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"Rote Karte" #24910
21/03/2006 18:52
21/03/2006 18:52
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Kollmar
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amira86 Offline OP
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Kollmar
Mir wurde Heute mein Portemonaie geklaut und da waren natürlich alle möglichen Sachen drin auch die "Rote Karte", nun meine Frage muss ich die beim Konsulat als gestohlen melden??

Re: "Rote Karte" #24911
21/03/2006 18:54
21/03/2006 18:54
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jambo Offline
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ich würde telefonieren und es mitteilen.du brauchst ja auch wieder eine neue karte....

Re: "Rote Karte" #24912
21/03/2006 19:09
21/03/2006 19:09
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amira86 Offline OP
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Kollmar
Ja, muss sowieso hin da ich mich endlich mal registrieren muss!!

Re: "Rote Karte" #24913
21/03/2006 19:47
21/03/2006 19:47
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Zitat:
Ja, muss sowieso hin da ich mich endlich mal registrieren muss!!
Heißt das das du dich noch nicht angemeldet hattest? Wenn ich fragen darf, wie lange nicht, da gibt es auch eine Frist.

Claudia

Re: "Rote Karte" #24914
21/03/2006 19:53
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Also das ist so das mein Vater zwar all meine Geschwister beim Konsulat gemeldet hat nur mich nicht!!!
Das wissen wir aber noch garnicht so lange, erst seit ich einen Tunesischen Perso brauche!!
Nun ist es aber auch so das ich immer einen Pass und alles andere auch bekommen habe, wie das geht weiss ich nicht!!!

Re: "Rote Karte" #24915
24/03/2006 00:37
24/03/2006 00:37
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Wie lange geht das denn mit der Frist?
´Habe den T. Perso noch nicht beantragt, da meine Mutter "Theater" gemacht hat....
Sie meinte, es sei garnicht legal, dass man 2 Staatsbürgerschaften haben darf. Es handelt sich hier angeblich um eine Gesetzeslücke (der tunesische Staat kontrolliert einfach nicht, ob nun jemand auch in deu./fra. einen 2. Pass hat...Ebenso soll es bei Deutschland "abgehen".
Wenn sie dann irgendwann mal die GesetztesLücke schließen, hat man angeblich den Salat [Eek!] .
Ich wei jetzt garnicht mehr.... [Confused] [weinen1]
Mein Dad meinte, ich könnte den Tunesischen Pass auch noch in 10 jahren beantragen, ich soll nicht so einen Stress machen...
HILFE !!!!!!

Re: "Rote Karte" #24916
29/03/2006 23:51
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Re: "Rote Karte" #24917
30/03/2006 20:37
30/03/2006 20:37
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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13 L 3332/95
Rechtsbereich/Normen: RuStaG, AuslG
Einstellung in die Datenbank: 1998-06-11
Bearbeitet von: Anna Seelentag

Doppelte Staatsbürgerschaft - ausnahmsweise erlaubt
Ausländer können in Ausnahmefällen die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen, ohne vorher von ihrem Herkunftsland ausgebürgert worden zu sein.

So entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg im Fall eines seit 1970 in der Bundesrepublik lebenden Arztes aus dem Iran. Er hatte alles unternommen, um von seinem Heimatstaat ausgebürgert zu werden. Dieser entließ ihn jedoch nicht aus der Staatbürgerschaft. Wegen der Sorge um im Iran lebende Familienangehörige könne dem Mann nicht zugemutet werden, sich noch vehementer um seine Ausbürgerung zu bemühen, stellten die Richter fest. Der Arzt habe einen Rechtsanspruch auf die deutsche Staatsangehörigkeit.

http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl00828.html

Re: "Rote Karte" #24918
30/03/2006 20:38
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1 C 20.96
Rechtsbereich/Normen: RuStAG
Einstellung in die Datenbank: 1998-10-10
Bearbeitet von: Anna Seelentag
Quelle: afp

Doppelte Staatsbürgerschaft für Deutsche
Deutsche, die mit einem Italiener / einer Italienerin verheiratet sind und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, können die italienische Staatsbürgerschaft erwerben, ohne die deutsche zu verlieren.

So urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Zwar sehe das "Übereinkommen zur Verringerung von Mehrstaatigkeit" von 1963, dem neben Deutschland und Italien auch andere europäische Länder beigetreten sind, vor, daß seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit verliert, wer aus freiem Willen die Staatsangehörigkeit eines anderen Unterzeichnerstaates annehme. Jedoch hätten sich die Italiener vorbehalten, ihren Staatsangehörigen in solchen Fällen dann nicht automatisch die italienische Staatsangehörigkeit zu entziehen, wenn diese weiterhin in Italien leben. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, daß wegen des völkerrechtlichen Grundsatzes der Gegenseitigkeit Gleiches auch für Deutsche gelten müsse, die zwar die italienische Staatsbürgerschaft annähmen, aber weiterhin in Deutschland blieben.

http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl00857.html

Re: "Rote Karte" #24919
30/03/2006 20:38
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Zweitpass für Deutsche im AuslandDoppelte Staatsbürgerschaft Dem zweiten Pass, der doppelten Staatsbürgerschaft steht nichts mehr im Wege...

Seit dem 1. Januar 2000 ist es Wahrheit geworden. Wer dauerhaft im Ausland lebt, kann nun – aus
Sicht der deutschen Ge- setzgebung (mögliche Beschränkungen Ihres 'Gastlandes' beachten!) – die
ausländische Staatsbürgerschaft erworben, und dabei die deutsche Staatsbürgerschaft beibehalten
werden. Um das zu bewerkstelligen, muß vom Antragsteller halbwegs plausibel eine gewisse Bin-
dung an die alte Heimat deutlich ge-macht werden. Die zurückgelassene Kaninchenzucht im Hause
Ihrer Großeltern reicht da aber sicherlich nicht aus...

Möglich – mit einigen Hürden – ist auch die Wiedererlangung der deutschen Staatsbürgerschaft.
Mehr drüber, wenn Sie oben rechts 'intensiv' anklicken...Jetzt geht es:
Die doppelte Staatsbürgerschaft


Der Kompromiss zum neuen Staatsangehörigkeitsrecht (StAG), den der Bundestag am 7. Mai
1999 mit breiter Mehrheit verab-schiedet hatte, wurde am 01.01.2000 rechtskräftig.

Das neu verabschiedete Gesetz beinhaltet u.a. einige Verbesse-rungen für im Ausland lebende
Deutsche, die eine ausländische Staatsbürgerschaft erwerben, dabei aber ihre deutsche Staats-
bürgerschaft beibehalten wollen. Unter bestimmten (erfüllbaren) Auflagen, darunter "fortbestehen-
de Bindungen" an Deutschland, können Auslandsdeutsche, vor der Erlangung einer Staatsbür-
gerschaft ihres Wohnlandes, über ihre örtlichen Konsulate beim Bundesverwaltungsamt eine so-
genannte "Beibehaltungsgeneh-migung" (BBG) beantragen.

Die inhaltliche Ausgestaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die
sogenannten allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zu deren Erlass das Bundesministerium des
Innern im Gesetzestext ausdrücklich ermächtigt wurde. Damit diese Ausführungsbestimmungen
rechtzeitig vorliegen, wurde dieser Teil vorzeitig in Kraft gesetzt und wirksam.


Gute Kriterien für fortbestehende Bindungen an Deutschland:

• Eltern / Verwandte ersten Grades noch in Deutschland.
• Grundbesitz / Immobilie(n) in Deutschland.
• Konto (Spar- und/oder Girokonto) oder andere Geldanlagen in Deutschland.
• Besuch deutscher Schulen; Besuche in Deutschland.
• Mitgliedschaft in deutschen Clubs, Vereinen usw.

Fragen Sie bei Ihrer zuständigen diplomatischen Vertretung nach dem BBG-Infopaket für die Bei-
behaltungsgenehmigung der deut-schen Staatsbürgerschaft. Wichtig: Erst die Bewilligung von
Deutschland abwarten, erst dann die Staatsbürgerschaft Ihres 'Gastlandes' beantragen. Ist sie
nämlich erst einmal weg, Ihre deutsche Staatsbürgerschaft, dann muß der etwas dornenreichere
(nicht sehr aussichtsreiche) Weg zur Rückerlangung der Staatsbürgerschaft beschritten werden.


Rückerlangung der deutschen Staatsbürgerschaft

Irgendwann, vor Jahren, haben Sie frustriert Ihren deutschen Pass in den Ofen geschmissen und
sind Albaner, Saudi oder Koreaner geworden? Und nun möchten Sie keinen Wehrdienst mehr in
Albanien absolvieren, haben erkannt, daß Ihre Ölquelle mehr Kamelurin enthält, als Mineralöl,
oder sie mögen einfach kein Hundefleisch mehr essen und wieder Deutscher werden?

Nun ja, es geht schon irgendwie. Ein Gesetz aus dem Jahr 1912 offeriert Ihnen die Möglichkeit zur
reuigen Rückkehr. Die Sache hat nur einen Haken: Sie müssen den Reichskanzler irgendwie aus-
findig machen...

Hier der Gesetzestext:

Staatsangehörigkeitsgesetz(1) vom 22. Juli 1913
(RGBl. I S. 583 - BGBl. III 102-1, zuletzt geändert durch Gesetz vom
15. Juli 1999 (BGBl. S. 1618) § 13)

Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, kann von dem Bundesstaa-
te, dem er früher angehört hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen
des § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 entspricht. Dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem sol-
chen abstammt oder als Kind angenommen ist. Vor der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mit-
teilung zu machen; die Einbürgerung unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt.

Nun ja - probieren Sie's halt mal...!


http://www.auswandern-aktuell.de/beratungsdienst/beratung/zweitpass0.html

Re: "Rote Karte" #24920
30/03/2006 22:45
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Re: "Rote Karte" #24921
31/03/2006 19:20
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Bitte kein Problem, hatte es erst jetzt gesehen das du hier eine Frage gestellt hast, sorry für die späte Antwort.

Claudia

Re: "Rote Karte" #24922
01/04/2006 10:48
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chadisha Offline
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Zitat:
Wie lange geht das denn mit der Frist?
´Habe den T. Perso noch nicht beantragt, da meine Mutter "Theater" gemacht hat....
Sie meinte, es sei garnicht legal, dass man 2 Staatsbürgerschaften haben darf. Es handelt sich hier angeblich um eine Gesetzeslücke (der tunesische Staat kontrolliert einfach nicht, ob nun jemand auch in deu./fra. einen 2. Pass hat...Ebenso soll es bei Deutschland "abgehen".
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Mein Dad meinte, ich könnte den Tunesischen Pass auch noch in 10 jahren beantragen, ich soll nicht so einen Stress machen...
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bist du nicht Deutsch-Tunesierin? Dann hättest du auch in D Anspruch auf beide Staatsbürgerschaften. Bei meinen Kindern ist das so, die haben ganz legal beide Pässe

Re: "Rote Karte" #24923
01/04/2006 14:15
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Wenn die Kinder unter 18 Jahren sind hast du Recht aber dann muss man sich entscheiden.
Deshalb gab es ja vor einiger Zeit große Diskussionen im Bundestag usw. und es wurden neue Gesetze gemacht.

Claudia

Re: "Rote Karte" #24924
01/04/2006 22:40
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meine Kinder sind aber alle über 18 inzwischen und sie haben trotzdem beide Staatsbürgerschaften. Ist ein Elternteil deutsch haben sie automatisch die deutsche Staatsb.schaft, ist der andere tunesisch sind sie automatisch auch Tunesier.

Re: "Rote Karte" #24925
01/04/2006 22:54
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Ich hab den Tunesischen Pass erst mit 30 bekommen und hab den Deutschen auch.

Re: "Rote Karte" #24926
02/04/2006 11:28
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Das ist richtig, denn den Tunesischen bekommst eh nie wieder los, wenn du ihn zurück schickst, bekommst du ihn immer wieder.

Einmal Tunesische Staatsbürgerschaft dann immer tun. Staatsbürgerschaft.

Claudia

Re: "Rote Karte" #24927
03/04/2006 14:00
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Es ist ein Unterschied, ob man die deutsche Staatsbürgerschaft durch Abstammung (mindestens ein Elternteil deutsch) erwirbt oder durch Geburt (Kind ausländischer Eltern, geboren in D, mindestens ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt schon 8 Jahre in D und mit Niederlassungserlaubnis).

Im Falle der Abstammung muss man sich später nicht für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden, im Falle des Erwerbs durch Geburt schon. Wobei hier bei Ländern, welche ihre Bürger nicht aus der Staatsangehörigkeit entlassen (dazu gehört eben auch Tunesien) eine Ausnahme gemacht wird. Bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung kann man als Tunesier also den tunesischen Pass behalten. Das Gleiche gilt, wenn die Entlassung aus der ursprünglichen Staatsbürgerschaft für den betreffenden ernsthafte wirtschaftliche Folgen hätte (zu hohe Kosten für die Entlassung, Folgen punkto Erbrecht u.ä.). In diesen Ausnahmefällenb wird vom Deutschen Staat Mehrstaatigkeit hingenommen.

Re: "Rote Karte" #24928
03/04/2006 20:19
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ok...danke.... [katze3]
Zitat:
Es handelt sich hier angeblich um eine Gesetzeslücke (der tunesische Staat kontrolliert einfach nicht, ob nun jemand auch in deu./fra. einen 2. Pass hat...Ebenso soll es bei Deutschland "abgehen".

Also ist dies nicht so, richtig? Es ist alles offiziell und rechtsmäßig?
Hat villeicht jemand den entsprechenden Gesetzes Entwurf zur Hand? Juristen unter uns [Wink] [lachen2] ?

Re: "Rote Karte" #24929
04/04/2006 10:27
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Mehrstaatigkeit

Mit diesem Begriff ist gemeint, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt.
Mehrstaatigkeit ist bereits jetzt in Deutschland keine Seltenheit: Schätzungen gehen von zwei Millionen Mehrstaatern aus. Sie kann aus einer Vielzahl von Gründen entstehen, zum Beispiel bei Kindern aus binationalen Ehen. Deutsche Mehrstaater haben in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Deutschen. Probleme für die deutsche Gesellschaft sind aus der Mehrstaatigkeit nicht entstanden.
Dennoch geht auch das neue Recht vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus: Beim Geburtsrecht müssen sich die Betroffenen nach Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Bei der Anspruchseinbürgerung müssen sie die Aufgabe oder den Verlust der anderen Staatsangehörigkeit nachweisen. In beiden Fällen gibt es Ausnahmen. Begriffe, die in der öffentlichen Diskussion um die Hinnahme von Mehrstaatigkeit oft verwendet werden, sind "Doppelpass" und "doppelte Staatsangehörigkeit".

Quelle: http://www.einbuergerung.de/47_44.htm

Re: "Rote Karte" #24930
04/04/2006 19:09
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Ok, dann nochmal Danke, auch für den Link Nela !