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Visa für die Einreise nach Deutschland #116177
18/09/2003 21:29
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Visa für die Einreise nach Deutschland
Stand: Juli 2003

. Staatsangehörige der EU-Staaten
Angehörige der EU-Staaten benötigen zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kein Visum. Das AufenthaltG/EWG gewährt Arbeitnehmern, Erbringern und Empfängern von Dienstleistungen, niedergelassenen selbständigen Erwerbstätigen sowie den Familienangehörigen dieser Personen Freizügigkeit. Es gewährt in aller Regel auch den Staatsangehörigen der EU-Staaten und ihren Familienangehörigen Freizügigkeit, die in Deutschland bleiben wollen, nachdem sie ihre Erwerbstätigkeit beendet haben.

2. Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten
Alle übrigen Ausländer sind für Aufenthalte in Deutschland grundsätzlich uneingeschränkt visumpflichtig. Für Besuchsaufenthalte bis zu 3 Monaten pro Halbjahr benötigen Angehörige der Staaten kein Visum, für die die Europäische Gemeinschaft die Visumpflicht aufgehoben hat.

Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise nach Deutschland

3. Zuständigkeit zur Visumerteilung
Kraft Gesetzes (§ 63 Abs. 3 AuslG) sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der Bundesrepublik Deutschland für die Visumerteilung verantwortlich. Das Auswärtige Amt wird bei der Entscheidung von einzelnen Visumanträgen grundsätzlich nicht befasst. Kenntnisse über den Stand einzelner, bei den Auslandsvertretungen anhängiger Verfahren liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor.

Zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.

In Ausnahmefällen und mit Zustimmung der für den Wohnsitz zuständigen deutschen Auslandsvertretung kann dem Antragsteller auch eine Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk er sich vorübergehend aufhält, das zur Einreise erforderliche Visum erteilen. Diese Möglichkeit kommt insbesondere in Fällen von besonderer humanitärer, wirtschaftlicher oder politischer Bedeutung in Betracht.

4. Bearbeitungsdauer
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden (siehe unter Punkt 7).

Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.

Wegen der geographischen Lage in der Mitte Europas ist die Bundesrepublik Deutschland ein wichtiges Ziel- und Transitland. Millionen Ausländer kommen jährlich zu einem kurzfristigen Aufenthalt nach Deutschland. Steigende Antragszahlen, Forderungen der Antragsteller nach einem verbesserten Kundendienst und der aus Wirtschaft und Politik lauter werdende Ruf nach einer rascheren und noch effizienteren Visumerteilung sind die Folge. Zusätzliche Anforderungen an die Auslandsvertretungen stellt auch die einheitliche Visumerteilung aufgrund des EU-Rechts im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens (siehe Schengener Übereinkommen).

Diesen vermehrten Aufgaben stehen haushaltspolitische Zwänge gegenüber. Mit weniger Personal müssen mehr Anträge bei zumindest gleichbleibender Prüfqualität bearbeitet werden.

Die hohe Zahl von ca. 2,2 Millionen erteilter Visa für kurzfristige Aufenthalte im Jahr 2002 konnte nur mit Hilfe modernster Technik verarbeitet werden ( wie z. B. Datenspeicherung, automatisierte Erstellung von Fernschreiben sowie maschineller Druck von Visumetiketten).

5. Antragsverfahren
Der Visumantrag ist vom Antragsteller grundsätzlich persönlich bei der Auslandsvertretung an seinem Wohnort mit allen erforderlichen Unterlagen einzureichen. Um zeitaufwendige Nachforderungen zu vermeiden, sollten Reisende sich rechtzeitig vor Reisebeginn mit der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung setzen und sich nach den jeweiligen örtlichen Besonderheiten in Bezug auf die Visumaustellungsmodalitäten erkundigen.

Das Visumantragsformular erhalten Reisende bei Antragstellung kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung (in der ortsüblichen Sprachfassung). Die hier abrufbaren Formulare( deutsch, deutsch-englisch, deutsch-französisch, deutsch-spanisch oder deutsch-russisch) können ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden. Sie sind jedoch immer im Original (mindestens in einfacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen. (Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!)

6. Voraussetzung für die Erteilung von Besuchsvisa
Im Jahr 2002 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 2.203.028 (2001: 2.349.724 ) Visa für kurzfristige Aufenthalte aus.

Durch die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa grundsätzlich auch zu Aufenthalten bis zu 3 Monaten pro Halbjahr ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien; Luxemburg; den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien (siehe Schengener Übereinkommen).

Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 82 ff. AuslG sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.

Nachweise für Krankenversicherung und eventuelle Rückführungskosten bieten derzeit folgende Unternehmen:

Partnerclubs des ADAC, Information bei ADAC VertriebsGmbH, Abt. Grenzverkehr, Am Westpark 8, 81373 München, Tel. 089-76766326 ("Carnet de Touriste")
Reise-Schutz-AG, Bahnhofstr. 10, 74189 Weinsberg, Tel. 07134-9196-0, Fax 07134-9196-145; www.Reise-Schutz.de e-mail: Info@Reise-Schutz.de ( "Reiseschutzpass")
HanseMerkur Reiseversicherung AG, Zentralvertrieb Business, Neue Rabenstr. 28, 10352 Hamburg, Tel. 040-4119-2065, Fax 040-4119-3229, e-mail: reiseservice@hansemerkur.de ( "Travel Care Pass")
ITRES GmbH, Bohlweg 10, 38100 Braunschweig, Tel. 0531-126498, Fax 0531-14343 ("Travel Voucher")
Flimpex Handels- und Reiseorganisations GmbH, Kurfürstendamm 69, 10707 Berlin, Tel. 030-88914480, Fax 030-88914484, www.tourfix.de, e-mail: info@tourfix.de ("tourfixPASS")
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.

Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 66 Absatz 2 Ausländergesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Jede Entscheidung im Visumverfahren muss der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Betroffene unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Betroffene zunächst gegenüber der Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

7. Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen
Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer arbeitserlaubnispflichtigen Erwerbstätigkeit führen, sind alle Ausländer grundsätzlich uneingeschränkt visumpflichtig.

Das Visum muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Ausgenommen sind Angehörige der EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise einholen können.

Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! (Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!).
In Deutschland wird das Ausländergesetz durch die Bundesländer als eigene Angelegenheit ausgeführt. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts oder der Auslandsvertretungen. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr den Innenministerien und -senatoren der Länder, die die Fachaufsicht ausüben. Im Einzelfall wird die Ausländerbehörde noch weitere Behörden beteiligen. Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger.

Erst wenn der Auslandsvertretung die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt, darf sie das beantragte Visum erteilen.

2002 erteilten die deutschen Auslandsvertretungen 394.423 Visa (2001: 399.975 ), die der Zustimmung der Ausländerbehörden bedurften.

8. Zukunftsperspektiven
Das Visumverfahren soll noch effizienter werden. Im Auswärtigen Amt besteht dazu eine Arbeitsgruppe. Ihre wesentlichen Ziele sind:

frühzeitige und umfassende Information der Antragsteller über Antragsunterlagen und -voraussetzungen,
Bearbeitung der Anträge möglichst am Tag der Annahme - Wartezeiten sollen damit weiter abgebaut bzw. vermieden werden; Ziel: Visumerteilung am Tag der Antragstellung
künftig noch höherer Einsatz von Informationstechnologie bei der Visumerteilung
9. Statistik
a) 2002 von den deutschen Auslandsvertretungen erteilte Visa für kurzfristige Aufenthalte (Transit, Besuch, Geschäft, Tourismus): 2.203.028 (2001: 2.349.724)

b) 2002 von den deutschen Auslandsvertretungen erteilte Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit führen sollten: 394.423 (2001: 399.975)

c) 2002 von den deutschen Auslandsvertretungen schriftlich abgelehnte Visumanträge: 218.929 (2000: 195.575)

d) 2002 von den deutschen Auslandsvertretungen insgesamt bearbeitete Anträge: 3.037.315 (2001: 3.232.626 )

10. Rechtsvorschriften zur Visumerteilung (Auswahl)
a) Ausländergesetz (AuslG) vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt I. S. 1354, 1356), in Kraft am 1. Januar 1991, zuletzt geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Internationalen Terrorismus vom 09. Januar 2002 (Bundesgesetzblatt I Nr. 3, S. 361);

b) Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) vom 18. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I, S. 2983), in Kraft am 1. Januar 1991, zuletzt geändert durch Gesetz zur Bekämpfung des Internationalen Terrorismus (BGBl. I, Nr. 3 Seite 361);

c) Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft L 81/1 vom 21. März 2001); Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 07. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001

d) Gebührenverordnung zum Ausländergesetz und zum Gesetz zu dem Schengener Durchführungsübereinkommen (AuslGebV) vom 19. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I, S. 3002), in Kraft am 1. Januar 1991; geändert durch die 1. Änderungsverordnung vom 30.07.1998 ( BGBl I, S. 1992); geändert durch das 6. Euroeinführungsgesetz vom 05. Juli 2001 (BGBl. I, S. 3306 ff).

e) Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Aufenthaltsgesetz/EWG-AufenthG/EWG) vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I, S. 927), i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBl. I S. 116), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes/EWG vom 24. Januar 1997 (BGBl. I, S. 51);

f) Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I, S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1994 vom 26. Juli 1994 (BGBl. I., S. 1786) - BGBl. III 810-1;

g) Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer - Arbeitsgenehmigungsverordnung - (ArGV) vom 17. September 1998 (Bundesgesetzblatt I, Nr. 64, S. 2899);

h) Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Arbeitsaufenthaltsverordnung - AAV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994), geändert mit der 1. Änderungsverordnung vom 15. August 1994, BGBl I, S. 2115 - BGBl. III 26-1-12;

i) Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neueinreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestoppausnahmeverordnung – ASAV) vom 17. September 1998 (BGBl. I, Nr. 64, S. 2893);

Die genannten Bundesgesetzblätter können beim Verlag des Bundesgesetzblattes, Postfach 13 20, 53003 Bonn, die Gemeinsamen Ministerialblätter können durch den Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 50670 Köln, oder durch den Buchhandel bezogen werden. Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft ist beim Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft, L-2985 Luxemburg, erhältlich.

Re: Visa für die Einreise nach Deutschland #116178
18/09/2003 21:30
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Staatenliste zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

Stand: Juli 2003

1) Inhaber von Nationalpässen der nachfolgend aufgelisteten Staaten, die uneingeschränkt visumpflichtig sind (Angabe "Ja") brauchen in jedem Fall ein Visum.

2) Auch Inhaber von Nationalpässen der Staaten die zur Einreise nach Deutschland kein Visum benötigen (Angabe: "Nein"), dürfen sich ohne Visum nicht länger als drei Monate pro Halbjahr im Bundesgebiet aufhalten. Zudem dürfen sie während dieses Zeitraums keine arbeitserlaubnispflichtige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Ausgenommen hiervon sind die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (diese sind mit "*" gekennzeichnet).

Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums sowie einiger anderer Länder, können eine ggf. erforderliche Aufenthalts- und/oder Arbeitsgenehmigung auch nach der Einreise einholen. (Diese sind mit "**" gekennzeichnet.)

Staatsangehörige von Honduras, Monaco und San Marino können die ggf. erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nur dann nach der Einreise einholen, wenn keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist (***).

Hongkong: für Inhaber von SAR-Pässen (****).

A B C D E F G H I J K L M N O P R S T U V W Z

Staaten Visumpflicht für Deutschland
Ja/Nein

Afghanistan Ja

Ägypten Ja

Albanien Ja

Algerien Ja

Andorra Nein

Angola Ja

Antigua und Barbuda Ja

Äquatorialguinea Ja

Argentinien Nein

Armenien Ja

Aserbaidschan Ja

Äthiopien Ja

Australien (sowie Kokosinseln, Norfolkinsel, Weihnachtsinsel) ** Nein

Bahamas Ja

Bahrain Ja

Bangladesch Ja

Barbados Ja

Belgien * Nein

Belarus (s. auch Weißrussland) Ja

Belize Ja

Benin Ja

Bermuda Nein

Bhutan Ja

Bolivien Nein

Bosnien-Herzegowina Ja

Botsuana Ja

Brasilien Nein

Britische Jungfern-Inseln Ja

Brunei Nein

Bulgarien Nein

Burkina Faso Ja

Burundi Ja

Cayman-Inseln Ja

Chile Nein

China (VR) Ja

Costa Rica Nein

Côte d'Ivoire (Elfenbeinküste) Ja

Dänemark* Nein

Dominica Ja

Dominikanische Republik Ja

Dschibuti Ja

Ecuador Ja

El Salvador Nein

Eritrea Ja

Estland Nein

Falkland-Inseln Ja

Fidschi Ja

Finnland* Nein

Frankreich* (einschließlich Französisch-Guayana, Französisch-Polynesien, Guadeloupe, Martinique, Neukaledonien, Réunion, St. Pierre und Miquelon) Nein

Gabun Ja

Gambia Ja

Georgien Ja

Ghana Ja

Grenada Ja

Griechenland* Nein

Guatemala Nein

Guinea Ja

Guinea-Bissau Ja

Guyana Ja

Haiti Ja

Honduras*** Nein

Hongkong**** Nein

Indien Ja

Indonesien Ja

Irak Ja

Iran Ja

Irland* Nein

Island** Nein

Israel** Nein

Italien* Nein

Jamaika Ja

Japan** Nein

Jemen Ja

Jordanien Ja

früher: Jugoslawien siehe Serbien und Montenegro

Kambodscha Ja

Kamerun Ja

Kanada** Nein

Kap Verde Ja

Kasachstan Ja

Katar Ja

Kenia Ja

Kirgistan Ja

Kiribati Ja

Kolumbien Ja

Komoren Ja

Kongo Ja

Korea (Süd) Nein

Korea (VR) Ja

Kroatien Nein

Kuba Ja

Kuwait Ja

Laos Ja

Lesotho Ja

Lettland Nein

Libanon Ja

Liberia Ja

Libyen Ja

Liechtenstein** Nein

Litauen Nein

Luxemburg* Nein

Macao Nein

Madagaskar Ja

Malawi Ja

Malaysia Nein

Malediven Ja

Mali Ja

Malta Nein

Marokko Ja

Marshall-Inseln Ja

Mauretanien Ja

Mauritius Ja

Mazedonien Ja

Mexiko Nein

Midway-Inseln Ja

Mikronesien Ja

Moldau Ja

Monaco*** Nein

Mongolei Ja

Montserrat Ja

Mosambik Ja

Myanmar (Burma) Ja

Namibia Ja

Nauru Ja

Nepal Ja

Neuseeland (einschließlich Cookinseln, Niue, Tokelau) ** Nein

Nicaragua Nein

Niederlande* Nein

Niger Ja

Nigeria Ja

Nordkorea Ja

Nordmarianen (Föderierte Staaten von Mikronesien, Marianen, Karolinen, einschließlich Palau-Inseln) Ja

Norwegen** Nein

Oman Ja

Österreich* Nein

Pakistan Ja

Panama Nein

Papua-Neuguinea Ja

Paraguay Nein

Peru Ja

Philippinen Ja

Pitcairn Ja

Polen Nein

Portugal* Nein

Ruanda Ja

Rumänien Nein (ab 1.1.2002)

Russland Ja

Salomonen Ja

Sambia Ja

Samoa Ja

San Marino*** Nein

Sao Tomé und Principe Ja

Saudi-Arabien Ja

Schweden* Nein

Schweiz** Nein

Senegal Ja

Serbien und Montenegro Ja

Seychellen Ja

Sierra Leone Ja

Simbabwe Ja

Singapur Nein

Slowakische Republik Nein

Slowenien Nein

Somalia Ja

Spanien* (einschließlich spanische Hoheitsgebiete in Nordafrika mit Ceuta und Melilla) Nein

Sri Lanka Ja

St. Christopher und Nevis Ja

St. Helena und Nebengebiete Ja

St. Lucia Ja

St. Vincent u. Grenadinen Ja

Südafrika Ja

Sudan Ja

Surinam Ja

Swasiland Ja

Syrien Ja

Tadschikistan Ja

Taiwan Ja

Tansania Ja

Thailand Ja

Togo Ja

Tonga Ja

Trinidad und Tobago Ja

Trust Territory of the Pacific Islands Ja

Tschad Ja

Tschechische Republik Nein

Tunesien Ja

Türkei Ja

Turkmenistan Ja

Turks- und Caicosinseln Ja

Tuvalu Ja

Uganda Ja

Ukraine Ja

Ungarn Nein

Uruguay Nein

Usbekistan Ja

Vanuatu Ja

Vatikan Stadt Nein

Venezuela Nein

Vereinigte Arabische Emirate Ja

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (sowie Kanalinseln, Insel Man und Bermuda) * Nein

Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanische Jungferninseln, Amerikanisch-Samoa, Guam, Puerto Rico) ** Nein

Vietnam Ja

Weißrussland (s. auch Belarus) Ja

Westsamoa Ja

Zaire Ja

Zentralafrikanische Republik Ja

Zypern Nein

Re: Visa für die Einreise nach Deutschland #116179
18/09/2003 21:34
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Re: Visa für die Einreise nach Deutschland #116180
18/09/2003 21:36
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Einreisebestimmungen
Neue Visumpraxis des Auswärtigen Amts
Stand: 31.08.2003

Familiennachzug
Visa für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten
Zügige Umsetzung des Projekts Visa PLUS
Beratung im Visumverfahren; Aus- und Fortbildung
Statistik

Das Auswärtige Amt hat nach eingehender Überprüfung seiner Visumpraxis beschlossen, das Verfahren der Visumerteilung bei Familienzusammenführungen und Besuchsaufenthalten bis zu drei Monaten zu verbessern. Die wesentlichen Neuerungen, die sich im Rahmen des deutschen Ausländerrechts und der Vereinbarungen der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner halten, sind folgende:

1. Familiennachzug

Grundsätzlich keine Ablehnung eines zustimmungspflichtigen Visums durch die Auslandsvertretung ohne Rückhalt der Innenbehörden.
Beim Nachzug von Kindern, insbesondere aus binationalen Ehen, ist bei der Beurteilung des Kindeswohls dem Wunsch von Kind und Eltern die von Artikel 6 Grundgesetz geforderte Bedeutung zuzumessen.
Um das Verfahren beim Familiennachzug noch transparenter zu machen, hat das Auswärtige Amt seine Auslandsvertretungen weltweit angewiesen, ab 1.April 2000 die wesentlichen tragenden Gründe einer Ablehnung eines Visums zur Familienzusammenführung bereits mit dem ersten schriftlichen Ablehnungsbescheid mitzuteilen. Dieser Bescheid wird nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Bescheid löst damit nur die einjährige Frist für die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage aus. Gegen diesen (ersten) ablehnenden Bescheid ist weiterhin ein Remonstrationsverfahren bei der Auslandsvertretung möglich. Wird remonstriert, so erteilt die Auslandsvertretung nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts wie bisher einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Remonstrationsbescheid.
2. Visa für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten

Über Visa für Besuchsaufenthalte entscheiden die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit. Neben dem deutschen Ausländerrecht ist für die Entscheidung über einen Visumantrag die Gemeinsame Konsularische Instruktion der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner der rechtliche Rahmen. Wer ein Besuchsvisum beantragt, gibt damit zu erkennen, dass er nach Ablauf des Besuchszeitraums wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Für die Prüfung der Rückkehrbereitschaft gelten abgestufte Kriterien:

In der Regel muss ein Besuchsvisum nach dem Ausländergesetz unter anderem abgelehnt werden, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Umgehung der Einreisevorschriften spricht;
Vertrauensschutz bei regelgerechter Rückkehr nach einem Besuchsaufenthalt in EU/EWR-Ländern, der Schweiz oder Nordamerika in früheren Fällen;
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den Anforderungen zur Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft insbesondere bei Besuchen der Kernfamilie oder enger Familienangehöriger;
wenn sich in der Abwägung der tatsächlichen Umstände, die für oder gegen die Erteilung eines Besuchsvisums sprechen, Pro und Contra die Waage halten, Entscheidung für Reisemöglichkeit.
Wird ein Besuchsvisum abgelehnt, so wird diese Entscheidung dem deutschen Ausländerrecht und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend wie bisher nicht begründet. Remonstriert der Antragsteller gegen die Ablehnung, überprüft die Auslandsvertretung ihre Entscheidung und erteilt einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

3. Zügige Umsetzung des Projekts Visa PLUS

Das Projekt ist am Großteil der Auslandsvertretungen bereits eingeführt und soll bis Ende 2003 weltweit umgesetzt werden. Dabei geht es um folgendes: Rationeller Ablauf der Bearbeitung von Visumanträgen unter Nutzung der Informationstechnologie und unter Einfügung des Lichtbildes in das Visasystem und das Visumetikett. VisaPlus schafft Transparenz bei der Antragsbearbeitung und damit Rechtssicherheit:

Eingabe der Antragsdaten möglichst am Visum-Schalter mit unmittelbarer Beratung (z.B. noch fehlende Angaben, Nachweise);
IT-gestützte Abfrage von Ausländerzentralregister/Schengener Informationssystem beim Bundesverwaltungsamt;
Ausdruck und Einbringen des Visums mit Lichtbild in den Pass unmittelbar vor Passrückgabe.
4. Beratung im Visumverfahren; Aus- und Fortbildung

Die Auslandsvertretungen sind erneut auf das bestehende Spannungsverhältnis hingewiesen worden, dass sie einerseits Versuche der illegalen Zuwanderung abwehren müssen, andererseits aber den freien Reiseverkehr nach und die Begegnungen mit Deutschland fördern sollen. Es gehört deshalb zu den Aufgaben der Auslandsvertretungen, die Antragsteller über die Voraussetzungen der Visumerteilung umfassend zu beraten und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Ziel ist, die Chance einer legalen Reisemöglichkeit zu eröffnen. Das Auswärtige Amt wird zusammen mit den Auslandsvertretungen (z.B. Regionalseminare) die Visumpraxis im Spannungsfeld weiter überprüfen und verbessern.

5. Statistik

Überblick über die Visumerteilung 1999 bis 2002

Links zum Thema

Die Visabestimmungen
Das Schengener Übereinkommen
Staatenliste zur Visumpflicht bei Einreise nach Deutschland

Antragsformulare

Antragsformulare für Schengen-Visum
(für einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu 3 Monaten)

Visumantragsformular
deutsch, pdf-Datei,77 KB
Visumantragsformular
deutsch-englisch, pdf-Datei, 89 KB
Visumantragsformular
deutsch-französisch, pdf-Datei, 94 Kb
Visumantragsformular
deutsch-spanisch, pdf-Datei, 93 Kb
Visumantragsformular
deutsch-russisch, pdf-Datei, 152 Kb
Visumantragsformular
deutsch-chinesisch, pdf-Datei, 193 Kb
Visumantragsformular
deutsch, zip-Datei,40 KB
Visumantragsformular
deutsch-englisch, zip-Datei, 40 KB
Visumantragsformular
deutsch-französisch, zip-Datei, 40 Kb
Visumantragsformular
deutsch-spanisch, zip-Datei, 45 Kb
Visumantragsformular
deutsch-russisch, zip-Datei, 40 Kb
Visumantragsformular
deutsch-chinesisch, zip-Datei, 40 Kb

Für einen langfristigen Aufenthalt
(über 3 Monate)

Antragsformular für Aufenthaltserlaubnis
deutsch-englisch-
französisch-italienisch
Antragsformular für Aufenthaltserlaubnis
deutsch-spanisch-
portugiesisch



Touristen - und
Transitvisa Längerfristiger
Aufenthalt Insgesamt erteilte Visa Familiennachzug
( Teil der längerfristigen Visa) Ablehnung/
Zurück-
weisung
1997 2.005.699 425.455 2.431.154 61.740 427.551
1998 2.036.959 461.521 2.498.480 62.809 428.658
1999 1.926.705 337.426 2.264.131 70.750 434.749
2000 2.232.502 374.510 2.607.012 75.888 444.042
2001 2.349.724 399.975 2.749.699 82.838 482.927
2002 2.203.127 394.426 2.597.553 85.305 439.762



Die Gesamtzahl der 2002 erteilten Visa ist im Vergleich zum Vorjahr um 5,53%, die der bearbeiteten Visa um 6,04% gegenüber dem Vorjahr gesunken.
Die Ablehnungsquote stieg um 11.94% (schriftliche Ablehnungen) , während die Zahl der Zurückweisungen um über 23% sank.


http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen/visapraxis_html

Re: Visa für die Einreise nach Deutschland #116181
18/09/2003 21:40
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Deutsche Zollvorschriften

http://www.zoll-d.de/

Wortlaut der "Ursprungserklärung auf der Rechnung" für den Warenverkehr mit
Marokko,
Tunesien.
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen jedoch nicht wiedergegeben werden.
Im Warenverkehr mit Tunesien ist die Angabe "Marokko" durch die Angabe "Tunesien" zu ersetzen.

Deutsche Sprachfassung:

Der Unterzeichner, Ausführer/Exporteur der in diesem Papier beschriebenen Waren, erklärt, dass diese Waren, falls nichts anderes angegeben ist (1), die Voraussetzungen erfüllen, um die Ursprungseigenschaft im Präferenzverkehr mit

...................................... der Europäischen Gemeinschaft/Marokko (2)

zu erlangen, und dass diese Waren Ursprungswaren

...................................... Marokkos/der Europäischen Gemeinschaft (2) (3) sind.



................................................................
(Ort und Datum)

................................................................
(Unterschrift)

(Nach der Unterschrift ist der Name des
Unterzeichners in Druckschrift anzugeben)



Fußnoten: (1) Sind in einer Rechnung auch Waren aufgeführt, die keine Ursprungswaren der Gemeinschaft sind, so hat der Ausführer/Exporteur diese Waren deutlich anzugeben.
(2) Nichtzutreffendes streichen.
(3) Es kann auf eine besondere Spalte der Rechnung verwiesen werden, in der für jede Ware der Ursprungsstaat angegeben ist.


Französische Sprachfassung:

Je soussigné, exportateur des marchandises couvertes par le présent document, déclare que, sauf indication contraire (1), ces marchandises répondent aux conditions fixées pour obtenir le caractère originaire dans les échanges préférentiels avec:

la Communauté européenne/le Maroc (2)

et sont originaires:

du Maroc/la Communauté européenne (2) (3)
http://www.zoll-d.de/b0_zoll_und_steuern/e0_praeferenzen/b0_praef/c0_praef_nachweise/c0_vereinfacht/a0_ursprungserklaerung/c0_wortlaut_c/

Re: Visa für die Einreise nach Deutschland #116182
18/09/2003 21:44
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... Tschad TF 894 Französische Südgebiete TG 280 Togo TH 680 Thailand TJ 082 Tadschikistan TK 839 Tokelau TL 626 Timor-Leste TM 080 Turkmenistan TN 212 Tunesien TO 817 Tonga TR 052 Türkei TT 472 Trinidad und Tobago TV 807 Tuvalu TW 736 Taiwan TZ 352 Vereinigte Republik Tansania UA 072 Ukraine UG 350 Uganda ...
http://www.zoll-d.de/faq/iso_alpha_2.pdf 18.09.2003,

... Syrisches Pfund 45,6000 SYP 54 Tadschikistan TJ Somoni 2,86290 TJS 55 Taiwan TW Neuer Taiwan-Dollar 34,3500 TWD 56 Thailand TH Baht 42,6353 THB 57 Tunesien TN Tunesischer Dinar 1,35865 TND 58 Turkmenistan TM Turkmenistan-Manat 5077,28 TMM 59 Uganda UG Uganda-Schilling 1774,36 UGX 60 Ukraine UA Griwna ...
http://www.zoll-d.de/e0_downloads/e0_umrechnungskurse/nov_2002_n_notiert.pdf 18.09.2003,

Re: Visa für die Einreise nach Deutschland #116183
18/09/2003 21:45
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Zoll-Infocenter und regionale Zoll-Servicecenter
Ende der 60er Jahre wurde beim Hauptzollamt Frankfurt am Main eine Zentrale Zollauskunftsstelle für den damaligen Oberfinanzbezirk Frankfurt ins Leben gerufen.
Seit dem 01. Januar 2001 übernimmt diese Auskunftsstelle nun die Funktion eines Zoll-Infocenters für die gesamte Bundeszollverwaltung.
Jahrelang wurden positive Erfahrungen mit dieser Auskunftsstelle für Industrie und Handel, Gewerbe und Privatleute aus dem In- und Ausland gemacht.
Das Zoll-Infocenter beantwortet Ihre Fragen und gibt Hilfestellung bei der Lösung von Problemen aus allen Bereichen der zöllnerischen Tätigkeit.

Im April 2001 eröffnete die Oberfinanzdirektion Nürnberg in Fürth/Bay. das erste regionale Zoll-Servicecenter.
Die regionalen Zoll-Servicecenter erweitern das Angebot des Zoll-Infocenters unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten.

Informations- und Dienstleistungsangebot

Das Zoll-Infocenter und die regionalen Zoll-Servicecenter unterstützen Sie bei der Einreihung von Waren in den Zolltarif oder das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik in Form von unverbindlichen Zolltarifauskünften.

Sie erfahren die aktuellen Abgabensätze, einschließlich Zollaussetzungen und Zollkontingente aus dem elektronischen Zolltarif (EZT), aktuelle Umrechnungskurse, Hinweise zu Genehmigungs- und Dokumentenpflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht sowie zu den Verboten und Beschränkungen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren.

Das Zoll-Infocenter und die Zoll-Servicecenter beantworten Ihnen unter anderem Fragen

zur Wahl des richtigen Zollverfahrens (z.B. Passive Veredelung, Versandverfahren, ...),
zur Verwendung der zutreffenden Zollpapiere,
zur Nutzung von zollrechtlichen Vereinfachungsmöglichkeiten (z.B. "Anschreibeverfahren" bei der Ein- und Ausfuhr oder "Ermächtigter Ausführer"),
zur Anwendung von EDV-gestützten Zollverfahren im Zusammenhang mit dem IT–Verfahren ATLAS,
zur Inanspruchnahme von außertariflichen Zollbefreiungen (z.B. Reisefreimengen, Übersiedlungsgut, Mustersendungen, ...),
oder auch zur Stromsteuer und anderen Verbrauchsteuern.
Das Zoll-Infocenter und die regionalen Zoll-Servicecenter haben aber auch ihre rechtlichen Grenzen.
Sie können keine rechtliche Beratung durch Rechtsanwälte oder Steuerberater ersetzen und die dienstlichen Entscheidungen anderer Fachbehörden beeinflussen. Alle Auskünfte können aus rechtlichen Gründen nur unverbindlich erteilt werden und beziehen sich ausschließlich auf die deutschen bzw. Zollvorschriften der Europäischen Union (EU). Die Zollvorschriften anderer Länder liegen dem Zoll-Infocenter und den regionalen Zoll-Servicecentern leider nicht vor.
Dafür bitten wir um Ihr Verständnis.

Die regionalen Zoll-Servicecenter unterstützen Sie, auch vor Ort, bei der zollrechtlichen Abwicklung von Import- und Exportgeschäften sowie bei Existenzgründungen in Zusammenhang mit dem Import und Export von Waren.

Außerdem werden Seminare und Informationsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit den Industrie- und Handelskammern sowie den Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten und den Zolllehranstalten der Oberfinanzdirektionen durchgeführt.


Für Auskünfte stehen Ihnen selbstverständlich auch weiterhin alle Zolldienststellen zur Verfügung.
http://www.zoll-d.de/infocenter/#TOP

Re: Visa für die Einreise nach Deutschland #116184
03/10/2003 14:44
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Hier ein Thema mit Links was auch viele Infos enthält.

Claudia

Re: Visa für die Einreise nach Deutschland #116185
16/10/2003 17:18
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Hier steht alles was man wissen muß und welche Unterlagen man für ein Visa braucht, mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Claudia

Re: Visa für die Einreise nach Deutschland #116186
26/10/2003 00:15
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Tja, das ist ja alles schön und gut, aber es nützt einem nichts, wenn der tunesische Freund in Tunesien nur saisonweise arbeitet. Denn er braucht eine Arbeitsbescheinigung, wenn er die nicht bekommt, brauch man den Antrag doch gar nicht erst zu stellen. Und wenn er nur die Saison arbeitet, bekommt er auch nur für diese Zeit eine Bescheinigung, da er aber arbeiten muss, um wenigstens ein paar Millime zu verdienen, kann er in dieser Zeit nicht nach Deutschland. Und im Winter, wo er könnte, mangelt es an der Arbeitsbescheinigung.So war es bei meiner Freundin und ihrem tunesischen Freund.Es ist zum heulen...Oder weiß da jemand eine andere Möglichkeit, außer Heiraten???
Ulli_JiSi

Re: Visa für die Einreise nach Deutschland #116187
26/10/2003 14:19
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Ihr könnt schon heiraten es spricht nichts dagegen, du kannst mich auch gern heute anrufen bin da.

Claudia

Re: Visa für die Einreise nach Deutschland #116188
02/12/2003 09:08
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Ein weiteres Thema mit vielen Infos

Claudia