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Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufenthaltsrecht #118541
28/12/2003 09:22
28/12/2003 09:22
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Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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Gera
Änderung des Ausländergesetzes

Eigenständiges Aufenthaltsrecht jetzt schon nach zwei Jahren Ehe

Der deutsche Bundestag hat eine Änderung des Ausländergesetzes beschlossen. Danach sollen Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen erhalten haben, früher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, das unabhängig vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten ist.

"Eigenständiges Aufenthaltsrecht"

Der mit einem Deutschen verheiratete Ausländer erhält aufgrund der Eheschließung in der Regel zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Frühestens nach drei Jahren kann diese unbefristet verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers ist daher zunächst vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen abhängig.

Mit dem "eigenständigen Aufenthaltsrecht" ist ein Aufenthaltsrecht gemeint, daß auch dann fortbesteht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten nicht fortgeführt wird.

Bisherige Rechtslage

Mit der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis besteht das Aufenthaltsrecht unabhängig von der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten fort. Wenn die Aufenthaltserlaubnis noch nicht unbefristet verlängert worden war, hatte der Ausländer nach bisherigem Recht erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens vier Jahre bestanden hatte. Wurde die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten aufgegeben, bevor der Ausländer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hat oder die Lebensgemeinschaft mindestens vier Jahre bestanden hat, hatte der Ausländer daher kein Aufenthaltsrecht mehr. Eine etwa noch bestehende Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde nachträglich befristet - also mit Wirkung für die Zukunft entzogen -, wenn sie von der Beendigung der Lebensgemeinschaft erfahren hat.

Sofern die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens vier Jahre bestanden hat, wurde die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers zunächst befristet verlängert. Die Verlängerung erfolgte zunächst für ein Jahr. Bei dieser Verlängerung kam es nicht darauf an, ob der Ausländer Sozialhilfe bezieht. Allerdings mußte der Ausländer für eine weitere Verlängerung nachweisen, daß er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis konnte dem Ausländer dann frühestens nach insgesamt fünf Jahren erteilt werden.

Die neue Rechtslage

Die jetzt beschlossene Gesetzesänderung beinhaltet im wesentlichen zwei Neuregelungen:

In Zukunft erwirbt der Ausländer schon dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens zwei Jahre lang bestanden hat. Die zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis kann daher in diesem Fall nicht mehr nachträglich befristet werden und wird nach Ablauf der drei Jahre zunächst um ein Jahr verlängert. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kommt allerdings nach wie vor erst dann in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach drei Jahren noch Bestand hat oder der Ausländer bereits seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Die zweite Neuregelung besagt, daß die Aufenthaltserlaubnis selbst dann verlängert werden kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre bestanden hat, sofern eine besondere Härte vorliegt. Hierbei wird klargestellt, daß eine besondere Härte nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rückkehr in das Heimatland dem Ausländer nicht zumutbar ist. Vielmehr liegt eine besondere Härte auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zumutbar ist, an der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten festzuhalten. Der Gesetzgeber hat hierbei insbesondere Fälle im Auge, in denen ausländische Ehefrauen von ihren deutschen Ehemännern geschlagen oder mißbraucht werden. Zu beachten ist allerdings, daß die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer besonderen Härte zur Vermeidung von Mißbrauch versagt werden kann, wenn der Ausländer Sozialhilfe bezieht.
http://private.addcom.de/Stancke/Aufenthalt.htm

Re: Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufenthaltsrecht #118542
28/12/2003 15:18
28/12/2003 15:18
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Nela Offline
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Seit wann gilt diese Änderung? Ich dachte, es sei schon länger so?

Re: Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufenthaltsrecht #118543
28/12/2003 19:14
28/12/2003 19:14
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indovina Offline
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Stimmt auch. Die Änderung wurde im März 2000 beschlossen.

Davor waren es 4 Jahre.

Liebes Grüßle
[winken2]

Re: Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufenthaltsrecht #118544
29/12/2003 13:09
29/12/2003 13:09
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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So ist es sorry habe das datum vergessen mit rein zu stellen, bekomme aber ständig dazu Mail Anfragen deshalb habe ich es erst jetzt noch mal ins Forum gestellt.

Claudia

Re: Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufenthaltsrecht [Re: Claudia Poser-Ben Kahla] #118545
24/04/2007 19:17
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midouna Offline
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das, was früher dauerhafte aufenthaltserlaubnis hieß,schimpft sich jetzt niederlassungserlaubnis, als wir vor 3 1/2 jahren geheiratet haben, war die gesetzeslage noch wie oben beschrieben,man mußte lediglich nachweisen das die ehe besteht und keine sozialhilfe gezahlt wurde... jetzt werden zusätzlich lohnbescheinigungen,finanzamtsnachweise und miet-oder eigentumsnachweise der wohnung (haus) verlangt... bei sehr niedrigem gesamteinkommen kann auch die offenlegung aller konten erfolgen...


midoun
Re: Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufentha [Re: midouna] #118546
24/04/2007 21:29
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...jetzt werden zusätzlich lohnbescheinigungen,finanzamtsnachweise und miet-oder eigentumsnachweise der wohnung (haus) verlangt... bei sehr niedrigem gesamteinkommen kann auch die offenlegung aller konten erfolgen...

Das wage ich, bei einer Ehe eines Ausländers mit einem/r Deutschen und ohne weitere Unterhaltsberechtigte, zu bezweifeln, denn die Tatsache, daß HLU bezogen wird, reicht nicht alleine zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus, die Wohnraumgröße ist bei einer Ehe ebenfalls ohne Belang - beides gilt übrigens auch bei der Erlangung eines FZF-Visums bei bestehender Ehe.

Re: Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufentha [Re: Frogger] #118547
25/04/2007 17:21
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ist aber gängige praxis und wird vom amt verlangt...nicht nur in meinem fall... in rheda-wiedenbrück hat man einer frau sogar gesagt"ja.. die unterlagen sind nach rechtslage nicht entscheidend,aber wenn sie das nicht bringen,finden wir einen grund um die niederlassung zu verhindern..." auch von anderen bi-nationalen ehen weiß ich das diese unterlagen angefordert werden... nicht mehr für das ehe-visum,das wollten die vor 3jahren scon nicht mehr... wohl aber jetzt für die niederlassung... bei der mietbescheinigung,bzw.grundbucheintragung und teilungserklärung,geht es wohl auch nicht um die größe sondern um die kosten...


midoun
Re: Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufentha [Re: midouna] #118548
14/05/2007 17:13
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Antwort auf:

..man mußte lediglich nachweisen das die ehe besteht und keine sozialhilfe gezahlt wurde..




Darf der Mann dann in der gesamten Zeit keine Sozialhilfe bezogen haben, oder gilt das nur für den Moment des Antrags?

Re: Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufentha [Re: CandelaNeu] #118549
14/05/2007 19:32
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tja..da fragst du mich was... wir wollten jedenfalls total auf sicher gehen,allein schon weil sich die gesetze laufend ändern...ich hätte mit meiner kleinen mini-firma einen weiteren arbeitsplatz schaffen können(wird vom arbeitsamt gefördert) und konnte das nicht weil ich ja sonst öffentliche gelder in anspruch genommen hätte... stadt dessen arbeite ich seit 3 jahren bis zum umfallen;was ja jetzt der fall war-LACH- und warte nur noch auf seine papiere um endlich nur noch von meiner selbstständigkeit zu leben... eigentlich total verdreht;ist aber so...


midoun
Re: Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufenthaltsrecht [Re: Claudia Poser-Ben Kahla] #281253
05/11/2008 16:41
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 Original geschrieben von: Claudia Poser
Änderung des Ausländergesetzes

Eigenständiges Aufenthaltsrecht jetzt schon nach zwei Jahren Ehe

Der deutsche Bundestag hat eine Änderung des Ausländergesetzes beschlossen. Danach sollen Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen erhalten haben, früher ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, das unabhängig vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten ist.

"Eigenständiges Aufenthaltsrecht"

Der mit einem Deutschen verheiratete Ausländer erhält aufgrund der Eheschließung in der Regel zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Frühestens nach drei Jahren kann diese unbefristet verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers ist daher zunächst vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen abhängig.

Mit dem "eigenständigen Aufenthaltsrecht" ist ein Aufenthaltsrecht gemeint, daß auch dann fortbesteht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten nicht fortgeführt wird.

Bisherige Rechtslage

Mit der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis besteht das Aufenthaltsrecht unabhängig von der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten fort. Wenn die Aufenthaltserlaubnis noch nicht unbefristet verlängert worden war, hatte der Ausländer nach bisherigem Recht erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens vier Jahre bestanden hatte. Wurde die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten aufgegeben, bevor der Ausländer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten hat oder die Lebensgemeinschaft mindestens vier Jahre bestanden hat, hatte der Ausländer daher kein Aufenthaltsrecht mehr. Eine etwa noch bestehende Aufenthaltserlaubnis hat die Ausländerbehörde nachträglich befristet - also mit Wirkung für die Zukunft entzogen -, wenn sie von der Beendigung der Lebensgemeinschaft erfahren hat.

Sofern die Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens vier Jahre bestanden hat, wurde die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers zunächst befristet verlängert. Die Verlängerung erfolgte zunächst für ein Jahr. Bei dieser Verlängerung kam es nicht darauf an, ob der Ausländer Sozialhilfe bezieht. Allerdings mußte der Ausländer für eine weitere Verlängerung nachweisen, daß er seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis konnte dem Ausländer dann frühestens nach insgesamt fünf Jahren erteilt werden.

Die neue Rechtslage

Die jetzt beschlossene Gesetzesänderung beinhaltet im wesentlichen zwei Neuregelungen:

In Zukunft erwirbt der Ausländer schon dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten mindestens zwei Jahre lang bestanden hat. Die zunächst auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis kann daher in diesem Fall nicht mehr nachträglich befristet werden und wird nach Ablauf der drei Jahre zunächst um ein Jahr verlängert. Die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis kommt allerdings nach wie vor erst dann in Betracht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nach drei Jahren noch Bestand hat oder der Ausländer bereits seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Die zweite Neuregelung besagt, daß die Aufenthaltserlaubnis selbst dann verlängert werden kann, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als zwei Jahre bestanden hat, sofern eine besondere Härte vorliegt. Hierbei wird klargestellt, daß eine besondere Härte nicht nur dann gegeben ist, wenn die Rückkehr in das Heimatland dem Ausländer nicht zumutbar ist. Vielmehr liegt eine besondere Härte auch dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zumutbar ist, an der Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten festzuhalten. Der Gesetzgeber hat hierbei insbesondere Fälle im Auge, in denen ausländische Ehefrauen von ihren deutschen Ehemännern geschlagen oder mißbraucht werden. Zu beachten ist allerdings, daß die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer besonderen Härte zur Vermeidung von Mißbrauch versagt werden kann, wenn der Ausländer Sozialhilfe bezieht.
http://private.addcom.de/Stancke/Aufenthalt.htm

Re: Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufenthaltsrecht [Re: nana2006] #281254
05/11/2008 16:44
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Ich weiss nicht, wie man richtig zitiert...aber das ist der Auszug aus dem aktuellen Gesetzestext (con Claudia eingestellt), den ich meinte...trifft das denn ncht auf meine Frage zu?

Re: Änderung des Ausländergesetzes - Eigenständiges Aufenthaltsrecht [Re: Claudia Poser-Ben Kahla] #281983
10/11/2008 15:29
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maboula1505 Offline
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Hallo mein mann und ich sind jetzt 6 Jahre verheiratet und sein Visa läuft Ende Dezember aus. Wir leben zur Zeit von ALG II da unsere Zwillinge im August zur Welt gekommen sind und mein mann keine Arbeit hat. hat er denn trotzdem das Recht auf eine Unbefristete Aufenthaltserlaubnis da wir ja schon länger als 5 Jahre verheiratet sind.


Habe drei Jahre in Tunesien gelebt und gearbeitet. Der glanz der neuen Welt verliert sich schnell, wenn man hinter die Fazeten sieht