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Re: Nochmal Ausreise
#169473
30/08/2005 04:34
30/08/2005 04:34
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Joined: Jul 2005
Beiträge: 465 München
tunisiereve
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nur zur information - dieses vorgehen ist wohl international so. meine kinder sind nicht tunesisch sondern deutsche mit peruanischem vater - nun: von einem peruanischen vater erfuhr ich, dass er - als er einmal mit seiner frau und seinen kindern in peru war und schon auf dem flughafen war, zurückgehalten wurde und nicht fliegen konnte, nur weil die kinder nur einen deutschen pass und keinen peruanischen hatten - und bis er dann die papiere für die kinder zusammen hatte, das dauerte. (ein sehr grosses problem war für beide eltern dann auch noch, dass sie schon am tag nach dem dann nicht angetretenen rückflug hätten wieder arbeiten müssen). bei meinen eigenen söhnen weiss ich, dass sie - wenn sie jetzt ins land ihres vaters reisen würden und noch wehrpflichtig wären - gleich dort zum militär eingezogen würden und ihrem wehrdienst ableisten müssten. ich hatte auch mal einen kollegen, mutter deutsche / vater grieche - er dachte, er macht den wehrdienst in deutschland (schreibstube), danach fuhr er in urlaub nach griechenland und die behielten ihn dann auch gleich dort. so hat er zweimal wehrdienst geleistet. ich weiss nicht, wie das mit tunesien abläuft - bin jetzt zu alt um mit meinem tunesischen partner noch kinder zu bekommen - aber ich würde euch mal raten,euch auch danach zu erkundigen. lola
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Re: Nochmal Ausreise
#169481
30/08/2005 16:28
30/08/2005 16:28
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Joined: Jan 2002
Beiträge: 1,611 Bayern
Dilan*
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Tanit, dein Kind hat wahrscheinlich auch mit 18 Jahren nicht die Möglichkeit sich zu entscheiden, ob es aus der tunesischen Staatsbürgerschaft entlassen werden möchte oder nicht. http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/inneres/einwohner-zentralamt/kontakt/einbuergerung/uebersicht/mehrstaatigkeita/start.html Mehrstaatigkeit (Doppelte Staatsbürgerschaft) Der Besitz von mehreren Staatsangehörigkeiten soll auch nach dem neuen Staatsangehörigkeitsrecht die Ausnahme bleiben. Die Ausnahmen sind gesetzlich in § 87 des Ausländergesetzes (AuslG) geregelt. Ausnahmegründe (Übersicht): Sie werden nicht entlassen, - weil die Entlassung nach dem Gesetz des ausländischen Staates nicht möglich ist (Rechtliche Unmöglichkeit), - weil Bürger nie oder fast nie aus der Staatsangehörigkeit entlassen werden, obwohl die Entlassung nach den Gesetzes des ausländischen Staates möglich ist (Tatsächliche Unmöglichkeit), - weil der ausländische Staat die Entlassung aus Gründen verweigert, die Sie nicht zu vertreten haben (Versagen). Der ausländische Staat entscheidet nicht in angemessener Zeit. Der ausländische Staat entlässt nur unter unzumutbaren Bedingungen. Einbürgerungsbewerber sind über 60 Jahre alt und erfüllen sonst alle Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Die Nachteile bei der Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit sind größer als nur der Verlust der Bürgerrechte (erhebliche Nachteile). Der Einbürgerungsbewerber/Optionspflichtige ist politisch Verfolgter. Die Entlassung hängt von der Leistung des ausländischen Wehrdienstes ab. Rechtliche Unmöglichkeit (§ 87 Abs.1 Nr.1 AuslG) Nach den Gesetzen des ausländischen Staates gibt es keine Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit aufzugeben. So beispielsweise in: Argentinien Mexiko Uruguay Zurück zum Seitenanfang Tatsächliche Unmöglichkeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 AuslG) Die Entlassung ist nach den Gesetzen des ausländischen Staates möglich. Trotzdem werden nie oder fast nie Bürger aus der Staatsangehörigkeit entlassen. Sie müssen in diesem Fall den vollständigen Entlassungsantrag der Einbürgerungsbehörde zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben haben. Zu diesen Ländern gehören beispielsweise: Afghanistan Algerien Libanon Marokko Syrien Tunesien Iran Da die Staaten ihre Ausbürgerungspraxis ändern können, wird eine Nachfrage bei der Einbürgerungsabteilung empfohlen.
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Re: Nochmal Ausreise
#169483
01/09/2005 18:31
01/09/2005 18:31
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Joined: Jul 2005
Beiträge: 465 München
tunisiereve
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zu dem thema "meine tochter ist deutsche und sonst nichts" fällt mir gerade noch was ein. als ich meine erste tochter bekam (der vater peruaner) war es auch in deutschland noch so,dass die kinder die staatsbürgerschaft des vaters erhielten - auch wenn das kind in deutschland von einer deutschen mutter geboren wurde. dies wurde erst im damals darauffolgenden jahr geändert, ab dann haben die in deutschland geborenen kinder die staatsbürgerschaft der mütter. nun, wir sind damals zum peruanischen konsulat und mussten erklären, dass wir aus politischen gründen nicht wollten, dass unsere tochter nur die peruanische staatsbürgerschaft habe (zwei staatsbürgerschaften gab es ja in deutschland auch nicht) - wir mussten also schriftlich die peruanische staatsbürgerschaft verweigern für unsere tochter, danach erhielt sie die deutsche staatsbürgerschaft. unsere weiteren kinder (noch 3) erhielten in den darauffolgenden jahren dann die deutsche staatsbürgerschaft (siehe oben). da ich schon aus finanziellen gründen nie in die verlegenheit kam, mit den kindern mal nach peru zu reisen, weiss ich allerdings bis heute nicht, ob diese - jetzt alle volljährig - schwierigkeiten hätten, wenn sie mal die heimat ihres vaters kennenlernen wollten. ich würde aber auf jeden fall raten, sich hier mal auf dem konsulat nach den tunesischen vorschriften zu erkundigen. es gibt sowieso noch eine ganze reihe sonderbarer vorschriften und gesetze, an die man überhaupt nicht denkt, wenn man verliebt ist - und dann die kinder kommen.
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