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Re: Staatsbürgerschaft #14248
21/10/2004 17:18
21/10/2004 17:18
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Blacktears Offline OP
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Ist mir mal aufgefallen: Sie haben Post, das sieht man doch, muss man das da immer rein schreiben? Hatten wir das Thema nicht auch schon von Claudia angesprochen? Waren doch o viele dafür, jetzt sowas...
*nichtversteh*

Re: Staatsbürgerschaft #14249
22/10/2004 09:04
22/10/2004 09:04

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 -  -

Re: Staatsbürgerschaft #14250
22/10/2004 10:09
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niny Offline
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Guten Morgen, Mabrouk,

ist es möglich, die tun. SBS zu beantragen, wenn man nicht in Tunesien lebt?
Mich würden Eure Erfahrungen hinsichtlich der Beibehaltung interessieren. Wielange brauchen die zur Bearbeitung des Antrages? Und wird einem die Beibehaltung leicht ermöglicht oder nur bei besodenderem Grund?

Gruß, Martina

Re: Staatsbürgerschaft #14251
22/10/2004 10:28
22/10/2004 10:28

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Nochmal inhaltlich, nachdem ich mich etwas schlauer gemacht habe: der Schweizer, von dem ich berichtete, brauchte den Übertritt zum Islam wegen der Adoption - nicht wegen der Staatsangehörigkeit. Doch arabische Sprachkenntnisse müssen da sein. Ich meine, es wäre ja wohl auch ziemlich idiotisch, wenn man Bürger eines Landes, dessen Sprache man nicht versteht, wird!

Re: Staatsbürgerschaft #14252
22/10/2004 10:56
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Mabrouk Offline
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Hallo Martina, ich hoffe es geht dir gut! [Lächeln]

Ja Das kannst du, meine Frau wohnt ja noch hier. [Breites Grinsen]
Du mußt nur angeben dass du in absehbare Zeit nach Tunesien übersiedeln und die tunesiesche Staatsangehörigkeit annehmen möchtest.
Wie lange das dauern wird, kann ich dir nicht beantworten. Für die Begründung wirst du sicherlich keine Schwierigkeiten haben weil du schon ein Kind hast. Meine Frau hat als Grund "miteigentum einer Immobilie" angegeben. In diesem Fall mußt du den Grundbuchauszug in französisch übersetzen lassen und mit den anderen, oben aufgeführten Papiere einreichen.
Wir haben die Infos von einer deutschen Frau die in Tunis an der Uni arbeitet. Durch die tunesische Staatsangehörigkeit, die sie jetzt bereits erhalten hat, kann sie auch im Staatsdienst eintreten, sozusagen als Beamtin.

Re: Staatsbürgerschaft #14253
22/10/2004 11:03
22/10/2004 11:03

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Hallo Mabrouk,

d.h. Deine Frau hat bereits den tunesischen Pass, oder habe ich das falsch verstanden?
LG Anna

Re: Staatsbürgerschaft #14254
22/10/2004 11:49
22/10/2004 11:49

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So, nachdem ich gerade mit der Botschaft telefoniert habe, kann ich Euch mitteilen, dass man, wenn man mit einem Tunesier verheiratet ist, zunächst 5 Jahre in Tunesien gelebt haben muss und arabische Sprachkenntnisse haben muss. Das wäre dann wohl der normale Weg. Vielleicht gibt es aber ja auch noch andere. [nixweiss1]

Re: Staatsbürgerschaft #14255
22/10/2004 13:06
22/10/2004 13:06
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Hallo mabrouk,
woher hattet ihr denn den Antrag? Bei wem gibt man ihn augefüllt wieder ab? Welche Unterlagen man konkret benötigt, hattest du schon geschrieben, oder? Wo genau kann man in Erfahrung bringen, welche Voraussetzungen man braucht und wie lange es dauert? Die Botschaften geben ja scheinbar unterschiedliche Auskünfte - hier in Berlin sagen sie, man muß nicht arabisch sprechen, nicht in TN leben, nicht mal verheiratet sein und schon gar nicht irgendeinem Glauben angehören, um zu beantragen. Angeblich soll es ca 12 Monate dauern, bis es bearbeitet und entschieden ist. Aber die Jungs sind nicht unbedingt bemüht, einem weiter zu helfen...
Kannst du mal versuchen möglichst genau zu erklären, wie man das konkret macht?
Wenn man die dt Staatsbürgerschaft beantragt, hängt ja auch viel vom jeweiligen Sachbearbeiter ab, vielleicht ist es hier genauso? [Breites Grinsen]
Gruß ines

Re: Staatsbürgerschaft #14256
22/10/2004 13:18
22/10/2004 13:18

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Sorry Nanoussa, aber ich habe mit der Botschaft telefoniert und die ist in Berlin. In München spricht der derzeitige Vizekonsul, der die Infos geben könnte, leider kein Deutsch und für ein derartiges Gespräch reichen meine Arabischkenntnisse ganz sicher nicht aus.
LG Anna

Re: Staatsbürgerschaft #14257
22/10/2004 13:49
22/10/2004 13:49
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Anna, du hast falsch verstanden.

Hi nanou,

es geht jetzt erstmal um den ersten Schritt, die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit! Die tunesische kannst du nur wenn du schon in Tunesien lebst, beantragen.
Bis vor 2, 3 Jahren war es hier in D nicht möglich, neben der deutschen Staatsangehörigkeit, eine andere zu bekommen. Mittlerweile sind die Gesetze geändert worden und die Möglichkeit besteht, neben der deutschen auch eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen.
Tunesier können aus der tunesischen Staatengemeinschaft nicht entlassen werden, deshalb bekommen sie ihren tun. Pass vom Konsulat wieder die sie den Deutschen Behörden überlassen müssen.

nanou, wie geht es deinem Rücken? ich kenne da einen guten Masseur... [Breites Grinsen]

Re: Staatsbürgerschaft #14258
22/10/2004 14:09
22/10/2004 14:09

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Zitat:
Aber die Jungs sind nicht unbedingt bemüht, einem weiter zu helfen...
Also ich fand den "Jungen" sehr nett und er hat mich sehr gut beraten! Jedenfalls weiß ich jetzt was ich machen muß, um tunesische Staatsbürgerin werden zu können.

Zitat:
Wenn man die dt Staatsbürgerschaft beantragt, hängt ja auch viel vom jeweiligen Sachbearbeiter ab,
Wenn man die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt, kann es eigentlich nicht vom einzelnen Sachbearbeiter abhängen, da es ganz konkrete Bestimmungen gibt und wenn man die nicht erfüllt, dann wird der Antrag halt abgelehnt. Ich habe mit den deutschen Behörden, in der Hauptsache dem Ausländeramt, nur positive Erfahrungen gemacht.
LG Anna

Re: Staatsbürgerschaft #14259
22/10/2004 15:05
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So, jetzt muss ich hier auch noch meinen Senf dazu geben [Lächeln] . Ich persönlich würde niemals meinen Schweizer Pass gegen einen tun. Pass eintauschen. Ich möchte auch nie Doppelbürgerin sein, denn solange dieses Regime da unten herrscht, will ich nichts damit zu tun haben. Abgesehen davon bekommt man die Carte de Sejour nach 4-5 Jahren, egal ob man mit einem Tunesier verheiratet ist oder nicht. Kenne 2 Schweizer Paare die in Djerba Land und Haus erworben haben und nun die Carte de Sejour haben, wieso also einen tun. Pass beantragen? Mit dieser Karte hat man das Daueraufenthaltsrecht und was will man mehr: Etwa wählen gehen wie jetzt grad aktuell? Der Herr wird doch eh wieder mit 99% vom Volk gewählt, in dieser Art von Demokratie [hilfe] . Etwa den Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden oder dem desolaten Gesundheitswesen? Nee dankeschön! Warum wollen viele tun. Männer nichts wie raus aus dem Land? Warum nehmen sie alles in Kauf um an europ. Aufenthaltstitel und Pässe zu kommen? Weil es so schön ist in Tunesien? Also ehrlich, das alles ist doch Käse. Wenn Blacktears denkt, dass es toll ist einen tun. Pass zu haben und evtl. den Deutschen dadurch zu verlieren, tja soll sie doch, die Konsequenzen die ihr dadurch entstehen will sie offensichtlich nicht hören, also lasst sie doch in die Sch.... rennen!
Gruss Tornado

Re: Staatsbürgerschaft #14260
22/10/2004 15:29
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@tornado [daumen]

Re: Staatsbürgerschaft #14261
22/10/2004 16:47
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Blacktears Offline OP
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Tornado. Ich möchte jetzt nicht so sprechen wie du, das ist mir zu ... Also wenn du wohl wie man sieht etwas gegen Tunesien hast kann ich da nicht ändern. Ich kann nur sagen das mein Schatz ganz bestimmt nichts dafür tut um nach Deutschland zu kommen, er mag Deutschland nicht. Punkt aus! Du musst wohl ein Problem haben, echt, was soll das? Lass mich doch einfach mal eine ganz normale Frage stellen, was regen sich hier alle so künstlich auf? Auf die anderen Fragen bekommt man auch eine normale Antwort.
In die sch... rennen, vielleicht tue ich das? Aber das könnte ich hier in Deutschland genauso. Lass es bitte bleiben und lass mich doch einfach machen was ich möchte, da hast du nicht mit glücklich zu werden!!!! [Wütend]

Re: Staatsbürgerschaft #14262
22/10/2004 16:56
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Milena Offline
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warum hat man hier eigentlich immer was gegen tunesien/tunesier, ist ne frustierte alte, wennn man mit anderen meinungen nicht konform geht??

klar die frage lautete nur was man machen muss um die tun. staatsbuergerschaft zu erlangen.
das dann aber auch nachgefragt wird "warum" du das moechtest,fuer manche mit sicherheit ueberhaupt nicht nachvollziehbar, das dies dann wiederum diskussionen aussloest ist doch ganz klar.
wenn man dies halt nicht moechte darf man halt keine fragen stellen.

gruss
Milena

Re: Staatsbürgerschaft #14263
22/10/2004 17:22
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Blacktears
Als Information über mich: Ich bin mit einem Tunesier verheiratet. Ich habe in Tunesien gelebt und gearbeitet, bevor wir in die Schweiz abgewandert sind. Ich habe absolut nichts gegen Tunesien im Ganzen, aber es gibt viele Punkte in diesem Land, die absolut schief laufen und u.a. sind das die Menschenrechte, die sogenannte Demokratie, Beznezzer welche ich in Massen erlebt habe, da ich mit ihnen arbeiten musste, und so könnte ich noch vieles aufzählen. Ist ja schön und gut, dass dein habibi nicht nach Deutschland will und deshalb gehst du nun runter, aber um das ging es doch gar nicht mit deinem ersten Posting oder? Du hast wegen der tun. Staatsangehörigkeit gefragt und wie du zu dem Pass kommst. Ich wollte dir nur mitteilen, dass es viele Dinge gibt, die du dir zuerst mal durch den Kopf gehen lassen solltest, bevor du einen so entscheidenden Schritt machst und deine deutsche Staatsbürgschaft dafür ablegst. Aber da du so verblendet bist von einem Leben in Tunesien, aber noch nicht mal weisst, was du im Winter für Kleider mitnehmen musst (anderes Posting von dir), hab ich geschrieben, dass du geradewegs in dein Unglück rennen könntest. Darf ich mal fragen von was du da leben wirst? Hast du eine Arbeitsbewilligung und einen Aufenthaltstitel? Arbeitsbewilligung kriegst du nämlich nur über eine europ. Firma die den Antrag für dich stellt. Du wirst als Privatperson Vorort gar nichts bekommen, noch nicht mal wenn du Habibi heiraten würdest. Ich würde mich an deiner Stelle mal etwas besser informieren über das Land und die Gegebenheiten und dann darüber nachdenken ob du nun unbedingt einen tun. Pass brauchst zum glücklich werden.
Gruss Tornado

Re: Staatsbürgerschaft #14264
22/10/2004 17:28
22/10/2004 17:28

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Hallo Blacktears,

irgendwie werde ich das Gefühl nicht los, dass Du ziemlich unbedarft an die ganze Sache herangehst. Aus diesem Grund möchte ich Dir 2 Fragen stellen: wie oft und wie lange warst Du schon in Tunesien und wo warst Du - im Hotel oder in der Familie?
Ich frage das, weil ich am Anfang meiner Beziehung zu einem Tunesier auch meinte, dass ich sofort nach Tunesien ziehen muß. Ich konnte es damals überhaupt nicht verstehen, warum mein Mann meinte, dass ich dort auf Dauer sicher nicht leben könnte. Erst ein langes Gespräch mit einem Botschaftsangestellten hat mich dann überzeugt, doch noch ein wenig damit zu warten. Mittlerweile habe ich soviel gesehen und erlebt, dass ich meinem Mann dankbar bin, dass er damals realistischer war als ich, die Tunesien nur als Urlaubsland kannte.

Re: Staatsbürgerschaft #14265
22/10/2004 17:38
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@mabrouk
danke, habe es jetzt verstanden. Meinem Rücken gehts besser, nächste Woche ist es hoffentlich vergessen.

@blacktears,
sind deine Fragen denn soweit beantwortet? Zu deiner Entscheidung gibt es halt die unterschiedlichsten Ansichten und da das Forum öffentlich ist, kann man wohl nicht verhindern, damit konfrontiert zu werden. Wenn dein Entschluss fest steht und durchdacht ist, mach dir nichts daraus, jeder muß selbst verantworten, was er tut [Winken]

Gruß ines (oder die aalglatte Impertinenz in Person [Breites Grinsen] )

Re: Staatsbürgerschaft #14266
22/10/2004 17:44
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Da decken sich die Aussagen deines Mannes mit meinem Mann, aber trotzdem bin ich nach Tunesien [Breites Grinsen] und stellte fest, dass es als Urlaubsland angenehmer ist. Was soll's, so hatte ich die Gewissheit.
Schönen Abend Anna und Gruss
Tornado

Re: Staatsbürgerschaft #14267
22/10/2004 17:48
22/10/2004 17:48

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Naja, die Gewissheit habe ich mittlerweile auch so erhalten [Winken] .
Ich wünsche Dir auch einen schönen Abend
Anna

Re: Staatsbürgerschaft #14268
22/10/2004 18:02
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Manche Hören und andere müssen Fühlen und ich gehöre zu der letzteren Sorte [Winken] .
Gruss Tornado

Re: Staatsbürgerschaft #14269
22/10/2004 18:13
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Hallo,
sorry wenn ich jetzt etwas Spitz reagiere, aber die 1. Seite des Themas zeigt mir hier sehr viel Unwissenheit. Du fragst wieviele Sachen zu im Winter mit nach Tunesien nehmen möchtest, und hier möchtest du die Tunesische Staatsbürgerschaft zur Deutschen dazu, warum eigentlich?

Hier ein Auszug aus dem Staatsangehörigkeitsgesetz, welches noch gilt:
Der 2. Entwurf vom März 1999

Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren, wenn . . .

Das "Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts", wie es er Deutsche Bundestag derzeit berät

Am vergangenen Freitag befaßte sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzesentwurf von Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) zur Reform des Staatsbürgerschaftsrechts. SPD, Grüne und FDP hatten dazu einen gemeinsamen Gruppenantrag eingebracht. Kernstück ist: Ausländerkinder mit zwei Pässen müssen sich bis zu ihrem 23. Lebensjahr für einen davon entschieden haben. Wir dokumentieren den Gesetzesentwurf im Wortlaut. Am 14. Januar 1999 hatten wir den ersten "Arbeitsentwurf" von Bundesinnenminister Schily dokumentiert.

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes

Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. I S. 2942) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: "Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)"

2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:

"4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7)."

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

"4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),"

c) In Nummer 5 wird nach der Angabe "16" die Angabe "und 40b" eingefügt.

3. Dem § 4 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Der Erwerb der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit wird durch den für die Beurkundung der Geburt des Kindes zuständigen Standesbeamten eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem [einsetzen: Datum des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertages] im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen."

4. § 7 wird wie folgt gefaßt:

"§ 7

Ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf diejenigen Kinder, die ihre Deutscheneigenschaft von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten."

5. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

"1. nach Maßgabe von § 37 handlungsfähig ist,"

6. Dem § 17 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

"5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländigen Staates (§ 28) oder

6. durch Erklärung (§ 29)".

7. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ", der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat," gestrichen.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: "Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 ist bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, insbesondere zu berücksichten, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."

8. Die §§ 28 und 29 werden wie folgt gefaßt:

"§ 28

Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung nach § 8 des Wehrpflichtgesetzes in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht, wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.

§ 29

(1) Ein Deutscher, der nach dem [einsetzen: Datum des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß, Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertages] die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat mit Erreichen der Volljährigkeit zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.

(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23 Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat.

(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 87 des Ausländergesetzes Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.

(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.

(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen."

9. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefaßt:

§ 36

(1) Über die Einbürgerung werden jährlich Erhebungen, jeweils für das vorausgegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:

1. Geburtsjahr,

2. Geschlecht,

3. Familienstand,

4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,

5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,

6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,

7. bisherige Staatsangehörigkeiten und

8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.

(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,

2. Name und Telekommunikationsnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und

3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.

(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den zuständigen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.

(5) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

§ 37

§ 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 des Ausländergesetzes gelten entsprechend."

10. In § 39 werde nach den Wörtern "allgemeine Verwaltungsvorschriften" die Wörter "über die Ausführung dieses Gesetzes und anderer Gesetze, soweit sie staatsangehörigkeitsrechtliche Regelungen enthalten," eingefügt.

11. Nach § 40 werden folgende §§ 40a und 40b eingefügt:

§40a

Wer am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 2] Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.

§ 40 b

Ein Ausländer, der am [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 3] rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § Abs. 3 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum [einsetzen: Tag und Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß Artikel 5 Abs. 3 vorangehenden Kalendertags sowie Jahreszahl des folgenden Kalenderjahres] gestellt werden."

Artikel 2

Änderung des Ausländergesetzes

Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. I S. 1354, 1356), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. I S. 2970), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 85 bis 87 werden wie folgt gefaßt:

§ 85

Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder

(1) Ein Ausländer, der seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

2. eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,

4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung, wenn ein minderjähriges Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Bei einem Ausländer, der das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht anzuwenden.

§ 86

Ausschlußgründe

(1) Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 85 besteht nicht, wenn

1. der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt oder

2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.

(2) Die Einbürgerung kann versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 vorliegt.

§ 87

Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit

(1) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn

1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert und der Ausländer der zuständigen Behörde einen Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den ausländischen Staat übergeben hat.

3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat.

4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

6. der Ausländer politisch Verfolgter im Sinne von § 51 ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.

(2) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht.

(3) Von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.

(4) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.

(5) Erfordert die Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers und liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 im übrigen nicht vor, so erhält ein Ausländer, der nach dem Recht seines Heimatstaates noch minderjährig ist, abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 eine Einbürgerungszusicherung."

2. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefaßt:

§ 90

Einbürgerungsgebühr

Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 500 Deutsche Mark. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 100 Deutsche Mark. Von der Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

§ 91

Verfahrensvorschriften

Für das Verfahren bei der Einbürgerung gelten § 68 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 entsprechend. Im übrigen gelten für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts."

3. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

§ 102a

Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber

Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum [einsetzen: Datum der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Deutschen Bundestag] gestellt worden sind, finden die §§ 85 bis 91 in der vor dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 Abs. 3] geltenden Fassung mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 beurteilt."

Artikel 3

Folgeänderungen anderer Gesetze

§ 1

Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14 § 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt geändert:

1. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.

2. In § 9 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1 und § 27 werden jeweils die Wörter "Reichs- und" gestrichen.

3. § 17 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:

(2) Hat der Erklärende oder der Antragsteller seinen dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.

(3) Ändert sich im Lauf des Verfahrens der die Zuständigkeit begründende dauernde Aufenthalt des Betroffenen, so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren fortführen, wenn der Betroffene einverstanden ist und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

§ 2

Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern

In Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 6. Mai 1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 29. September 1969 (BGBl. II S. 1953), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) werden die Wörter "Reichs- und" gestrichen.

§ 3

Änderung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974

In Artikel 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3714) werden die Wörter "Reichs- und" gestrichen.

§ 4

Änderung des Gesetzes zur Verminderung

der Staatenlosigkeit

Artikel 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit) vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) wird wie folgt gefaßt: "Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts."

§ 5

Änderung des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

In § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 200-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 43 des Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 17 Abs. 3" durch die Angabe "§ 17 Abs. 2" ersetzt.

§ 6

Änderung des Gesetzes über Personalausweise

Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Personalausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat."

2. Dem § 2a Abs. 1 Satz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes."

§ 7

Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I S. 1497), wird wie folgt gefaßt:

"3. die Tatsache, daß

a) Paßversagungsgründe vorliegen, ein Paß versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,

b) nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann."

§ 8

Änderung des Paßgesetzes

Das Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1182), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers solange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.

2. Dem § 21 Abs. 2 wird folgende Nummer 16 angefügt:

16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

§ 9

Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 70 Nr. 5 des Personenstandsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:

"5. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsbücher."

§ 10

Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), das durch Art. 30 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl.I S. 594) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 4

Außerkraftreten bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-2, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.

Artikel 5

Inkrafttreten

(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:

Artikel 1 Nr. 3 hinsichtlich § 4 Abs. 3 Satz 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, Artikel 1 Nr. 10 und Artikel 3 § 9.

(2) Am [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b), Artikel 1 Nr. 4 und

2. Artikel 1 Nr. 11 hinsichtlich § 40a des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes.

(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am . . . in Kraft.

Re: Staatsbürgerschaft #14270
22/10/2004 18:18
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§ 17 Staatsangehörigkeit: Verlusttatbestände

Die Staatsangehörigkeit geht verloren



1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),



2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),



3. durch Verzicht,



4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),



5. (aufgehoben)



6. (außer Kraft)


§ 18 Entlassung aus der Staatsangehörigkeit

Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat.

§ 22 Versagung der Entlassung

(1) Die Entlassung darf nicht erteilt werden

1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen.

2. Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, daß gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.

(2) (aufgehoben)

§ 24 Bestehenbleiben der Staatsangehörigkeit

Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde erworben hat.

§ 25 Verlust der Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

(1) Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag ... des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ... der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.



(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören.



(3) Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Absatz 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.

§ 26 Verzicht auf Staatsangehörigkeit

(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Entlassung nach § 22 Abs. 1 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder

2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

Mehr unter:

http://www.einbuergern.de/Angebote/VerglStaG/vergleichstag.htm

Re: Staatsbürgerschaft #14271
22/10/2004 18:25
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"Doppelte Staatbürgerschaft"

Ursprünglich wollte die rot-grüne Regierung die Einbürgerung von Ausländern erleichtern, indem sie die sogenannte "doppelte Staatsbürgerschaft" ermöglichte. Ausländer, die die deutsche Staatsbürgerschaft erwarben, sollten anders als bisher ihren alten Pass behalten dürfen.

Der Zwang, die ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufzugeben, hat bisher viele in Deutschland lebende Ausländer davon abgehalten, sich einbürgern zu lassen. Teilweise weil damit schwerwiegende Nachteile im Heimatland - z.B. in der Frage des Erbrechts - verbunden sind, teilweise weil die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit auf unüberwindliche Hindernisse stößt. So versuchen einige Staaten, wie z.B. der Iran, eine Ausbürgerung mit allen Mitteln zu verhindern; andere, wie z.B. Afghanistan, sind aufgrund des Zusammenbruchs der staatlichen Strukturen gar nicht in der Lage, eine Entlassungsurkunde aus der alten Staatsangehörigkeit auszustellen.

Viele Ausländer schrecken auch aufgrund der Erfahrungen der deutschen Geschichte und der immer wieder aufflammenden ausländerfeindlichen Pogrome davor zurück, alle Brücken zur alten Heimat abzubrechen und den legalen Anspruch auf eine spätere Rückkehr endgültig aufzugeben.

Der geplante, bescheidene Schritt in Richtung eines modernen Staatsbürgerschaftsrechts wurde sofort aufgegeben, als die CDU in einer unverhüllt ausländerfeindlichen Kampagne gegen die "doppelte Staatsbürgerschaft" zu Felde zog und auf dieser Grundlage die hessische Landtagswahl bestritt - und gewann. Es fand sich kein einziger Politiker der rot-grünen Regierungskoalition, der dieser reaktionären Kampagne offensiv entgegengetreten wäre und den eigenen Gesetzentwurf verteidigt hätte.

Nach dem Wahlsieg der CDU zog die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zurück und übernahm stattdessen ein vom früheren rheinland-pfälzischen Justizminister Cäsar (FDP) entwickeltes Optionsmodell, wonach spätestens ab dem 23. Lebensjahr eine doppelte Staatsbürgerschaft nicht mehr möglich ist.

Das schändliche Einknicken von SPD und Grünen erhält gerade in diesen Tagen noch einen zusätzlichen bitteren Beigeschmack. Im Laufe der CDU-Finanzaffäre ist bekannt geworden, dass die Kampagne gegen den Doppelpass mit Millionenbeträgen finanziert wurde, die der Law-and-Order-Mann Manfred Kanther auf schwarzen Konten in der Schweiz und Liechtenstein gebunkert hatte.

http://www.wsws.org/de/2000/jan2000/staa-j28_prn.html

Re: Staatsbürgerschaft #14272
22/10/2004 18:27
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Die tunesische Staatsbürgerschaft anzunehmen sollte sehr gut bedacht sein, ich kann es dir nicht empfehlen, denn man sollte etwas weiter denken, wenn Kinder da sind, und die Ehe z.B. mal auseinander geht, deine Kinder siehst du dann sehr selten, wenn überhaupt noch.

Lass dich mal von einem Anwalt beraten in dieser Sache dies solltest du wirklich tun.

Claudia

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