Bundesverwaltungsgericht; Urteil vom 08.12.2009
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 14.08]


Das Diskriminierungsverbot im Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits (Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien) begründet kein Aufenthaltsrecht für einen tunesischen Arbeitnehmer, dem vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt wurde. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, kam 2003 nach Deutschland und erhielt wegen seiner Ehe mit einer Deutschen eine bis März 2005 befristete Aufenthaltserlaubnis und eine (unbefristete) Arbeitsberechtigung. Seit 2004 war er mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft lehnte die Ausländerbehörde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Tunesien an.

Der ganze Artikel:

http://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG-...ht.news8898.htm