Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Tunesien

Förderbereich: Forschung & Innovation

Gebiet: Europäische Union

Berechtigte: Bildungseinrichtungen; Forschungseinrichtungen; Hochschulen; Privatpersonen; Unternehmen

Ansprechpartner: Europäische Kommission

Kurzübersicht

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien

Ziel:

Das Abkommen fördert die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung von gemeinsamen Interesse zwischen der EU und Tunesien.

Förderfähige Einrichtungen:

Universitäten, Forschungseinrichtungen, Industrieunternehmen und natürliche Personen aus Tunesien und der EU

Förderbereiche:
Die Zusammenarbeit besteht in
– der Teilnahme von tunesischen Rechtspersonen an allen spezifischen Programmen des FuE-Rahmenprogramms,

– der Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in den Europäischen Gemeinschaften an tunesischen Forschungsprogrammen und -projekten, die denen des FuE-Rahmenprogramms entsprechen.

Darüber hinaus können folgende Maßnahmen vereinbart werden: regelmäßiger Meinungsaustausch, gemeinsame Sitzungen, Besuche und Austausch von Forschern, Ingenieuren und Technikern, regelmäßige Kontakte zwischen den Programmverantwortlichen und Teilnahme an Seminaren, Workshops und Symposien.

Finanzielle Beteiligung:

Die EU kann tunesischen Rechtspersonen eine finanzielle Unterstützung gewähren. EU-Rechtspersonen, die an tunesischen Forschungsprojekten teilnehmen, unterliegen tunesischen Rechtsvorschriften, die für nicht tunesische Rechtspersonen gelten.

Zeitrahmen:

Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Veröffentlichungen und Rechtsgrundlagen:

Beschluss (2004/127/EG) des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien, EU-Amtsblatt L 37 vom 10. Februar 2004, S. 16; Artt. 170, 300 EG-Vertrag; Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien, EU-Amtsblatt L 37 vom 10. Februar 2004, S. 17

Information:

Europäische Kommission
Generaldirektion Forschung
SDME 2/85
200, rue de la Loi
B-1049 Brüssel
Tel. (0032 2) 2 99 18 65
Fax (0032 2) 2 95 82 20
E-Mail: research@cec.eu.int
Internet: http://europa.eu.int/comm/dgs/research/index_de.html

Richtlinie

Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2003 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien
(2004/127/EG)

Der Rat der Europäischen Union beschließt:
Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die Notifizierung gemäß Artikel 7 des Abkommens (1) vor.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

Abkommen

über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tunesien
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DIE TUNESISCHE REPUBLIK, nachstehend „Tunesien“ genannt, andererseits, beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt – sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Ziele und Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Tätigkeiten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Tunesien auf Gebieten gemeinsamen Interesses, auf denen sie Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung durchführen.

(2) Die Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

a) Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien;

b) beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

c) gegenseitiger Zugang zu den Tätigkeiten der Programme und zu den Projekten der wissenschaftlichen Forschung und technologischen Entwicklung (nachstehend „Forschung” genannt), die jede der Vertragsparteien auf den unter dieses Abkommen fallenden Gebieten durchführen;

d) rechtzeitiger Austausch von Kenntnissen, die für die Kooperationstätigkeiten von Bedeutung sein können;

e)angemessener Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 2
Modalitäten der Zusammenarbeit

(1) Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich tunesische Rechtspersonen an den indirekten Maßnahmen der Rahmenprogramme der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums, nachstehend „Rahmenprogramm” genannt, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

(2) Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft an tunesischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für tunesische Rechtspersonen gelten.

(3) Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in:

a)gemeinsamen Sitzungen;

b) einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Tunesien und der Gemeinschaft;

c)einem Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit und einer Abstimmung dieser Aspekte;

d)einer frühzeitigen Unterrichtung über die Durchführung und die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten gemeinsamen Forschungsprogramme und -projekte Tunesiens und der Gemeinschaft;

e) Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken, die durch Forschung erreicht werden sollen;

f) dem Austausch und der gemeinsamen Nutzung von wissenschaftlichen Geräten und Material;

g)regelmäßigen, dauerhaften Kontakten zwischen Programm- oder Forschungsprojektleitern Tunesiens und der Gemeinschaft;

h)der Teilnahme von Experten der beiden Vertragsparteien an Seminaren, Kolloquien und Workshops;

i) dem Austausch von Informationen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

j) dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlich-technischem Wissen, das von dieser Zusammenarbeit betroffen ist;

k)sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Tunesien im Sinne von Artikel 4 beschließt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind.

Artikel 3
Verstärkung der Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehenen Materialien, Daten oder Geräten zu erleichtern.

(2) In dem Fall, in dem die Gemeinschaft gemäß ihren eigenen Regeln einer Rechtsperson mit Sitz in Tunesien eine Finanzierung gewährt, damit sich diese an einer indirekten Maßnahme der Gemeinschaft beteiligen kann, sorgt Tunesien dafür, dass keine Zoll- oder sonstigen Gebühren oder Steuern auf diese Transaktion erhoben werden.

Artikel 4
Verwaltung des Abkommens

(1) Die Koordinierung und Erleichterung der Tätigkeiten im Sinne dieses Abkommens obliegen aufseiten Tunesiens dem für wissenschaftliche Forschung zuständigen Ministerium und aufseiten der Gemeinschaft den für das Rahmenprogramm zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission, die die Handlungsbeauftragten für die jeweilige Vertragspartei (nachstehend „Handlungsbeauftragte“ genannt) sind.

(2) Die Handlungsbeauftragten setzen einen Gemischten Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Tunesien ein, der die Aufgabe hat,

a)die Durchführung dieses Abkommens zu überwachen und seine Auswirkungen zu bewerten sowie möglicherweise erforderliche Überarbeitungen des Abkommens gemäß Artikel 7 Absatz 2 vorzuschlagen;

b)geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, mit denen die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens verbessert und ausgebaut werden kann;

c) die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und deren Planung in Tunesien und in der Gemeinschaft sowie die Aussichten für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig zu überprüfen.

(3) Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus einer für jede Seite gleichen Anzahl von Vertretern der Handlungsbeauftragten der Vertragsparteien zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Tunesien, zusammen. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten werden. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden zur Information dem Assoziationsausschuss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Tunesischen Republik übermittelt.

Artikel 5
Teilnahmevoraussetzungen und -bedingungen

Die Beteiligung der Vertragsparteien an den Forschungstätigkeiten der jeweils anderen Seite nach diesem Abkommen erfolgt gemäß den Bedingungen des Anhangs I und unterliegt den anwendbaren Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, der Politik und den Programmen der Vertragsparteien.

Artikel 6
Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und Kenntnisse

Die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und der erworbenen und/oder ausgetauschten Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II.

Artikel 7
Schlussbestimmungen

(1) Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens.

Sämtliche Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich geregelt.

(2) Das Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Alle vier Jahre führen die Vertragsparteien eine Bewertung der Auswirkungen des Abkommens auf die Intensität ihrer wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit durch.

Dieses Abkommen kann im Einvernehmen der Vertragsparteien geändert oder sein Geltungsbereich erweitert werden. Die Änderungen oder Erweiterungen treten an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit schriftlich kündigen.

Die bei einer möglichen Aussetzung dieses Abkommens laufenden Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen fortgeführt.

(3) Beschließt eine der Vertragsparteien, ihre in Artikel 1 Absatz 1 genannten Forschungsprogramme und -projekte zu ändern, so teilt der Handlungsbeauftragte dieser Vertragspartei dem Handlungsbeauftragten der anderen Vertragspartei den genauen Inhalt dieser Änderungen mit.

Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen beendet werden, wenn eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Änderungen im Sinne von Unterabsatz 1 ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen zu kündigen.

(4) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Tunesischen Republik andererseits. Die Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf hoher See, im Weltraum oder nach Maßgabe des internationalen Rechts im Gebiet von Drittstaaten wird nicht ausgeschlossen.

(5) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Thessaloniki am 26. Juni 2003.

Anhang I

VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER TUNESISCHEN REPUBLIK
Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

I. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von in Tunesien ansässigen Rechtspersonen an den indirekten Maßnahmen des Forschungsrahmenprogramms der EG

1.
Für die Teilnahme von in Tunesien ansässigen Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms gelten die Beteiligungsregeln für die Durchführung des Rahmenprogramms, die gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verabschiedeten wurden (1).

Ferner können in Tunesien ansässige Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen teilnehmen, die gemäß Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden.

2.Die Gemeinschaft kann in Tunesien ansässigen Rechtspersonen, die an indirekten Maßnahmen gemäß Absatz 1 teilnehmen, entsprechend den Voraussetzungen und Bedingungen der in diesem Absatz genannten Beteiligungsregeln, der Finanzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstiger einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften eine finanzielle Unterstützung gewähren.

3. Verträge, die von der Europäischen Gemeinschaft mit einer in Tunesien ansässigen Rechtsperson geschlossen werden, die an einer indirekten Maßnahme teilnimmt, sehen Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die zuständigen Behörden Tunesiens, soweit sinnvoll und möglich, jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen erforderlich oder hilfreich ist.

II. Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Forschungsprogrammen und -projekten Tunesiens

1. Jede Rechtsperson mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegründet worden ist, kann in Zusammenarbeit mit in Tunesien ansässigen Rechtspersonen an tunesischen Projekten oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen teilnehmen.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die sich an tunesischen Forschungsprojekten oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen den tunesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für tunesische Rechtspersonen gelten; dabei wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Tunesien und der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich berücksichtigt. Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die sich an tunesischen Forschungsprojekten oder Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den tunesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die für nicht tunesische Rechtspersonen gelten, die sich an tunesischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen.

Anhang II

GRUNDSÄTZE ZUR ZUWEISUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM
I. Geltung

Im Rahmen dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die Ergebnisse, einschließlich Informationen, gleich, ob sie schutzfähig sind oder nicht, sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Zertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II. Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die mit dieser Beteiligung verbundenen Rechte und Pflichten, gemäß den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden.

2. Rechtspersonen Tunesiens, die sich an einer indirekten Maßnahme des Rahmenprogramms beteiligen, haben dieselben Rechte an und Pflichten gegenüber geistigem Eigentum wie die Rechtspersonen der Gemeinschaft, die an dieser indirekten Maßnahme teilnehmen. Diese Rechte an und Pflichten gegenüber geistigem Eigentum sind in den Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse des Rahmenprogramms festgelegt, die gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen wurden (1), sowie im Vertrag, den die Gemeinschaft zur Durchführung dieser indirekten Maßnahme abgeschlossen hat; dabei müssen diese Rechten und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein.

3.Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft, die sich an tunesischen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen, haben dieselben Rechte an und Pflichten gegenüber geistigem Eigentum wie die Rechtspersonen mit Sitz in Tunesien, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen; dabei müssen diese Rechten und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein.

4. Die Vertragsparteien ermutigen die betreffenden Rechtspersonen dazu, unter Achtung ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften ihre Rechte an geistigem Eigentum zu bestimmen und zu schützen.

III. Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien

1.Sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, gelten für die von den Parteien im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens erworbenen Kenntnisse folgende Bestimmungen:

a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Wurden die Kenntnisse gemeinsam erworben und lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b) Die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens Zugangsrechte zu diesen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2. Soweit von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Veröffentlichungen der Vertragsparteien:

a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Tätigkeiten erworben wurden, in geeigneter Form, z.B. über Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher oder Videoaufzeichnungen, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b) Alle Exemplare urheberrechtlich geschützter Daten und Informationen, die in diesem Rahmen entstanden sind und öffentlich verbreitet werden müssen, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass ein Verfasser die Erwähnung seines Namens ausdrücklich ablehnt. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien hinweisen.

3. Soweit von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien:

a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen übermittelt, die für die im Rahmen dieses Abkommens durchzuführenden Maßnahmen erforderlich sind, gibt sie an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

b) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

c)Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 3 Buchstabe b) zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften dies zulassen.

d) Nicht offenbarte Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe a) bekannt gemacht worden ist.

e) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen von Absatz 3 Buchstaben a) und b) Kenntnis erhält, in der genannten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe von Absatz 3 Buchstaben a) und b) nicht mehr einhalten kann oder dass damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

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