Tunesien Informationsforum ARCHIV Tunesien Informationsforum ARCHIV
Jawhara FM Mosaique FM
Dieses Forum ist nur als Archiv nutzbar.
Popular Topics(Zugriffe)
1,664,326 Magic Life Club
1,240,749 Islamische Fragen
TunesienCom Galerie
Der Flughafen Enfidha/Hammamet - Bilder von Walter
Hammamet Fotos von Walter
Djerba Fotos von Walter
Impressum
Impressum
Datenschutzerklärung

Kontakt E-Mail
Previous Thread
Next Thread
Print Thread
Bewerte Thread
Seite 1 von 3 1 2 3
Familiennachzug #113831
25/07/2003 10:21
25/07/2003 10:21
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Neue Visumpraxis des Auswärtigen Amts
(Stand 28.12.2001)

Familiennachzug
Visa für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten
Zügige Umsetzung des Projekts Visum 2000
Beratung im Visumverfahren; Aus- und Fortbildung
Statistik

Das Auswärtige Amt hat nach eingehender Überprüfung seiner Visumpraxis beschlossen, das Verfahren der Visumerteilung bei Familienzusammenführungen und Besuchsaufenthalten bis zu drei Monaten zu verbessern. Die wesentlichen Neuerungen, die sich im Rahmen des deutschen Ausländerrechts und der Vereinbarungen der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner halten, sind folgende:

1. Familiennachzug

Grundsätzlich keine Ablehnung eines zustimmungspflichtigen Visums durch die Auslandsvertretung ohne Rückhalt der Innenbehörden.

Beim Nachzug von Kindern, insbesondere aus binationalen Ehen, ist bei der Beurteilung des Kindeswohls dem Wunsch von Kind und Eltern die von Artikel 6 Grundgesetz geforderte Bedeutung zuzumessen.

Um das Verfahren beim Familiennachzug noch transparenter zu machen, hat das Auswärtige Amt seine Auslandsvertretungen weltweit angewiesen, ab 1.April 2000 die wesentlichen tragenden Gründe einer Ablehnung eines Visums zur Familienzusammenführung bereits mit dem ersten schriftlichen Ablehnungsbescheid mitzuteilen. Dieser Bescheid wird nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Bescheid löst damit nur die einjährige Frist für die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage aus. Gegen diesen (ersten) ablehnenden Bescheid ist weiterhin ein Remonstrationsverfahren bei der Auslandsvertretung möglich. Wird remonstriert, so erteilt die Auslandsvertretung nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts wie bisher einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Remonstrationsbescheid.

2. Visa für Besuchsaufenthalte bis zu drei Monaten

Über Visa für Besuchsaufenthalte entscheiden die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit. Neben dem deutschen Ausländerrecht ist für die Entscheidung über einen Visumantrag die Gemeinsame Konsularische Instruktion der an den Schengen-Acquis gebundenen EU-Partner der rechtliche Rahmen. Wer ein Besuchsvisum beantragt, gibt damit zu erkennen, dass er nach Ablauf des Besuchszeitraums wieder in sein Heimatland zurückkehrt. Für die Prüfung der Rückkehrbereitschaft gelten abgestufte Kriterien:

In der Regel muss ein Besuchsvisum nach dem Ausländergesetz unter anderem abgelehnt werden, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Umgehung der Einreisevorschriften spricht;

Vertrauensschutz bei regelgerechter Rückkehr nach einem Besuchsaufenthalt in EU/EWR-Ländern, der Schweiz oder Nordamerika in früheren Fällen;

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei den Anforderungen zur Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft insbesondere bei Besuchen der Kernfamilie oder enger Familienangehöriger;

wenn sich in der Abwägung der tatsächlichen Umstände, die für oder gegen die Erteilung eines Besuchsvisums sprechen, Pro und Contra die Waage halten, Entscheidung für Reisemöglichkeit.

Wird ein Besuchsvisum abgelehnt, so wird diese Entscheidung dem deutschen Ausländerrecht und den internationalen Gepflogenheiten entsprechend wie bisher nicht begründet. Remonstriert der Antragsteller gegen die Ablehnung, überprüft die Auslandsvertretung ihre Entscheidung und erteilt einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

3. Zügige Umsetzung des Projekts Visum 2000

Das Projekt wird nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten eingeführt. Dabei geht es um folgendes: Rationeller Ablauf der Bearbeitung von Visumanträgen unter Nutzung der Informationstechnologie. Visa 2000 schafft Transparenz bei der Antragsbearbeitung und damit Rechtssicherheit:

Eingabe der Antragsdaten am Visum-Schalter mit unmittelbarer Beratung (z.B. noch fehlende Angaben, Nachweise);

IT-gestützte Abfrage von Ausländerzentralregister/Schengener Informationssystem beim Bundesverwaltungsamt;

Ausdruck und Einbringen des Visums in den Pass direkt am Schalter unmittelbar vor Passrückgabe.

4. Beratung im Visumverfahren; Aus- und Fortbildung

Die Auslandsvertretungen sind erneut auf das bestehende Spannungsverhältnis hingewiesen worden, dass sie einerseits Versuche der illegalen Zuwanderung abwehren müssen, andererseits aber den freien Reiseverkehr nach und die Begegnungen mit Deutschland fördern sollen. Es gehört deshalb zu den Aufgaben der Auslandsvertretungen, die Antragsteller über die Voraussetzungen der Visumerteilung umfassend zu beraten und auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Ziel ist, die Chance einer legalen Reisemöglichkeit zu eröffnen. Das Auswärtige Amt wird zusammen mit den Auslandsvertretungen (z.B. Regionalseminare) die Visumpraxis im Spannungsfeld weiter überprüfen und verbessern.

5. Statistik
Überblick über die Visumerteilung 1997 bis 2000

Links zum Thema

Die Visabestimmungen
Das Schengener Ãœbereinkommen
Staatenliste zur Visumpflicht bei Einreise nach Deutschland

Antragsformulare

Antragsformulare für Schengen-Visum
(für einen kurzfristigen Aufenthalt bis zu 3 Monaten)

Visumantragsformular
deutsch, pdf-Datei,77 KB
Visumantragsformular
deutsch-englisch, pdf-Datei, 89 KB
Visumantragsformular
deutsch-französisch, pdf-Datei, 94 Kb
Visumantragsformular
deutsch-spanisch, pdf-Datei, 93 Kb
Visumantragsformular
deutsch-russisch, pdf-Datei, 152 Kb
Visumantragsformular
deutsch-chinesisch, pdf-Datei, 193 Kb
Visumantragsformular
deutsch, zip-Datei,40 KB
Visumantragsformular
deutsch-englisch, zip-Datei, 40 KB
Visumantragsformular
deutsch-französisch, zip-Datei, 40 Kb
Visumantragsformular
deutsch-spanisch, zip-Datei, 45 Kb
Visumantragsformular
deutsch-russisch, zip-Datei, 40 Kb
Visumantragsformular
deutsch-chinesisch, zip-Datei, 40 Kb

Für einen langfristigen Aufenthalt
(über 3 Monate)

Antragsformular für Aufenthaltserlaubnis
deutsch-englisch-
französisch-italienisch
Antragsformular für Aufenthaltserlaubnis
deutsch-spanisch-
portugiesisch



Touristen - und
Transitvisa Längerfristiger
Aufenthalt Insgesamt erteilte Visa Familiennachzug
( Teil der längerfristigen Visa) Ablehnung/
Zurückweisung
1997 2.005.699 425.455 2.431.154 61.740 427.551
1998 2.036.959 461.521 2.498.480 62.809 428.658
1999 1.926.705 337.426 2.264.131 70.750 434.749
2000 2.232.502 374.510 2.607.012 75.888 444.042



Die Gesamtzahl der 2000 erteilten Visa ist im Vergleich zum Vorjahr um 15%, die der bearbeiteten Visa um 13% gegenüber dem Vorjahr gestiegen.
Die Ablehnungsquote ging mit 6,41% (schriftliche Ablehnungen) bzw. 14,55% (schriftliche Ablehnungen und Zurückweisungen z.B. wegen unvollständiger Unterlagen) gegenüber dem Vorjahr (5,75% bzw. 16,10%) zurück.

http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/willkommen/einreisebestimmungen/visapraxis_html

Re: Familiennachzug [Re: Claudia Poser-Ben Kahla] #314123
01/09/2009 18:44
01/09/2009 18:44
Joined: May 2008
Beiträge: 161
***
senoritau2 Offline
Mitglied
senoritau2  Offline
Mitglied

Joined: May 2008
Beiträge: 161
***
Liebe Claudia und alle Mitlieder,
nach langer Zeit melde ich mich heute mit einer Frage bei euch.
Seit nunmehr 3 Jahren führe ich eine Fernbeziehung mit einem tunesischen Mann und im April diesen Jahres haben wir, nach riesigem Papieraufwand, nun endlich in Monastir heiraten können.
Es war wunderschön und auch meine beiden erwachsenen Söhne waren dabei und freuen sich sehr für uns. Nun hat mein Mann am
06.08.09 den Antrag auf Familienzusammenführung bei der Deutschen Botschaft in Tunis gestellt. Alle Unterlagen sind vollständig gewesen und mittlerweile auch schon in der Ausländerbehörde meiner Stadt. Heute nun hatte ich einen Termin dort und habe die restlichen geforderten Unterlagen (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, unsere beiden Scheidungsunterlagen aus erster Ehe und Einkommensbescheinigungen)beigebracht. Mir wurde gesagt, dass jetzt die Unterlagen zur Prüfung an den Rechtshof meiner Stadt gesandt werden (ist wohl so üblich) und es dauert ca. noch 2-3 Wochen, bis diese zurückkommen. Danch werden alle Unterlagen wieder nach Tunis geschickt. (gescannt und gemailt)
Die Mitarbeiterin bei der Ausländerbehörde meinte nun, dass die endgültige Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur Familienzusammenführung aber dann dort bei der Deutschen Botschaft in Tunis erfolgt und auch schon manchmal abgelehnt wurde?? Auch ohne Begründung! Ist das wirklich möglich? Ich bin jetzt sehr nervös,erstens weil wir doch nun endlich verheiratet sind, nach einer doch recht langen Zeit des Wartens und zweitens, weil ich überhaupt nicht wüsste wie es dann weiter gehen sollte. Kann wirklich noch eine Ablehnung erfolgen (auch ohne Begründung), auch wenn wir verheiratet sind und alle Papiere vollständig sind?
Für eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar.
Viele liebe Grüße
Barbara

Re: Familiennachzug [Re: senoritau2] #314129
01/09/2009 19:06
01/09/2009 19:06
Joined: Dec 2007
Beiträge: 4,529
Deutschland
L
LOE110119 Offline
Anonym auf Wunsch
LOE110119  Offline
Anonym auf Wunsch
Mitglied*
L

Joined: Dec 2007
Beiträge: 4,529
Deutschland
Original geschrieben von: senoritau2

Die Mitarbeiterin bei der Ausländerbehörde meinte nun, dass die endgültige Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur Familienzusammenführung aber dann dort bei der Deutschen Botschaft in Tunis erfolgt und auch schon manchmal abgelehnt wurde?? Auch ohne Begründung! Ist das wirklich möglich? Ich bin jetzt sehr nervös,erstens weil wir doch nun endlich verheiratet sind, nach einer doch recht langen Zeit des Wartens und zweitens, weil ich überhaupt nicht wüsste wie es dann weiter gehen sollte. Kann wirklich noch eine Ablehnung erfolgen (auch ohne Begründung), auch wenn wir verheiratet sind und alle Papiere vollständig sind?
Für eine Antwort wäre ich euch sehr dankbar.

Hallo,
da die Deutsche Botschaft der ABH übergeordnet ist, entscheidet sie über das Visum.

Ja, es kann abgelehnt werden, wenn z.B. der Verdacht einer Scheinehe aufkommt (§27 (1a) AufenthG).

Was die Begründung einer Ablehnung angeht, so schreibt das Auswärtige Amt folgendes:
Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums gemäß § 77 Absatz 2 AufenthaltsG weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Aus Datenschutzgründen ist es nicht möglich, Ihnen als dem Einladenden die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

Die Zuständigkeit in Visumsangelegenheiten liegt ausschliesslich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung. Diese hat bei der Erteilung von Besuchsvisa die ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde zu legen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen.
Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Antragsteller zunächst gegenüber der zuständigen deutschen Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.


Das war die "rechtliche" Seite......die "psychologische" überlasse ich Anderen wink
LG Simla

Re: Familiennachzug [Re: LOE110119] #314151
01/09/2009 21:19
01/09/2009 21:19
Joined: May 2008
Beiträge: 161
***
senoritau2 Offline
Mitglied
senoritau2  Offline
Mitglied

Joined: May 2008
Beiträge: 161
***
Recht vielen Dank Simla!
Wir haben so viel durch und hoffen mal das Beste!
Nochmals dankeschön!
LG Senoritau2

Re: Familiennachzug [Re: senoritau2] #314229
02/09/2009 12:24
02/09/2009 12:24
Joined: May 2009
Beiträge: 949
Chaos City
Ta7funa Offline
Mitglied
Ta7funa  Offline
Mitglied

Joined: May 2009
Beiträge: 949
Chaos City
Hey Claudi,

gibts denn zu deinem ersten Post hier mal wieder nen neuen Stand ?


Glück basiert aus einer Reihe von Entscheidungen!
Re: Familiennachzug [Re: Ta7funa] #314231
02/09/2009 12:30
02/09/2009 12:30
Joined: Dec 2007
Beiträge: 4,529
Deutschland
L
LOE110119 Offline
Anonym auf Wunsch
LOE110119  Offline
Anonym auf Wunsch
Mitglied*
L

Joined: Dec 2007
Beiträge: 4,529
Deutschland
Ich, Simla, kann auch googeln wink

Auswärtiges Amt

Re: Familiennachzug [Re: LOE110119] #314232
02/09/2009 12:35
02/09/2009 12:35
Joined: May 2009
Beiträge: 949
Chaos City
Ta7funa Offline
Mitglied
Ta7funa  Offline
Mitglied

Joined: May 2009
Beiträge: 949
Chaos City
Original geschrieben von: Simla
Ich, Simla, kann auch googeln wink

Auswärtiges Amt


Ich, Mata könnte es ja auch. Bin nur zu Faul und hab grad keine Zeit. s53


Glück basiert aus einer Reihe von Entscheidungen!
Re: Familiennachzug [Re: Ta7funa] #314693
05/09/2009 15:18
05/09/2009 15:18
Joined: Mar 2008
Beiträge: 537
Deutschland
L
LOE120908 Offline
Mitglied
LOE120908  Offline
Mitglied
L

Joined: Mar 2008
Beiträge: 537
Deutschland
Original geschrieben von: Ta7funa
Original geschrieben von: Simla
Ich, Simla, kann auch googeln wink

Auswärtiges Amt


Ich, Mata könnte es ja auch. Bin nur zu Faul und hab grad keine Zeit. s53



Hi, hier ein kurzer Abschnitt (nicht vollständig):

Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)

Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Ausländerrechts (Aufenthaltsgesetz mit Durchführungsverordnungen) zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchs- oder Touristenvisum vermittelt das Aufenthaltsgesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 66 ff. Aufenthaltsgesetz sind die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.

Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Rates ist grundsätzlich eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten (mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 Euro) erforderlich. Diese Versicherung sollte nach Möglichkeit vom Antragsteller im Heimatland, kann aber auch vom Einlader abgeschlossen werden.

Bei der Entscheidung über den Antrag werden die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls humanitäre Belange ebenso berücksichtigt wie die Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Schengen-Partner sowie die Prognose der Auslandsvertretung zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 77 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Die ablehnende Entscheidung zu einem Antrag auf Erteilung eines Visums zu touristischen Zwecken ist gemäß § 83 Aufenthaltsgesetz unanfechtbar.

Zum Seitenanfang
Voraussetzung für die Erteilung von Visa für längerfristige Aufenthalte bzw. für Aufenthalte, die zu einer Erwerbstätigkeit berechtigen

Für Aufenthalte über drei Monate oder Aufenthalte, die zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit führen, sind Ausländer grundsätzlich visumpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Unionsbürger, EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika können darüber hinaus einen erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise einholen. Für alle anderen Staatsangehörigen gilt: Das Visum für einen längerfristigen Aufenthalt muss grundsätzlich vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung beantragt werden. Es bedarf der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem der Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird. Das Visumantragsformular für einen langfristigen Aufenthalt (über 3 Monate) erhalten Antragsteller kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung. Das hier abrufbare Formular für einen langfristigen Aufenthalt (deutsch, englisch, französisch, italienisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, ist jedoch immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion vorzulegen! Bitte erkundigen Sie sich zuvor bei der Auslandsvertretung, bei der der Antrag gestellt werden soll!

Diese Zustimmungsverfahren dauern in der Regel bis zu drei Monaten, gelegentlich auch länger, da auch die Ausländerbehörde oft noch weitere Behörden (z.B. die Bundesagentur für Arbeit) beteiligt. Die Auslandsvertretung darf das beantragte Visum erst dann erteilen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde vorliegt.

Für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Ausländer, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.

Zum Seitenanfang
Zukunftsperspektiven

Das Visumverfahren soll noch effizienter werden.

Ein erster Schritt hierzu ist die jetzt bestehende Möglichkeit, das Visumantragsformular am PC abzurufen, online auszufüllen und das ausgefüllte und ausgedruckte Formular bei der Vorsprache in der Visastelle mittels eines Barcodes elektronisch einlesen zu lassen.

Dies trägt wesentlich dazu bei, die Warte- und Bearbeitungszeit am Visaschalter zu verkürzen.

Re: Familiennachzug [Re: LOE120908] #315265
10/09/2009 21:09
10/09/2009 21:09
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Damke an euch für die aktuellen Infos, ich schaffe das zeitlich derzeit leider nicht.

Claudia

Re: Familiennachzug [Re: Claudia Poser-Ben Kahla] #315490
13/09/2009 21:58
13/09/2009 21:58
Joined: Feb 2008
Beiträge: 12
Würzburg
C
coldheart Offline
Junior Mitglied
coldheart  Offline
Junior Mitglied
C

Joined: Feb 2008
Beiträge: 12
Würzburg

Das ist ja alles sehr interessant zum Thema Visum und Familienzusammenführung...
Aber wie sieht es eigentlich in dem Fall aus, wenn man mit seiner Familie unter einem Dach wohnt und demnächst arbeitslos ist? Da kann man ja überhaupt keinen Mietvertrag, Arbeitsvertrag und auch keine Einkommensbescheinigung zum Visumsantrag vorlegen. Gildet da die Meldebescheinigung und ein Nachweis vom Arbeitsamt, oder kann der Ehepartner erst einmal so lange man eben das alles dann nicht hat, sein Visum nicht beantragen?

Grüße

Re: Familiennachzug [Re: coldheart] #315513
14/09/2009 11:40
14/09/2009 11:40
Joined: Apr 2009
Beiträge: 1,339
Tunesien
L
LOE110209 Offline
geloescht!
LOE110209  Offline
geloescht!
Mitglied
L

Joined: Apr 2009
Beiträge: 1,339
Tunesien
Nur eine kurze Frage:

Wovon würde man denn dann leben wollen mit dem Ehepartner????

LG

Re: Familiennachzug [Re: LOE110209] #315527
14/09/2009 13:51
14/09/2009 13:51
Joined: Jun 2007
Beiträge: 664
Deutschland
norbi Offline
Mitglied
norbi  Offline
Mitglied

Joined: Jun 2007
Beiträge: 664
Deutschland
Ich glaube, wenn er sein Visum bekommt, beide von HatzIV mit Abzügen, weil in Wohngemeinschaft mit Eltern/Schwiegereltern oder....? D. ist doch ein "Sozialstaat" !
norbi

Re: Familiennachzug [Re: Claudia Poser-Ben Kahla] #315541
14/09/2009 15:38
14/09/2009 15:38
Joined: Oct 2008
Beiträge: 39
deutschland,münchen
S
sweety72 Offline
Junior Mitglied
sweety72  Offline
Junior Mitglied
S

Joined: Oct 2008
Beiträge: 39
deutschland,münchen
laut gesetz ist es so, dass das visum nicht erteilt werden sollte, falls absehbar ist, dass der nachziehende ehegatte vom staat leben wird...

Re: Familiennachzug [Re: sweety72] #315542
14/09/2009 15:49
14/09/2009 15:49
Joined: Apr 2009
Beiträge: 1,339
Tunesien
L
LOE110209 Offline
geloescht!
LOE110209  Offline
geloescht!
Mitglied
L

Joined: Apr 2009
Beiträge: 1,339
Tunesien
wie vernünftig!!!!

LG

Re: Familiennachzug [Re: LOE110209] #315544
14/09/2009 16:02
14/09/2009 16:02
Joined: Sep 2008
Beiträge: 25
NRW
O
Ouafissa Offline
Junior Mitglied
Ouafissa  Offline
Junior Mitglied
O

Joined: Sep 2008
Beiträge: 25
NRW
Tja, sehr vernünftig wenn es tatsächlich so wäre... s15
Ich hatte erst vor kurzem, nach einer etwas längeren Lektüre in einem anderen Tunesien-Forum, das sehr deutliche Gefühl, dass dem Nachzug vom Ehegatten nichts im Weg steht, wenn die Ehefrau hier von Hartz IV lebt...
Ich habe keine Erfahrung in dem Bereich, weil wir unsere FZF nicht beantragen, bis ich gewährleisten kann, zumindest in der ersten Zeit für mich und meinen Mann selber zu sorgen... ich finde nicht, das der Staat das übernehmen sollte. Aber gut, da hat frau wohl manchmal andere Ansichten. Wie eine meinte, sie hätte ein Recht auf ihre Liebe, auch wenn das jemand anderes finanzieren muss, nur nicht sie selber.

Aha. Mehr fällt mit dazu nicht mehr ein.
Gruß

Re: Familiennachzug [Re: Ouafissa] #315545
14/09/2009 16:06
14/09/2009 16:06
Joined: Apr 2009
Beiträge: 1,339
Tunesien
L
LOE110209 Offline
geloescht!
LOE110209  Offline
geloescht!
Mitglied
L

Joined: Apr 2009
Beiträge: 1,339
Tunesien
s49

Re: Familiennachzug [Re: sweety72] #315549
14/09/2009 16:37
14/09/2009 16:37
Joined: Apr 2006
Beiträge: 6,893
DE: NW
Frogger Offline
Mitglied*
Frogger  Offline
Mitglied*

Joined: Apr 2006
Beiträge: 6,893
DE: NW
Original geschrieben von: sweety72
laut gesetz ist es so, dass das visum nicht erteilt werden sollte, falls absehbar ist, dass der nachziehende ehegatte vom staat leben wird...


Dies gilt nur für Nicht-Deutsche (also in Deutschland lebende Ausländer, die einen ausländischen Ehepartner importieren möchten).

Re: Familiennachzug [Re: Ouafissa] #315555
14/09/2009 16:53
14/09/2009 16:53
Joined: Apr 2006
Beiträge: 6,893
DE: NW
Frogger Offline
Mitglied*
Frogger  Offline
Mitglied*

Joined: Apr 2006
Beiträge: 6,893
DE: NW
...bis ich gewährleisten kann, zumindest in der ersten Zeit für mich und meinen Mann selber zu sorgen... ich finde nicht, das der Staat das übernehmen sollte. Aber gut, da hat frau wohl manchmal andere Ansichten. Wie eine meinte, sie hätte ein Recht auf ihre Liebe, auch wenn das jemand anderes finanzieren muss, nur nicht sie selber...

das ist sehr löblich - also zahlst Du mit Deinen Steuern lediglich für die anderen, ohne selbst etwas davon zu haben. :-)

Wie schon mehrfach hier im Forum geschrieben, handelt es sich bei einer Hilfe zum Unterhalt um eine staatliche Leistung, auf die ein Anrecht besteht (ebenso wie darauf, daß der Staat Kindergärten, Krankenhäuser und Schulen bezuschußt).

Herangenommen werden hierfür Steuern - die übrigens auch derjenige bezahlt, der keine "Arbeit" hat (Mehrwertsteuer, Versicherungssteuer, Salzsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer, etc. etc.), so zahlt z.B. auch jeder H4-Empfänger pro Monat mindestens 50-100 Euro an indirekten Steuern.

Und was mit den Steuern geschieht, kann man eh' nicht beeinflussen - ob man es z.B. möchte, daß jeder einzelne Arbeitsplatz bei Opel mit 100.000€ bezuschußt wird, oder ob man lieber dieselbe Summe dafür verwenden möchte, einen Arbeitslosen etwa 10 Jahre lang zu alimentieren, darüber kann man nicht entscheiden. Ich persönlich jedenfalls würde lieber einen deutschen Arbeitslosen unterstützen, als eine russische Bank oder eine amerikanische Firma.

So gesehen geht die "Sozialmißbrauchsdebatte" ein wenig am Kern vorbei - würde der Sozialstaat von den eigenen Bürgern nämlich so ausgenommen werden, daß kein Geld mehr da wäre, dann könnte der Staat, oder noch präziser, auf ihr eigenes Interesse bedachte Politiker, auch nichts mehr in schwarze Löcher hineinwerfen, für den Steuerzahler jedenfalls änderte sich, so oder so, nichts.

Re: Familiennachzug [Re: Frogger] #315575
14/09/2009 20:04
14/09/2009 20:04
Joined: Mar 2006
Beiträge: 1,223
Deutschland
Susi66 Offline
Mitglied
Susi66  Offline
Mitglied

Joined: Mar 2006
Beiträge: 1,223
Deutschland
Original geschrieben von: Frogger

das ist sehr löblich - also zahlst Du mit Deinen Steuern lediglich für die anderen, ohne selbst etwas davon zu haben. :-)


Das mag ja so sein, jeder ist mal in Not und darauf angewiesen. Aber wenn ich selbst schon Hartz4 erhalte muss ich da noch Habibi holen dem dann meist auch so geht? Da frag ich mich mal wieder warum ich so doof bin und jeden morgen aufsteh...


Sich im Schmutz zu wälzen, ist nicht die beste Methode, rein zu werden.
Aldous Huxley

Re: Familiennachzug [Re: Susi66] #315579
14/09/2009 20:11
14/09/2009 20:11
Joined: Oct 2007
Beiträge: 2,923
Deutschland
Anty1 Offline
Mitglied*
Anty1  Offline
Mitglied*

Joined: Oct 2007
Beiträge: 2,923
Deutschland
Original geschrieben von: Susi66
Aber wenn ich selbst schon Hartz4 erhalte muss ich da noch Habibi holen dem dann meist auch so geht? Da frag ich mich mal wieder warum ich so doof bin und jeden morgen aufsteh...



s49


Ein Lächeln bewirkt soviel...
Re: Familiennachzug [Re: Claudia Poser-Ben Kahla] #315593
14/09/2009 21:36
14/09/2009 21:36
Joined: Oct 2008
Beiträge: 39
deutschland,münchen
S
sweety72 Offline
Junior Mitglied
sweety72  Offline
Junior Mitglied
S

Joined: Oct 2008
Beiträge: 39
deutschland,münchen
für den zuzug ausl. ehegatte gilt auf jeden fall der wohnraum:

Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder Aufenthaltserlaubnis besitzen und
2.ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

für den zuzug dt. ehegatten gibts aber einen ermessensspielraum was den lebensunterhalt angeht:
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.Ehegatten eines Deutschen,
..
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden

ich denke aber, da die familie mit wohnt, wird das visum bei erfüllung der anderen vor. wohl ereilt werden.

ist aber definitv ein risiko.

auch finanziell.
m.e. kein guter start in die ehe, es sei denn, die eltern unterstüzen einen richtig gut..

trotzdem:
alles alles gute

Re: Familiennachzug [Re: Anty1] #315597
14/09/2009 22:01
14/09/2009 22:01
Joined: Apr 2006
Beiträge: 6,893
DE: NW
Frogger Offline
Mitglied*
Frogger  Offline
Mitglied*

Joined: Apr 2006
Beiträge: 6,893
DE: NW
Nun, das kommt darauf an - gerne bezieht ja niemand Sozialhilfe und die miesten bemühen sich ständig darum, einen Arbeitsplatz zu finden. Insofern ist es ja gut möglich, daß man quasi morgen eine Arbeit finden könnte.
Dasselbe gilt auch für den Ehepartner - wenn der qualifiziert ist, dann mag es nur wenige Tage oder Wochen dauern, bis der einen Arbeitsplatz hat. Würde man stattdessen warten, bis man selbst genug verdient, und das dauert einige Monate oder Jahre, hätte man nicht nur Zeit, sondern unter dem Strich auch Geld verloren.

Daß jemand selbst UND dessen Ehepartner beide keine Lust haben, zukünftig arbeiten zu gehen, ist wohl eher die Ausnahme.

Re: Familiennachzug [Re: Frogger] #315638
15/09/2009 13:49
15/09/2009 13:49
Joined: Mar 2006
Beiträge: 1,223
Deutschland
Susi66 Offline
Mitglied
Susi66  Offline
Mitglied

Joined: Mar 2006
Beiträge: 1,223
Deutschland
Original geschrieben von: Frogger

Daß jemand selbst UND dessen Ehepartner beide keine Lust haben, zukünftig arbeiten zu gehen, ist wohl eher die Ausnahme.


Vielleicht in deiner Gegend. Verallgemeinern würde ich dies nicht. Das andere auch nicht. Aber in gewissen Gebieten ist der Anteil der "Ich hab kein Bock auf Arbeit, für mich zahlt der Staat" sehr hoch. Klar kann es schnell gehen das man Arbeit findet, kann aber auch ewig dauern. Und am Anfang braucht man mehr Kohle, für Klamotten etc.


Sich im Schmutz zu wälzen, ist nicht die beste Methode, rein zu werden.
Aldous Huxley

Re: Familiennachzug [Re: LOE110119] #332453
15/07/2010 18:02
15/07/2010 18:02
Joined: Jun 2010
Beiträge: 27
München
N
nadinenick Offline
Junior Mitglied
nadinenick  Offline
Junior Mitglied
N

Joined: Jun 2010
Beiträge: 27
München
Kann mir vielleicht jemand sagen was man so bei der Befragung auf der AHB gefragt wird ? Habe echt bammel davor, das die mir irgendwelche komischen fragen stellen

Re: Familiennachzug [Re: nadinenick] #332460
15/07/2010 20:20
15/07/2010 20:20
Joined: Oct 2007
Beiträge: 2,923
Deutschland
Anty1 Offline
Mitglied*
Anty1  Offline
Mitglied*

Joined: Oct 2007
Beiträge: 2,923
Deutschland
Ich würde mal sagen alles, was mit euch beiden zu tun hat...

Geschwister, Berufe, Familie, Kennenlernen, Hochzeit, Hobbys, Vorlieben...

Aber das dürfte auch alles kein Problem sein, wenn man sich halbwegs gut kennt, oder?

Bleib einfach locker, das wird schon... s52


Ein Lächeln bewirkt soviel...
Seite 1 von 3 1 2 3