Sure 9,5; vgl. 2,186-189)

Der Glaubenskrieg wird in den medinensischen Suren des Korans behandelt. Zunächst richtete er sich als Kampf gegen Angreifer und Abgefallene, später gegen Ungläubige. Wurde ein Volk im Heiligen Krieg besiegt, so mußte es sich in die islamische Staatsordnung einfügen und eine Kopfsteuer zahlen. Die Schriftbesitzer (arab.: ahl al-kitab=Leute des Buches) wie Juden, Christen, Sabäer und Zoroastrier waren davon ausgenommen.

Nach dem islamischen Staatsrecht wird die Welt theoretisch zweigeteilt in dar al-islam (arab.: Islam-Gebiet) und dar al-harb (arab.: Kriegsgebiet). Ein Gebiet ist solange Kriegsgebiet, bis es zum Gebiet des Islam geworden ist. Die Verpflichtung zum Heiligen Krieg besteht solange, bis die gesamte Welt unter islamischer Herrschaft steht.

Sobald eine islamische Gemeinde dazu in der Lage ist, besteht für sie die Verpflichtung zum Heiligen Krieg. Doch sie gilt für die islamische Gemeinde insgesamt und nicht für das einzelne Individuum allein.

Die Höchstdauer für eine Waffenruhe zwischen den Kriegen soll 10 Jahre nicht überschreiten. Als Kriegsjahre zählen dabei auch die jährlichen Vorbereitungen zum Heiligen Krieg.

Der djihad muß von einem muslimischen Herrscher oder einem Imam geleitet oder beaufsichtigt werden. Der Muslim, der kämpfend auf dem Weg Allahs stirbt, ist ein Märtyrer (arab.: shahid). Er kommt direkt ins Paradies.

Heute kämpfen nur noch Splittergruppen im Islam für den Heiligen Krieg.

In der shari’a werden ferner das Erbrecht, Ehe- und Familienrecht, Strafrecht, das Verhalten der Muslime zu den Ungläubigen, Speisegesetze, Opfer- und Schlachtvorschriften und das Prozeß- und Sklavenrecht geregelt.

Das Eingehen der Ehe ist für die Muslime eine heilige Pflicht. Ehelosigkeit wird nicht gern gesehen. Dem freien männlichen Muslim gestattet das Eherecht, bis zu vier rechtmäßige Frauen und beliebig viele Konkubinen zu ehelichen. Muslimische Sklaven durften dagegen nur zwei Ehefrauen haben. Bisher haben nur die Türkei und Tunesien die Einehe in ihren Familienrechten festgeschrieben.

Muhammad sah seine neun Frauen und drei Konkubinen durch eine außerordentliche Offenbarung Allahs als Privileg gestattet (Sure 33,49ff).

Mit der Hochzeit feiern die Familien der Brautleute den Abschluß des Ehevertrages. Damit wird aber nicht der Beginn einer unauflöslichen Ehe angezeigt. In Bezug auf die Hochzeitsfeier veränderte sich in Europa und den von Europa beeinflußten islamischen Ländern vor allem die Aufteilung der Hochzeitsgesellschaft in Geschlechter. Die Folge der Einwanderung muslimischer Gläubiger in Europa ist weiter, daß erstens Ehen zwischen Christen und Muslimen geschlossen werden, und daß zweitens diese Ehen sich den hiesigen europäischen Vorstellungen anpassen. So wird auch die öffentliche Überprüfung der Jungfernschaft immer weniger praktiziert.

Im Gesetz wird die völlig gleichmäßige Behandlung der Ehefrauen gefordert. Ökonomische Verhältnisse zwingen deshalb die meisten männlichen Muslime zur Monogamie. Ein Muslim kann eine Scheidung durch eine einfache Scheidungserklärung (dreimaliges Aussprechen der Trennung) herbeiführen. Der muslimischen Frau ist das nur durch einen langwierigen Scheidungsprozeß möglich. Tritt eine Frau zum Islam über, so löst sich ihre Ehe mit einem Nichtmuslim sofort auf. Ein Nicht-Muslim kann auch keine Muslime zur Ehefrau haben.

Die Beschneidung wird bis in das Grundschulalter hinein durchgeführt. Sie ist ein gesellschaftliches Ereignis. Durch sie wird deutlich, daß das Kind nun in die Gemeinschaft der Männer und in die Pflichten als Muslim eingeführt werden soll. Eine Aufnahme in den Islam wird durch die Beschneidung allerdings nicht angezeigt. Das Beschneidungsfest wird in den europäischen Ländern - bis auf die Vornahme des Eingriffs durch einen Arzt - nicht anders als in den traditionell islamischen Ländern gefeiert.

Die schari‘a unterscheidet zwischen Muslimen und Nicht-Muslimen. In der Gruppe der Nicht-Muslimen unterschiedet man nochmals zwischen Schriftbesitzern, (Christen und Juden) Ungläubigen (arab.: kufir/kuffar) und den Heiden (arab.: muschrik). Für das islamische Eherecht bilden dann die vom Islam Abgefallenen nochmals eine eigene Gruppe.

Nach dem "Vers der Erlaubnis" -

"Und zum Heiraten sind euch erlaubt die ehrbaren Frauen aus der Gemeinschaft derer, die vor euch die Schrift erhalten haben" (Sure 5,5),

sind religionsverschiedene Ehen mit Schriftbesitzerinnen erlaubt. Dieser Vers gilt aber nur für den muslimischen Mann. Alle Rechtsschulen sind sich darin einig, daß eine Muslimin nur einen Muslim heiraten darf. Die ehelichen Rechte und Pflichten der Christin sind dieselben wie die der Muslimin.

Unterschiedliche Auffassungen haben die Rechtsschulen bzgl. der Anpassung der Christin an die islamischen Lebensweise. Die einen sagen, daß sich die Christin den islamischen Gewohnheiten in allen Bereichen anpassen muß, während die anderen ihr gewisse Freiräume lassen, z.B. daß sie an christlichen Gottesdiensten teilnehmen darf. Einig sind sich alle Rechtsschulen dann wieder, wenn es um die Religion der Kinder geht. Hier gilt, daß die Kinder Muslime sind, wenn der Vater Muslim ist.

Ebenfalls einig sind sich die Rechtsschulen bzgl. des Erbes. Nur ein Muslim kann Erbe eines Muslims oder einer Muslimin sein.

Neben den gesetzlich erlaubten Dingen (arab.: halal) spricht die shari’a von den gesetzlich verbotenen Dingen (arab.: haram) – das Essen von Schweinefleisch und Fleisch, über dem nicht der Name Allahs bei der Schlachtung gesprochen wurde. Weingenuß ist ebenso verboten wie Glücksspiele, Versicherungen und Zinsen.

Die Wissenschaft von der shari’a heißt fikh (arab.: Einsicht, Vernünftigkeit). Ein kodifiziertes Gesetzbuch ist nicht vorhanden, aber die Gesetze werden in drei Abschnitte eingeteilt:

1. kultische und rituelle Verpflichtungen (arab.: ibadat),

2. bürgerlich-juristische Verhältnisse (arab.: mu’amalat),

3. strafrechtliche Bestimmungen (arab.: ukubat).

Die strafrechtlichen Bestimmungen sehen für bestimmte Vergehen (Unzucht, Diebstahl, Wegelagerei, Trunksucht) strengste Strafen vor (Steinigung, 1000 Geißelhiebe, Abhacken der rechten Hand, etc.). So soll dem Täter Gelegenheit gegeben werden, noch zu Lebzeiten Buße zu tun.

Das geltende Recht wird aus den vier Wurzeln der Rechtsordnung (arab.: usul al-fikh) als den methodischen Prinzipien abgeleitet:

1. Koran,

2. sunna,

3. kiyas,

4. idjma.

Die sunna sind die überlieferten Äußerungen und Handlungen des Propheten.

Kiyas ist der in zahlreichen Zweifelsfällen angewandte Analogieschluß. Das Verbot des Weingenußes wurde unter dem Analogieschluß auf ein Verbot von allen alkoholischen Getränke ausgedehnt.

Idjma (arab.: Übereinstimmung) meint die Übereinstimmung der islamischen Weltgemeinde in Fragen des Glaubens und des Rechtslebens. Maßgebend ist dabei die Übereinstimmung der Gelehrten einer Generation oder der Schulhäupter der vier sunnitischen Rechtsschulen. Die Folge dieser idjma-Lehre ist die Aufnahme verschiedener, dem Urislam fremder Bräuche, wie z.B. der Heiligenkult oder die Feier des Geburtstags Muhammads.

In Persien und Indien ist die übliche Bezeichnung der Rechts- und Korangelehrten molla bzw. mullah (pers. und arab.: mawla=Herr). Dieser Name kann zugleich der Titel eines islamischen Geistlichen sein. Der Rechtsgelehrte kann auch fakih oder alim (plur., arab.: ulama=Gelehrte) heißen.

Der staatlich anerkannte Rechtsgelehrte – mufti (arab.: Entscheider), entscheidet, ob die ihm vorgetragenen Streitfragen im Sinne der shari’a zu bejahen oder zu verneinen sind. Dem von ihm nach den Grundsätzen einer anerkannten Rechtsschule angefertigten Gutachten (arab.: fatwa) kommt unbedingte Gesetzeskraft zu. Es muß von dem rechtsprechenden islamischen Richter (arab.: kadi) berücksichtigt werden.

Verschiedene Rechtsschulen sind im Laufe der Zeit entstanden - die Hanafiten, Malikiten, Shafi’iten und die Hanbaliten.


Re: Glaube im Islam #46215
30/04/2005 18:30
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Und noch ein paar infos dazu