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Trennung / Scheidung bei Binantionalen Ehen #122678
23/05/2004 15:19
23/05/2004 15:19
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Was bedeutet Getrenntleben?

Trennung bedeutet, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und die eheliche Lebensgemeinschaft auch für den anderen erkennbar aufgehoben ist. Oft zieht einer der beiden Ehepartner aus, aber das Getrenntleben kann auch in der Ehewohnung stattfinden. Dann müssen die Lebensbereiche so aufgeteilt werden, dass jeder seinen persönlichen Bereich selbst regelt und nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet wird; z.B. jeder Ehepartner richtet sich sein eigenes Zimmer ein, nur Küche sowie Bad werden nach Absprache gemeinsam benutzt.

Wer zahlt wem Unterhalt?
Einer der großen Streitpunkte zwischen Ehepaare stellen die Unterhaltszahlungen dar. In der Zeit der intakten Ehe bestand eine Verpflichtung, gemeinsam zum Familienunterhalt beizutragen. Während der Trennungszeit entsteht nun ein einseitiger Anspruch auf Zahlung des Finanzkräftigen an den Bedürftigen. Der bedürftige Ehegatte hat den Anspruch auf angemessene Zahlung, so dass der gewohnte Lebensstandard fortgeführt werden kann. Besteht dieser Anspruch auf Trennungsunterhalt, so kann hierauf während der Trennungszeit wirksam nicht verzichtet werden. Es ist vom Ehegatten z.B. nicht unbedingt zu erwarten, dass er sofort eine Arbeitsstelle annimmt.

Um den Unterhalt berechnen zu können, hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte Auskunft über sein Einkommen zu erteilen. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet. Als Arbeitnehmer legt er Gehaltsbescheinigungen der letzten zwölf Monate vor; bei Selbständigen berechnet sich der Unterhalt in der Regel aus dem Einkommen der letzten drei Jahre. Bei Selbständigen besteht oft die Schwierigkeit, unterhaltsrelevantes Einkommen zu ermitteln, weil diese Beträge als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können, was Arbeitnehmern nicht möglich ist.

Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach den konkreten ehelichen Lebensverhältnissen; d.h. wer es sich bisher leisten konnte, viel Geld auszugeben, der kann auch weiterhin hohe Ansprüche stellen. Daher sollte ein kompetenter Anwalt/eine kompetente Anwältin eingeschaltet werden, um sich ein genaues Bild über den Trennungsunterhalt zu verschaffen und um entsprechende Forderungen zu stellen.

Wer erhält die Ehewohnung?
Finden die Eheleute allein keine Lösung für die weitere Nutzung der Ehewohnung hat das Gericht hat auch die Möglichkeit, die Ehewohnung unter den Ehepartnern aufzuteilen und die Zimmer entsprechend zuzuweisen, vor allem wenn es die Wohnverhältnisse erlauben. Eine Zuweisung der Ehewohnung unter Ausschluß des anderen Ehegatten für die Zeit der Trennung ist relativ schwierig zu erreichen, weil dadurch dem anderen Ehegatten Obdachlosigkeit droht, und weil der Familienrichter nicht die Voraussetzungen für eine Ehescheidung (Trennungsjahr) schaffen will.

Liegen erhebliche Misshandlungen der Frau vor, so ist aber auch schon für die Zeit der Trennung eine gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung zu erlangen, insbesondere dann wenn Kinder involviert sind. Das Problem in diesen Verfahren besteht zumeist darin, erfahrene Gewaltanwendungen zu beweisen. Deshalb ist es notwendig, zumal wenn keine Zeugen vorhanden sind, sich über die körperlichen Spuren dieser Mißhandlungen bei einem Arzt ein Attest ausstellen zu lassen.

Die Chancen einer Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung sind gut, wenn sie von der Ehefrau für sich und ihre Kinder beantragt wird.

Bei wem bleiben gemeinsame Kinder?
Grundsätzlich behalten mit der Kindschaftsrechtsreform seit 01.07.1998 die Eltern auch nach einer Trennung gemeinsam die elterliche Sorge für ihre Kinder. Rechtlich gesehen bleibt also alles beim Alten. Die Eltern tragen weiterhin gemeinsam die Verantwortung für die Kinder. Wünscht ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge für die Kinder, so ist ein entsprechender Antrag an das Familiengericht zu stellen. Das Familiengericht überträgt die alleinige elterliche Sorge nur dann, wenn äußerst wichtige Gründe vorliegen und wenn beim Weiterführen der gemeinsamen elterlichen Sorge das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Sexueller Missbrauch eines Elternteils, nachgewiesene wiederholte grobe Vernachlässigung der Kinder oder eine befürchtete Kindesmitnahme ins Ausland können beispielsweise eine Ausnahme darstellen.

Die gemeinsame elterliche Sorge kann in der Praxis bei anhaltender Trennung nicht von beiden Elternteilen so umfassend wahrgenommen werden, als wenn die Eltern noch als Paar zusammen wohnen würden. Realistisch gesehen und auch rechtlich entsprechend geregelt, kann der Elternteil, bei dem die Kinder nicht wohnen, nur dann mitbestimmen, wenn es um wesentliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge geht. Die Grundentscheidung, wo die Kinder leben sollen, ist gemeinsam zu fällen, aber Entscheidungen des Alltags trifft der Elternteil allein, bei dem die Kinder leben. Hierzu zählen beispielsweise ein Besuch bei den Großeltern, bei Nachbarn, eine Fahrt ins Ferienlager, ein Arztbesuch bei einer leichten Erkrankung wie Grippe oder der routinemäßige Zahnarztbesuch. Steht aber eine Operation an, ein Schulwechsel, die Bestimmung der Schulform oder die erste Fremdsprache, so ist die Entscheidung hierüber gemeinsam von beiden Elternteilen zu treffen.

Bei Schwierigkeiten und Konflikten sollten Eltern Hilfe in Anspruch nehmen. Die erste Anlaufstelle ist stets das Jugendamt, das gegebenenfalls auch an geeignete Beratungsstellen verweist. Stellen sich Probleme bei der Durchführung des Umgangs ein oder ist eine Kindesmitnahme zu befürchten, so sieht die Kindschaftsrechtsreform die Möglichkeit eines begleiteten Umgangs vor.

Der ausländische Partner droht, die Kinder ins Ausland zu bringen
Binationale Familien mit Kindern müssen zusätzlich zu dem allgemeinen Trennungsstress oft mit der großen Angst umgehen, dass der nichtdeutsche Partner die gemeinsamen Kinder in sein Herkunftsland mitnehmen könnte. Drohungen dieser Art sind vielleicht schon oft im Streit gefallen, ob sie aber in die Tat umgesetzt werden, kann niemand vorhersehen. Zumindest gedanklich scheint diese Möglichkeit in Betracht gezogen werden. Deshalb sollten Drohungen dieser Art stets ernst genommen und um Unterstützung beispielsweise bei Beratungsstellen nachgefragt werden. Vielfach ist es hilfreich, mit einem außenstehenden Menschen dieses Problem anzuschauen und vor allem dahingehend zu untersuchen, ob eine Kindesmitnahme wirklich realistisch ist. Sollte in der vorliegenden Situation zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragt werden, um bei Bedarf weitere rechtliche Möglichkeiten in der hand zu haben? Dies alles will gut überlegt sein. Vorschnelles Handeln verringert nicht die Gefahr der Kindesmitnahme. Und: einen absoluten Schutz davor gibt es nicht!

Der inländische Partner droht, eine Ausweisung ins
Herkunftsland zu veranlassen
Aufgrund dieser Drohung halten vor allem nichtdeutsche Frauen oftmals länger als nötig in einer Ehe aus. Es ist dringend anzuraten, sich nicht allein auf die Auskünfte des Ehemannes zu verlassen, sondern gezielt Informationen beispielsweise bei Beratungsstellen einzuholen. Weitere Informationen unter der Rubrik Aufenthalt unter dem Aspekt eigenständiger Aufenthalt.

Gewaltschutz
Am 01.01.2002 ist nach langjährigen Diskussionen das Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten. Mit diesem neuen Gesetz soll der zivilrechtliche Schutz vor Gewalttaten, Bedrohungen und Nachstellungen im privaten Umfeld verbessert und die Überlassung der gemeinsamen Wohnung bei Gewalttätigkeiten durch den Partner erleichtert werden.

Versöhnung
Die Zeit der Trennung dient dazu, sich Klarheit über den tatsächlichen Zustand der Ehe zu verschaffen. Wird die Ehe als zerrüttet, als nicht reparabel angesehen, so wird konsequenterweise die Scheidung beantragt. Besteht nach reiflicher Überlegung ernsthaft der Wille, die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft wieder aufzunehmen, so wird die Trennungszeit gestoppt oder der Scheidungsantrag zurückgezogen.

Dieser ernsthafte Wille ist nach außen deutlich zu machen, zum Beispiel durch den Einzug in die eheliche Wohnung, durch die Aufnahme der häuslichen Gemeinschaft und durch das Zusammenleben über einen längeren Zeitraum. In der Regel wird davon ausgegangen, dass eine Versöhnung vorliegt, wenn das Paar mehr als drei Monate zusammenlebt. Gelegentliche Besuche, eine von vornherein vereinbarte Befristung wie zum Beispiel ein gemeinsamer Urlaub oder auch einmaliger Geschlechtsverkehr sind keine ausreichenden Indizien für die Unterbrechung bzw. Aufhebung der Trennung.

Die Scheidung
Die richtige Anwältin/den richtigen Anwalt finden
Verlief die Trennungszeit ohne anwaltliche Beratung und Unterstützung, besteht nun für ein Scheidungsverfahren in Deutschland Anwaltszwang. Dies gilt sowohl für die Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht als auch für die Antragstellung zum Unterhalt oder zum Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs oder aber, um sich gegen die Durchführung der Scheidung selbst zu wenden.

Wer noch nie mit einem Anwalt/einer Anwältin zu tun hatte, sollte sich an die örtliche Anwaltskammer wenden und dort nach Rechtsanwälten/-innen fragen, die sich auf das Familienrecht spezialisiert haben. Seit einigen Jahren gibt es auch Fachanwälte für Familienrecht. Zudem ist es in binationalen Angelegenheiten häufig hilfreich, wenn der Anwalt/die Anwältin auch über Kenntnisse des Ausländerrechts verfügt, um ausländerrechtliche Konsequenzen zu wissen und entsprechend beraten zu können.

Welches Recht gilt für binationale Familien?
Art. 14 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).

Bei binationalen Paaren kommt jeder Ehepartner aus einer anderen Rechtsordnung, wobei beide Rechtskreise unterschiedliche Auffassungen über die Rechte und Pflichten von Mann und Frau haben können. In fast allen Ländern gibt es ein "Internationales Privatrecht". Es regelt, welches Recht in einer binationalen Ehe zur Anwendung kommt, das des Mannes oder das der Frau. Es sollte realisiert werden, dass jedes nationale Recht an den Grenzen des jeweiligen Landes endet. Jedes Gericht geht von den Gesetzen des jeweils eigenen Landes aus. Ist es aufgrund seines eigenen Internationalen Privatrechts gehalten ausländisches Recht anzuwenden, so ist ihm dies nur soweit möglich, wie Informationen über das ausländische Recht vorliegen und nur soweit, wie das Gericht es versteht.

Rufen Paare unterschiedlicher Nationalität ein Familiengericht in Deutschland an, so sieht das deutsche Internationale Privatrecht für die in Deutschland lebenden Familien zur Frage, welches Recht angewendet werden soll, folgende Stufenregelung vor:

* Erste Stufe: gemeinsame Staatsangehörigkeit (z.B. deutsch/deutsch, türkisch/türkisch usw.);

Bei gleicher Staatsangehörigkeit gilt das gemeinsame Heimatrecht. Daraus folgt, dass ein deutsches Familiengericht zum Beispiel bei einem griechischem Ehepaar für die Scheidung griechisches Recht anwenden muss; bei einem türkischem Ehepaar türkisches Scheidungsrecht.

* Zweite Stufe: gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt;

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass auf Ehen, in denen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen (z.B. deutsch/türkisch, türkisch/französisch) deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie in Deutschland zuletzt zusammengelebt hat. Diese Regelung gilt erst seit der Reform des internationalen Privatrechts im Jahre 1986.

Eine Ehe zwischen einer deutschen Frau und einem türkischen Mann oder zwischen einer brasilianischen Frau und einem deutschen Mann richtet sich somit nach deutschem Recht, wenn die Paare in Deutschland leben. Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel auf eine deutsch/türkische Ehe, die in der Türkei geführt wurde, türkisches Recht angewendet wird, auch dann, wenn die deutsche Frau nach Deutschland zurückkehrt und hier ein deutsches Gericht anruft.

* Dritte Stufe: gemeinsame engste Verbundenheit

Haben die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.

Zur Veranschaulichung einige Beispiele:
Eine Philippinin möchte sich von ihrem philippinischen Ehemann scheiden lassen, beide leben in Frankfurt. Bei einer Scheidung muss das deutsche Familiengericht philippinisches Recht anwenden, da eine gemeinsame Staatsangehörigkeit vorliegt. Da das philippinische Recht keine Scheidung kennt, kann die Ehe in Deutschland nicht geschieden werden.

Eine Deutsche, die mit einem Ägypter verheiratet ist und mit ihm in Deutschland lebt, wird nach deutschem Recht geschieden.

Karin S., die mit ihrem türkischen Ehemann in Ankara gelebt hat und sich von diesem dort getrennt hat, kann nach ihrer Rückkehr nach München die Scheidung zwar dort beantragen, diese wird jedoch nach türkischem Recht durchgeführt.

Monika S., die als Deutsche mit einem Philippinen verheiratet ist und auf den Philippinen gelebt hat, kann in Deutschland nach deutschem Recht geschieden werden, obwohl zunächst das philippinische Recht zur Anwendung käme, dieses aber keine Scheidung kennt. Art. 17 EGBGB sieht eine Sonderklausel zugunsten von deutschen Staatsangehörigen vor: Wenn sich eine Deutsche oder ein Deutscher nach dem berufenen ausländischen Recht nicht scheiden lassen kann, kann die Scheidung nach deutschem Recht verlangt werden.

Bei Joan S., einer Amerikanerin, die mit ihrem deutschen Ehemann in England gelebt hat, wird die Scheidung nach englischem Recht geprüft.

Oft ist es für den beratenden Anwalt/die beratende Anwältin schwierig, eine verbindliche Prognose abzugeben, nach welchem Recht die Scheidung ausgesprochen werden wird. Die Entscheidung hierüber trifft der Familienrichter/die Familienrichterin.

Binationale Paare haben aber auch die Möglichkeit, durch einen notariellen Ehevertrag eine Rechtswahl zu treffen und folglich eines der beiden Heimatrechte für ihre Ehe wählen. Siehe auch Kapitel über Eheverträge.

Wichtig: Die Regelung der Scheidungsfolgen, zum Beispiel Unterhalt, Sorgerecht, Versorgungsausgleich richtet sich immer nach deutschem Recht.

Nichtigkeit und Aufhebung der Ehe
Hin und wieder erreichen uns Anfragen, in denen Menschen erklären, dass sich die erst kürzlich geschlossene Ehe als Irrtum herausstellte, z.B. weil der Angeheiratete unrichtige Angaben über seine Vergangenheit machte oder bereits eine Ehefrau im Herkunftsland hat, mit der er traditionell verheiratet ist. Dann steht schnell die Frage im Raum, ob diese Ehe für nichtig erklärt werden kann. Dies ist nicht möglich. Selbst wenn sie nur für sehr kurze Zeit bestand, ist sie nur durch eine Scheidung aufzuheben.

Die Aufhebung einer Ehe ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (§1314 BGB).

Verschiedene Formen der Scheidung
Der Scheidungsantrag soll eingereicht werden. Hierzu wird ein Anwalt/eine Anwältin benötigt, der/die sich an das zuständige Familiengericht wendet. Zumeist ist das Familiengericht an dem Ort zuständig, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wohnt ein Elternteil mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern aber woanders, so ist das Familiengericht dieses Ortes zuständig..

Familienrichter/-innen scheiden die Ehe, wenn seit mindestens einem Jahr keine Lebensgemeinschaft mehr besteht, und wenn erwartet werden kann, dass sie auch zukünftig nicht wieder hergestellt wird.

Sind sich die Ehegatten einig, geschieden zu werden, und erzielten eine Einigung über die Ehewohnung und die Aufteilung des Hausrates, den Ehegatten- und Kindesunterhalt, so prüft das Familiengericht nur noch, ob das Trennungsjahr abgelaufen ist (einvernehmliche Scheidung).

Konnte eine Einigung z.B. über die Scheidungsfolgen (Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt) nicht erreicht werden, ist das Gericht dann gehalten, das Scheitern der Ehe im Rahmen einer streitigen Scheidung festzustellen.

Die Härtescheidung
Auch ohne Ablauf des Trennungsjahres kann eine Scheidung eingereicht werden, wenn ein Härtefall gemäß §1565 Abs. 2 BGB gegeben ist. In solch einem Fall muss das Scheitern der Ehe festgestellt werden und eine Situation vorliegen, in der einem Ehepartner aufgrund des Verhaltens des anderen nicht zumutbar ist, an der Ehe festzuhalten; z.B. Misshandlungen, Alkoholmissbrauch, Straftaten, schwere Beleidigung oder Drohungen.

Da auch bei der Härtescheidung der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, der erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt, ist davon auszugehen, dass ein Härtefallverfahren ebenso lange dauert, wie eine einvernehmliche Scheidung. Der Unterschied besteht darin, dass die einvernehmliche Scheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden kann, die Härtefallscheidung bereits nach der Trennung.

Ausübung der elterlichen Sorge
Seit dem 01.07.1998 wird im Rahmen des Scheidungsverfahrens über die elterliche Sorge und das Umgangsrecht nicht mehr automatisch verhandelt. Die rechtliche Regelung geht davon aus, dass die Eltern in der Lage sind, sich über anstehende Fragen zum Wohle des Kindes zu einigen, und die elterliche Sorge auch zukünftig gemeinsam ausüben.

Das Scheidungsverfahren
Die internationale Zuständigkeit
Zuerst einmal ist zu klären, ob bei einer anstehenden Scheidung mit Auslandsbezug die internationale Entscheidungszuständigkeit des Familiengerichts vorliegt. Diese besteht dann, wenn es einen Bezug zu Deutschland gibt, sei es dass einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder mindestens einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Erst dann darf ein deutsches Gerichts über einen Scheidungsantrag entscheiden.

Diese Zuständigkeit ist aber nicht ausschließlich. Auch ein ausländisches Gericht kann international für den gleichen Fall zuständig sein. Ist ein Scheidungsverfahren bereits im Ausland rechtshängig geworden, d.h. ist der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten auf dem offiziellen Weg zugestellt worden, ist das deutsche Gericht gehindert, die Scheidung auszusprechen. Bedeutend ist dies für eine binationale Ehe, die im Ausland geführt wurde, und der deutsche Ehepartner nach Deutschland zurückkehrt. Reicht der ausländische Ehepartner die Scheidung am gemeinsamen Wohnort außerhalb des Bundesgebietes ein und erreicht die Rechtshängigkeit vor dem deutschen Ehegatten in Deutschland, so kann die Scheidung in Deutschland nicht mehr ausgesprochen werden.

Wenn die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts gegeben ist, beginnt das Scheidungsverfahren mit der Einreichung des Scheidungsantrags beim örtlich zuständigen Familiengericht durch einen Anwalt/eine Anwältin. In der Regel ist das Familiengericht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts für die Scheidung zuständig oder das Familiengericht des Ortes, an dem ein Ehegatte mit den gemeinsamen ehelichen Kindern lebt.

Lebte das Ehepaar im Ausland und verfügt über keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Scheidungsverfahren beim Familiengericht des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin einzureichen.

Die Scheidungsfolgen
Zusammen mit der Scheidung wird der Versorgungsausgleich geregelt. Weitere Folgesachen wie elterliche Sorge, Ehegatten- und Kindesunterhalt, Güterrecht (z.B. Zugewinnausgleich), Ehewohnung und Hausrat werden nur geregelt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

Der Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist regelmäßig mit der Ehescheidung durchzuführen, es sei denn, die Ehegatten haben ihn in einem Ehevertrag ausdrücklich ausgeschlossen. Mit dem Versorgungsausgleich werden die in der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Alterssicherung, wie Sozialversicherungsrenten, Pensionen, Betriebsrenten oder Lebensversicherungen auf Rentenbasis bezeichnet. Der Versorgungsausgleich wurde erst 1976 vom Gesetzgeber eingeführt. Durch richterlichen Beschluss erhält derjenige Ehegatte, der während der Ehe geringere Rentenanwartschaften eingezahlt hat, die Hälfte der Differenz zwischen seinen und den erworbenen Anwartschaften des anderen. Dieser Betrag wird in der Regel dem Rentenkonto gutgeschrieben. Es gibt also keine Auszahlungen. Wichtig ist, dass sich der Versorgungsausgleich nur auf die während der Ehe erworbenen Anwartschaften bezieht und nicht auf vorher erworbene Ansprüche. Frauen, die während der Ehe nicht gearbeitet haben, können über die Kindererziehungszeiten eine Rentenanwartschaft erlangen. Zusammen mit den Rentenanwartschaften des Ehemannes, die mit der Scheidung übertragen werden, erhalten viele Frauen erstmals einen eigenen Rentenanspruch.

Ehegattenunterhalt
Für den nachehelichen Unterhalt muss somit ein neues Unterhaltsurteil erwirkt werden. Im Gegensatz zum Trennungsunterhalt besteht nun eine Erwerbsobliegenheit, d.h. es wird erwartet, dass beide Ehegatten durch Erwerbstätigkeit für sich selbst sorgen, dass sie etwas tun, um leistungsstark zu sein. Nur minderjährige Kinder haben immer einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern.

Es gibt verschiedene Arten von Unterhalt nach der Scheidung:

* Betreuungsunterhalt; wenn gemeinsame Kinder Pflege und Erziehung bedürfen.

* Altersunterhalt; wenn aufgrund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

* Krankheitsbedingter Unterhalt; wenn wegen des Krankheitszustandes eine Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

* Erwerbslosenunterhalt; wenn nach einer Erwerbstätigkeit Ausschau gehalten wird, aber noch keine sichernde gefunden wurde.

* Aufstockungsunterhalt; wenn eine Arbeit aufgenommen wurde, die den eigenen Unterhaltsbedarf nicht deckt.

* Ausbildungsunterhalt; wenn ehebedingt eine Ausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen wurde, nun aber fortgesetzt werden soll.

Kindesunterhalt
Kinder müssen auch finanziell versorgt werden. Sie haben einen Anspruch auf Barunterhalt gegenüber dem Elternteil, bei dem sie nicht leben. Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, entrichtet durch die Versorgung und Betreuung des Nachwuchses einen sogenannten Naturalunterhalt. Das gilt auch, wenn die Eltern gemeinsam die elterliche Sorge ausüben, die Kinder aber eher bei einem Elternteilteil leben. Ist dieser Elternteil der wirtschaftlich stärkere, so kann es sein, dass er zusätzlich an dem Barunterhalt beteiligt wird. Die Festsetzung des Kindesunterhalts richtet sich grundsätzlich an den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils.

Die Ehewohnung
Wenn das Ehepaar in dem Trennungsjahr keine Einigung erzielte hinsichtlich der weiteren Nutzung der Ehewohnung, entscheidet im Rahmen der Scheidung auf Antrag das Familiengericht hierüber.

Die Chancen einer Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung sind gut, wenn sie von dem Ehegatten für sich und die Kinder beantragt wird.

Der Zugewinnausgleich
Bei der Scheidung wird der Zugewinn, der Vermögenszuwachs ermittelt, der während der Ehe von beiden Ehepartnern erworben wurde. Hierfür wird das Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten gegenübergestellt und derjenige, der während der Ehe mehr hinzugewonnen hat, gibt die Hälfte des Überschusses an den anderen ab.

http://www.verband-binationaler.de/trennungscheidung/

Re: Trennung / Scheidung bei Binantionalen Ehen #122679
31/05/2004 09:59
31/05/2004 09:59
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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Hier ein weiteres Thema dazu Christiane,

Claudia

Re: Trennung / Scheidung bei Binantionalen Ehen #122680
01/06/2004 18:37
01/06/2004 18:37
Joined: May 2004
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Ronja Offline
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Ronja  Offline
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Ich habe hier noch was in meinem Forum gefunden:
Scheidungen mit Auslandsbezug
Einführung
Ca. 1/5 aller in Deutschland geschlossenen Ehen finden unter Beteiligung mindestens eines ausländischen Staatbürgers statt. Daraus ergeben sich auch für Deutsche, die einen nichtdeutschen Staatsbürger heiraten möchten, viele Fragen. Meist werden diese erst gestellt, wenn eine Trennung oder Scheidung bevorsteht.

In den meisten Ländern gibt es ein "Internationales Privatrecht". Es regelt, welches Recht zur Anwendung kommt, wenn die Ehepartner jeweils unterschiedlichen Nationalitäten angehören. Wichtig ist, dass jedes nationale Recht an den Grenzen des jeweiligen Landes endet. Jedes Gericht geht von den Gesetzen des eigenen Landes aus.

Wird ein Scheidungsantrag oder eine Unterhaltsklage eingereicht, muss zunächst die Zuständigkeit des Gerichtes, d.h. die Frage nach der so genannten internationalen Zuständigkeit geklärt werden. In der Folge muss das Gericht entscheiden, ob deutsches oder ausländisches Verfahrensrecht anwendbar ist. Anschließend – und dies ist für die Parteien einer der wichtigsten Punkte – wird geklärt werden müssen, welches Recht auf das Scheidungsverfahren oder den Unterhaltsprozess etc. Anwendung findet. Nicht selten existiert das Problem der anderweitigen Rechtshängigkeit, d.h. dass durch den Gegner bereits ein Scheidungsantrag im Ausland eingereicht wurde, was sich u.U. nachteilig auf eine der beiden Parteien auswirken kann.

Liegt ein Urteil vor, so muss geklärt werden, ob das im Ausland gefällte Urteil in Deutschland bzw. ob das deutsche Urteil im Ausland anerkannt werden kann. Letztlich muss bei Unterhalts- oder Sorgerechtsverfahren geklärt werden, ob und wie ein deutsches Urteil im Ausland oder ein ausländisches Urteil in Deutschland vollstreckt werden kann.

Häufig hat eine Trennung bzw. Scheidung auch Auswirkungen auf Aufenthaltsgenehmigungen der ausländischen Staatsbürger.

Nachfolgend soll anhand des Scheidungsverfahrens auf einige Aspekte eingegangen werden.

Scheidung
Allgemeines
Bei Scheidungsverfahren unter Beteiligung von ausländischen Staatsbürgern muss gelegentlich geklärt werden, ob die Ehe überhaupt wirksam geschlossen wurde. In Deutschland z.B. kann eine Ehe nur durch standesamtliche Trauung geschlossen werden (§ 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB). Im Ausland gibt es ähnliche Bestimmungen, die sich mitunter im Detail wesentlich unterscheiden und entsprechende Auswirkungen haben können.

Welches Gericht ist für die Scheidung (international) zuständig ?

Die Frage nach der Zuständigkeit hat nicht nur hohe praktische Bedeutung. Eine entsprechend abwegige Zuweisung ist mitunter nicht nur mit unnötigen Zeitverlust, sondern gar mit Verfahrensnachteilen verbunden. Häufig möchten nichtdeutsche Staatsbürger nach einer gescheiterten Ehe in ihre Heimat zurück. Dann stellt sich die Frage, ob sie das Scheidungsverfahren in Deutschland durchführen müssen. Reicht eine Ehefrau eine Klage ein und es stellt sich heraus, dass das deutsche Gericht nicht zuständig ist, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Eine Verweisung an ein oder die Abgabe an ein ausländisches Gericht ist dann nicht möglich.

Für die Europäische Gemeinschaft regelt seit 2001 die EG-Verordnung Nr. 1347/2000 internationale Zuständigkeit. § 2 der Verordnung stellt hinsichtlich der Zuständigkeit grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. So sind demnach diejenigen Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Verordnung gilt nur für die Mitgliedsstaaten. In anderen Fällen richtet sich die Zuständigkeit nach § 606a BGB. Gemäß § 606a ZPO sind inländische Familiengerichte zuständig, wenn ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung Deutscher war. Hat keine Partei die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist ein deutsches Familiengericht zuständig, wenn beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Konkurrierendes Scheidungsverfahren im Ausland

Nicht selten kommt es vor, dass zwei Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden. So kann z.B. der Ehemann einen Scheidungsantrag im Ausland und die Ehefrau in Deutschland stellen. Hier muss in der Regel schnell gehandelt werden.

Grundsätzlich ist dann das zuerst angerufene Gericht vorrangig zuständig. Für die EU-Staaten (außer Dänemark) gilt Art. 11 der VO 1347/2000. Der maßgebliche Zeitpunkt ist die Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht (Art. 11 Abs. 4 der VO 1347/2000).

Welches Recht ist wann anwendbar?

Wenn Paare unterschiedlicher Nationalität ein Familiengericht in Deutschland einschalten, so schlägt das (deutsche) Internationale Privatrecht für die in Deutschland lebenden Familien eine Stufenregelung in Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EGBGB vor:

Zunächst wird geprüft, welche Staatsangehörigkeit die Ehepartner haben. Bei gleicher Staatsangehörigkeit wird das gemeinsame Heimatrecht für die Scheidung angewandt. Daraus folgt, dass ein deutsches Familiengericht zum Beispiel bei einem italienischen Ehepaar für die Scheidung italienisches Recht anwenden wird.

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder während der Ehe zuletzt gehabt haben, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass bei Ehen, in denen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen (z.B. italienisch/türkisch, spanisch/deutsch, deutsch/französisch) deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie zuletzt in Deutschland zusammengelebt hat.

Eine Ehe zwischen einer französischen Frau und einem türkischen Mann richtet sich daher nach deutschem Recht, wenn das Paar in Deutschland lebt. Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel auf eine deutsch/italienische Ehe, die in Italien geführt wurde, italienisches Recht angewendet wird, auch dann, wenn die deutsche Frau nach Deutschland zurückkehrt und hier einen Antrag einreicht.

Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit und keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Im Einzelfall ist es aber schwierig dies festzustellen.

Für den Iran gilt im Übrigen eine Sonderregelung: Sind beide Ehegatten entweder deutsche oder iranische Staatsangehörige, so gilt das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen von 1929.

Berücksichtigung ausländischen Verfahrensrechts

Die deutschen Gerichte wenden zwar i.d.R. deutsches Prozessrecht an, doch werden sie Besonderheiten des Herkunftsstaates der Parteien beachten müssen, um die Anerkennung des deutschen Urteils im Ausland nicht zu gefährden. In einigen Staaten (z.B. Italien, Polen) ist vor dem Ausspruch der Scheidung ein Sühnverfahren notwendig. In anderen Staaten ist über das Verschulden der Parteien eine Entscheidung zu treffen (z.B. in Bulgarien, Polen). Letzteres ist insbesondere auch im Hinblick auf den Unterhalt zu klären, da die Unterhaltsberechtigung von der Feststellung des Verschuldens im Scheidungsurteil abhängt (z.B. in Polen).

Anerkenntnis des Scheidungsurteils

Ob ein ausländisches Scheidungsurteil in Deutschland oder ein deutsches Urteil im Ausland anerkannt wird, bestimmt darüber, ob ein Paar als geschieden oder verheiratet erachtet wird. In der Vergangenheit mussten die Urteile ein so genanntes Anerkennungsverfahren durchlaufen, um in Deutschland wirksam zu sein. Dies hat sich geändert: Für die EU gilt die oben genannte Verordnung Nr. 1347/2000. Entscheidungen in Ehesachen, die in einem der EU-Staaten (außer Dänemark) in Verfahren ab dem 01.03.2001 ergangen sind, werden in den anderen Mitgliedstaaten von den Standesämtern und anderen Behörden ohne weiteren Nachweis anerkannt.

Die Anerkennung wird nur bei schweren Verfahrensfehlern abgelehnt. Hat jemand Zweifel an der Anerkennungsfähigkeit des Urteils, so kann dies durch ein Anerkennungsverfahren vor dem Oberlandesgericht überprüft werden. Eine Vielzahl von Staaten fällt nicht unter EG-VO: Hier muss ein Anerkennungsverfahren beantragt werden.

Mit Anerkennung der ausländischen Ehescheidung gilt die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich - rückwirkend auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung - als geschieden. In den restlichen Staaten ist eine Entscheidung der dortigen Gerichte oder Behörden erforderlich. Mit einigen Staaten bestehen bilaterale oder multilaterale Übereinkommen, die das Vorgehen erleichtern.

Der Anwalt muss sich daher vor dem Scheidungsverfahren darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen ein deutsches Urteil im Ausland anerkannt wird. In einigen Staaten wird verlangt, dass explizit die Schuldform zugewiesen wird (z.B. in Bulgarien). Daher muss ein Scheidungsurteil, das in einem ausländischen Staat anerkannt werden soll, den so genannten Tatbestand und die Entscheidungsgründe enthalten.

Versorgungsausgleich (VA)

In einen VA fallen grundsätzlich alle Versorgungsanrechte, die von den Ehegatten während der Ehezeit mit Hilfe des Vermögens oder aufgrund einer Erwerbstätigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.

Das deutsche Familiengericht regelt den VA grundsätzlich bei Ehescheidungen im Verbundverfahren von Amts wegen (§ 621a Abs. 1 ZPO). Wenn die Ehe im Ausland geschieden wurde, ist der VA - anders als bei Inlandsscheidungen - nicht Folgesache von Amts wegen. Ein VA-verfahren nach einer Auslandsscheidung setzt den Antrag eines Ehegatten beim zuständigen Familiengericht voraus.

Falls ein nichtdeutscher Staatsbürger beteiligt ist, ist die Durchführung des VA nicht zwingend. Hinsichtlich der Durchführung des VA ist das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Ehewirkungen galt. Wurde die Ehe nach ausländischem Recht geschlossen, gilt dies grundsätzlich auch für den VA.

Der VA hat sich aber im Ausland kaum durchgesetzt. Bisher kennen nur einige Staaten (z.B. Kanada, Irland, die Niederlande, die Schweiz und einige US-Staaten) den VA. Daher wird der VA in Deutschland nur dann von Amts wegen durchgeführt, wenn der eine Ehegatte Deutscher ist oder der ausländische Staat selbst einen VA kennt. Kann der VA nach ausländischem Recht nicht durchgeführt werden (z.B. weil der ausländische Staat keinen VA kennt), so kann eine Durchführung des VA nach deutschem Recht beantragt werden.

Ausländerrechtliche Auswirkung
§ 19 AuslG

Gemäß § 19 AuslG erhalten Ausländer, die im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland eingereist sind und eine – vom Ehegatten abgeleitete – Aufenthaltserlaubnis haben, nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft ein eigenständiges – d.h. von der Ehe und damit vom Ehegatten unabhängiges - Aufenthaltsrecht. Dabei wird die Zeit, in der die Ehe im Ausland geführt wurde, nicht mitgezählt.

Die Trennung wird als Unterbrechung des Aufenthalts gewertet. Erfolgt diese vor Ablauf von zwei Jahren ab Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, so kann die Ausländerbehörde den Aufenthalt beenden und zur Ausreise auffordern.

Scheinehen zwischen Deutschen und Ausländern

In Deutschland werden Scheinehen zum Teil geschlossen, um Aufenthaltserlaubnisse zu erlangen. "Scheinehe" bedeutet, dass die Eheschließung nicht dem Zweck dient, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern hauptsächlich dazu dient, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Wird ein Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. Eine Scheinehe kann auch zur Rücknahme einer Einbürgerung führen (Bundesverwaltungsgericht ( Az 1 C 6.03)). D.h. der ausländische Staatsbürger wird so angesehen, als habe er nie eine Aufenthaltserlaubnis besessen und ist damit regelmäßig zur Ausreise verpflichtet.

Wer verheiratet ist, hat die Möglichkeit, nach zwei Jahren ehelichen Zusammenlebens eine von der ehelichen Gemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. D.h. im Klartext, dass der ausländische Ehepartner nach einer zweijährigen Zeit ehelichen Zusammenlebens im Lande bleiben kann, wenn er einer Arbeit nachgeht. Nach drei Jahren Bestandszeit einer ehelichen Gemeinschaft kann der ausländische Ehepartner sogar noch weiter gehend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Häufig kommt es daher zu Ehescheidungen von Scheinehen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Scheinehe kann auf Antrag der Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben werden.

Kommt es zum Streit der Eheleute in einer Scheinehe, muss der ausländische Ehepartner damit rechnen, dass die Mitteilung der Scheinehe an die Ausländerbehörde zum Verlust seiner Aufenthaltserlaubnis führt. Es kann dann zur Rücknahme von langjährig erteilten Aufenthaltserlaubnissen kommen.

Das Eingehen einer Scheinehe mit einem nichtdeutschen Staatsbürger allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt den Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern gemäß § 92 a AuslG ( OLG Düsseldorf in: NJW 2002. S. 1280).

Quelle:http://www.123recht.net/printarticle.asp?a=7925

Re: Trennung / Scheidung bei Binantionalen Ehen [Re: Claudia Poser-Ben Kahla] #339520
01/12/2010 15:37
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maguy9 Offline
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hallo, mein problem ist, das mein verlobter aus algerien kommt.hat in deutschland geheiratet u ist auch geschieden worden. wir wollen heiraten aber dafür muß die ehe drüben eingetragen sein was aber nicht geschehen ist.das gericht verlangt eine unterschrift der frau das sie damit einverstanden ist, das in algerien die ehe nochmal geschieden wird, was sie aber nicht machen wird.was können wir machen wenn sie nicht unterschreibt.es muß doch eine lösung geben.re ist sonst den rest des lebens mit ihr verheiratet.gibt es sogenannte härtefälle damit wir keine unterschrift brauchen?vorweg mein verlobter hat eine vaterschaftsklage eigereicht,weil sie behaubetet er sei nicht der vater des kindes was sich beim ersten DNA test bestätigt hat.also hat sie damals erst versucht ihm ein fremdes kind unter zu schieben.ich kenne die gesetze in algerien nicht.betrug in der ehe.gibt es da nicht die möglichkeit auch ohne ihre zustimmung sich scheiden zu lassen.die aussage ist im familiengericht protokoliert worden.ich weiß nicht mehr weiter.ihm droht jetzt die abschiebung.wenn re ist weg gibt es keine chance mehr ihn zurück zu holen.ich hoffe ihr könnt mir helfen. mit freundlichen grüßen maguy