Unterhaltsansprüche
Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen aus dem Ausland nach dem UN-Übereinkommen vom 20.06.1956
Zuständige Organisationseinheit: Abteilung II , Referate II B 1 und II B 2
Das Bundesverwaltungsamt unterstützt als zuständige Empfangsstelle auf der Grundlage des New-Yorker UN-Unterhaltsübereinkommens vom 20.06.1956 im Ausland lebende Unterhaltsberechtigte bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche gegen im Bundesgebiet lebende unterhaltspflichtige Personen.
Die Empfangsstelle bemüht sich in enger Zusammenarbeit mit den ausländischen Übermittlungsstellen der Vertragsstaaten sowie mit den örtlichen Jugendämtern in einer Vielzahl von Einzelfällen um Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Aufgrund der im UN-Übereinkommen geregelten Aufgabenzuweisungen handelt die Empfangsstelle stets als Parteivertreter (ähnlich einem Rechtsanwalt) der im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten und nimmt deren rechtliche Interessenvertretung im Bundesgebiet wahr. Sie nimmt Kontakt auf mit den Unterhaltspflichtigen, führt Verhandlungen mit dem Ziel verbindlicher Zahlungsvereinbarungen und führt im Namen und mit Vollmacht der Unterhaltsberechtigten erforderlichenfalls vor den deutschen Zivilgerichten Unterhaltsklageverfahren durch. Im Falle mangelnder Zahlungsbereitschaft hat die Empfangsstelle das Zwangsvollstreckungsverfahren zu betreiben.
Dem UN-Unterhaltsübereinkommen sind neben der Bundesrepublik Deutschland folgende Vertragsstaaten beigetreten:
Algerien, Argentinien, Australien, Barbados, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Burkina Faso, Chile, Dänemark, Ecuador, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Kap Verde, Kasachstan, Kroatien, Kolumbien, Luxemburg, Marokko, Mazedonien, Mexico, Monaco, Neuseeland, Niederlande, Niger, Norwegen, Österreich, Pakistan, Phlippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Suriname, Tschechische Republik,Tunesien , Türkei, Ungarn, Uruguay, Vereinigtes Königreich, Weißrußland, Zentralafrikanische Republik, Zypern
Das Bundesverwaltungsamt wird als Empfangsstelle nur tätig, sofern ein entsprechendes Ersuchen einer Übermittlungsstelle aus einer der o.g. Vertragsstaaten vorliegt. Die Bearbeitung der Unterhaltsfälle ist für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich kostenfrei.
Ansprechpartner
für Referat II B 1: Ulrich Vogt
ulrich.vogt@bva.bund.de
Ansprechpartner
für Referat II B 2: Rainer Fellehner
rainer.fellehner@bva.bund.de
Herr Vogt , Herr Fellehner
Tel: 01 88 83 58-54 12 bzw. - 53 55
Fax: 01 88 83 58-58 89
Ich habe diese Infos für euch aus dem Netz mal zusammengefasst ich hoffe es interessiert euch, denn auch zu diesem Thema bekommen wir sehr viele Anfragen.
Claudia Poser tunesien.com 2002 - 03