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Re: Klage abgewiesen???? und nun????
#142041
10/05/2006 20:35
10/05/2006 20:35
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Joined: Aug 2005
Beiträge: 282 Hessen
Schnucki
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Joined: Aug 2005
Beiträge: 282
Hessen
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eider führen wir noch keine Lebensgemeinschaft.Mein Mann ist in Tunesien und ich hier. Ich war jetzt im April wieder 3 wochen bei ihm. Öffentlich habe ich es schon versucht. Hatte einen Fernsehsender an der Hand ,der eine Repotage drehen wollte,aber wa wurde erst mal zurück gestellt,weil so wenige Interesse besteht Am 15.5 habe ich einen Termin beim Anwalt,mal sehen,was der sagt. Bin soooo traurig. Warum lässt man uns nicht unsere Ehe leben. Es gab von 112 Fragen nur 5 Unstimmigkeiten und die sind auch daher geholt. Mein Mann sagte ,meine Kinder sind 4 und 12,mittlerweile ist ein Jahr verganbgen und sie sind 5 und 13, Tunesier feiern ja keine Geburtstage. Ihm wird daraufhin gleich vorgeworfen,er kenne meine familläre Situation nicht
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Re: Klage abgewiesen???? und nun????
#142044
11/05/2006 09:00
11/05/2006 09:00
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Joined: Jul 2005
Beiträge: 2,458 AdW
Hayati
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Joined: Jul 2005
Beiträge: 2,458
AdW
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Generell geht es jetzt darum, den richtigen Ansprechpartner zu finden. Es gibt ja ein paar grundsätzliche Dinge im Gesetzbuch, die Stellung der Familie betreffend. Inwieweit die bei der bisherigen Klage benannt wurden, ist zu prüfen. Da aber die Familie unter dem besonderen Schutz des Gesetzes/der Gesellschaft steht, muss man da den Hobel ansetzen. Bissl Spitzfindigkeit und wohldosierte Dramatik, die in diesem Fall sicher auch echt ist, sollten auch eingesetzt werden. Vielleicht gibt es auch im EU-Recht Hilfestellung. Du bist ja schliesslich verheiratet und da gehört das Recht auf ein gemeinsames Leben dazu. Da Kinder mitbetroffen sind, die ihren Lebensmittelpunkt in D haben, gibt es noch mehr unwiderlegbare Punkte, warum ihr euer gemeinsames Leben HIER führen wollt. Wichtig ist hier sicher, einen Anwalt suchen der sich schwerpunktmässig mit diesen Themen befasst. Eventuell beim Amtsgericht fragen.
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Re: Klage abgewiesen???? und nun????
#142052
14/05/2006 09:57
14/05/2006 09:57
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Joined: Dec 2002
Beiträge: 3,258 Schweiz
jambo
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Joined: Dec 2002
Beiträge: 3,258
Schweiz
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Viele wissen ja, dass bei meinem mann die aufenthaltsgenehmigung auch nicht mehr neu erteilt wurde......nachdem wir einige jahre in tunesien gelebt haben....grund; er wurde früher mal straffällig....und somit hiess es; nicht mehr erwünscht......wir waren aber damals schon eine intakte familie die seit etwas 13 jahren bestand und 3 kinder hat!!! nicht mal das wurde berücksichtig!!!! nun kämpfen wir seit 7 jahren, waren 2mal beim bundesgericht, hat viele tausend franken gekostet, an der gesundheit gezehrt usw......heute sieht es so aus, dass mein mann ev. eine neue chance bekommt......wir geben die hoffnung nicht auf...... aber ich glaube kaum, dass wenn ein verdacht besteht wegen scheinehe, dass man chance hat. da muss ja schon was konkretes vorhanden sein.......wenn man bedenkt, dass einer familie soviele steine in den weg gelegt werden..... naja, ich hoffe du hast glück und es lohnt sich dafür zu kämpfen!!!
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Re: Klage abgewiesen???? und nun????
#142056
14/05/2006 19:05
14/05/2006 19:05
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Joined: May 2001
Beiträge: 44,033 Gera
Claudia Poser-Ben Kahla
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Mitglied***
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Gera
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Unter "Scheinehe" versteht man die Ehe eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder eines sich in einem Mitgliedstaat legal aufhaltenden Angehörigen eines Drittstaats mit einem Angehörigen eines Drittstaats, mit der allein der Zweck verfolgt wird, die Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen dritter Staaten zu umgehen und dem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis in einem Mitgliedstaat zu verschaffen. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt, die sich aus Erklärungen der Betroffenen oder Dritter bzw. aus Schriftstücken oder im Zuge von Ermittlungen ergeben können, sind: die fehlende Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft; das Fehlen eines angemessenen Beitrags zu den Verpflichtungen aus der Ehe; die Ehegatten sind sich vor ihrer Ehe nie begegnet; die Ehegatten machen widersprüchliche Angaben hinsichtlich ihrer jeweiligen Personalien (Name, Adresse, Staatsangehörigkeit, Beruf), der Umstände ihres Kennenlernens oder sonstiger sie betreffender wichtiger persönlicher Informationen; die Ehegatten sprechen nicht eine für beide verständliche Sprache; für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag übergeben (abgesehen von den im Rahmen einer Mitgift übergebenen Beträgen bei Angehörigen von Drittländern, in denen das Einbringen einer Mitgift in die Ehe gängige Praxis ist); es gibt Anhaltspunkte dafür, daß ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt in einem Mitgliedstaat aufgehalten haben. Begründen bestimmte Faktoren den Verdacht, daß es sich um eine Scheinehe handelt, so stellen die Mitgliedstaaten einem Angehörigen eines Drittstaats eine Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis aufgrund der Eheschließung erst dann aus, wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden überprüft haben, daß es sich bei der Ehe nicht um eine Scheinehe handelt und die übrigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt erfüllt sind. Diese Überprüfung kann ein getrenntes Gespräch mit jedem der beiden Ehegatten umfassen. Wenn die nach dem innerstaatlichen Recht zuständigen Behörden feststellen, daß es sich bei einer Ehe um eine Scheinehe handelt, wird die zum Zwecke der Eheschließung ausgestellte Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis des Drittstaatsangehörigen grundsätzlich entzogen, widerrufen oder nicht verlängert. Der Drittstaatsangehörige hat die Möglichkeit, eine Entscheidung, wonach ihm die Aufenthaltsgenehmigung oder -erlaubnis verweigert, entzogen, widerrufen oder nicht verlängert wird, gemäß dem einzelstaatlichen Recht vor Gericht anzufechten oder durch die zuständige Verwaltungsbehörde überprüfen zu lassen. Diese Entschließung bezweckt nicht, eine systematische Kontrolle der mit Angehörigen von Drittländern geschlossenen Ehen einzuführen, jedoch sollen Überprüfungen vorgenommen werden, wenn ein begründeter Verdacht besteht. Der Rat überprüft ab 1. Januar 1999 einmal jährlich die Anwendung dieser Entschließung. http://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/l33063.htmSpezielle Probleme des Ausländerrechts: Scheinehen mit Ausländern. Erkennen, Ermitteln, erforderliche Maßnahmen, Verwaltungsverfahren Spezialseminar Der Umgang mit der so genannten "aufenthaltsrechtlichen Scheinehe" konfrontiert sowohl Standesbeamte als auch Bedienstete von Ausländerbehörden in der täglichen Praxis mit erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Problemen. Die Scheinehe, aber auch die Scheinpartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, dient bestimmten Ausländern zur Festigung des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel des Daueraufenthalts. Die Sachbearbeiter/innen sind oftmals machtlos und müssen die Aufenthaltserlaubnis erteilen, obwohl das Vorliegen der Scheinehe offensichtlich ist, aber die konkreten Beweise fehlen. Dies liegt auch daran, dass die Sachbearbeiter/innen oft nicht wissen, welche Möglichkeiten ihnen offen stehen, um das Phänomen der Scheinehe erfolgreich zu bekämpfen. Das Spezialseminar soll den Mitarbeiter/innen vor allem aus Ausländerbehörden und Standesämtern zeigen, dass mit Einsatzbereitschaft, verstärkter Kooperation und auch verwaltungsuntypischen Mitteln die Behördenmitarbeiter/innen nicht von vornherein auf verlorenem Posten stehen. Zudem soll der Weg bis zum rechtskräftigen Abschluss anhand von Fallbeispielen und mittels praktischer Übungen aufgezeigt werden. Schwerpunkte: Anhaltspunkte für den Verdacht auf das Vorliegen einer Scheinehe/ einer Scheinpartnerschaft Was ist das "jugoslawische Modell" einer Scheinehe? Scheineheverdacht in Einreisefällen Möglichkeiten und Grenzen der Ermittlung: Taktische Varianten bei der Wahrnehmung des Außendienstes; Personenbefragungen; Datenerhebung und Datenermittlung; Hausdurchsuchungen Fertigung von Protokollen Möglichkeiten und Grenzen, die Schließung von Scheinehen zu verhindern Kooperation zwischen Ausländerbehörde, Standesamt und Polizei Beweisführung im Verwaltungsverfahren Strafverfahren: Strafanzeige; Zeugenaussage des Sachbearbeiters; Ausweisung. Zielgruppe: Leiter/innen und Mitarbeiter/innen von Ausländerbehörden, die sich Kenntnisse auf diesem Fachgebiet aneignen wollen; Standesbeamtinnen/Standesbeamten; sonstige Interessenten. Grundkenntnisse des Ausländerrechts werden vorausgesetzt. Benötigte Arbeitsmittel: Aufenthaltsgesetz (Neufassung durch Zuwanderungsgesetz) http://www.kbw.de/semi/348.htm
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Re: Klage abgewiesen???? und nun????
#142057
15/05/2006 07:46
15/05/2006 07:46
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Anonym
Nicht registriert
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Anonym
Nicht registriert
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Zitat: Eine Aktenansicht durch den Anwalt wird die Sache ins Licht bringen. Die ..können das Ablehnen aber sie müssen sich an das Gesetz halten ob wollen oder nicht. Aber scheinbar ist ein HOBBY geworden bei der Behörde geworden. GESETZ MISSBRAUCH nenne ich das.
Naja, als Hobby würde ich das nicht sehen. Es gibt auch eine Menge Besipiele, bei denen die Erteilung des Visums funktioniert hat. Ich kann Schnucki nur wünschen, dass Sie Recht bekommt und sie und ihr Mann irgendwann, hoffentlich in naher Zukunft, gemeinsam dort leben können,wo sie es wollen.
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Re: Klage abgewiesen???? und nun????
#142061
15/05/2006 16:50
15/05/2006 16:50
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Joined: Feb 2004
Beiträge: 685 DE-Zwickau TN-Den Den
Raschidi
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DE-Zwickau TN-Den Den
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Zitat: Mein Mann war nicht straffällig oder schonmal verheiratet. Nichts. Anwalt nennt es Willkür...
Ich meinte kleine Notiz Zetteln in der Akte(z.B. TelefonNr, Aussagen von SPIONE, wo sie Anfrage gemacht haben..Exe) Aber wenn Du sagst nicht drin UM SO BESSER FÜR EUCH eine Klage zu erheben, denn eine Klage beim Verwaltungsgericht nimmt viel Zeit mit sich.
NUR eine sage ich Dir: Gedult und Zeit muss Du haben. Guck mal bitte was Claudia gestern geschrieben hat vom EU Parlament.
Viel Glück wünsch ich Dir und ihm.
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