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Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148902
24/11/2003 01:24
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jambo Offline OP
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Wir hatten das Thema irgendwie schonmal. Aber ich weiss immer noch nicht mehr.... [nixweiss1]

Braucht man vom Konsulat etwas oder muss man sich freikaufen? Wer hat Erfahrung mit diesem Thema?

Re: Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148903
24/11/2003 23:08
24/11/2003 23:08
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jambo Offline OP
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Weiss hier wirklich niemand Bescheid darüber, ist sehr Wichtig!
[Enttäscht]

Re: Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148904
25/11/2003 00:10
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Meher kann dir dies sehr gut erklären ich denke er liest es bald und schreibt dir was dazu.

Claudia

Re: Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148905
27/11/2003 23:34
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jambo Offline OP
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HALLO, wo bleibt denn der Meher? [hilfe]

Re: Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148906
29/11/2003 22:58
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Er liest nicht so oft hier ich werde mal schauen ob ich ihn morgen per Telefon erreiche dann sage ich ihm bescheid.

Claudia

Re: Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148907
30/11/2003 00:09
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Ja, wäre toll....
Gibt es denn hier niemanden ausser mir, der dieses Problem hat?

Re: Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148908
30/11/2003 23:07
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Sandra ich habe Meher eine sms geschickt sicher wird er rein schauen

Claudia

Re: Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148909
01/12/2003 19:16
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Guten abend ich werd dringend gebraucht mal schau was ich machen kann

am besten du Rufst das konsulat an
und erklärst denne was los ist.

ciao

Re: Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148910
01/12/2003 22:37
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OK. ! Also weiss hier doch niemand Bescheid..... [nixweiss1] schade. Bin entäuscht. [weinen2] Habe das Gefühl dass hier nur alle Bescheid wissen über's Heiraten.... [Breites Grinsen]

Re: Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148911
01/12/2003 23:09
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Sandra so ist es ganz sicher nicht denn unter der Rubrik Allgemein habe ich dazu heute einen ganz aktuellen Beitrag rein gestellt und warum hier viele nicht darüber Bescheid wissen, weil eben die Mehrzahl sich mit Deutschland auskennen und in der Schweiz doch so vieles anders ist.

Claudia

Re: Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148912
02/12/2003 15:27
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Röschti Graben in Heidiland
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Röschti Graben in Heidiland
Ich würde fast soweit gehen zu sagen, es kommt nicht unbedingt auf den Staat der 2. Staatsbürgerschaft an, sondern in dem Fall eher auf Tunesien. Ich weiss von der Türkei her, dass für alle die selbe Regel gilt egal in welchem Land die Männer leben und egal ob sie eine 2. Staatsbürgerschaft haben oder nicht.

Wir haben uns damals für Deutschland die Asukünfte direkt über das tunesische Verteidigungsministerium geholt, da die Botschaft und die Konsulate "like usual" unterschiedliche Aussagen gaben.

Re: Wie wird man als Tun.-Schweiz. Doppelbürger vom Militär befreit? #148913
02/12/2003 21:18
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Wehrpflichtsregelungen bei doppelter Staatsangehörigkeit
Theoretisch müssen junge Männer mit doppelter Staatsangehörigkeit (eine davon die Deutsche) damit rechnen, doppelt wehrpflichtig zu sein - ob in Deutschland lebend oder im Herkunftsland der Familie. In der Praxis wird dies jedoch meist durch Sonderregelungen vermieden.
Eine Reihe von bi- und multilateralen Vereinbarungen regelt auch, ob und inwieweit der in Deutschland geleistete Wehrdienst von dem anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Betreffende auch hat, anerkannt wird.
In Deutschland wird ein Doppelstaater in bezug auf die Wehrpflicht rechtlich grundsätzlich als Deutscher angesehen. Daraus folgt: Er ist grundsätzlich in Deutschland wehrpflichtig.
Junge Männer, die einen Militärdienst in den Streikräften des anderen Landes abgeleistet haben, (dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen), werden nur dann noch zum Wehrdienst bei der Bundeswehr herangezogen, wenn der abgeleistete Militärdienst eine deutlich geringere Dauer hatte als der deutsche. Dann wird ihnen nur die Ableistung eines Restdienstes abverlangt.

Ein deutsch-ausländischer Doppelstaatler kann auch beim Militär des anderen Landes Wehrdienst leisten. Wenn er in der Bundesrepublik Deutschland bereits erfaßt ist, muß er bei seinem zuständigen deutschen Kreiswehrersatzamt die Genehmigung zum Verlassen der Bundesrepublik beantragen. Diese Genehmigung wird im allgemeinen erteilt, wenn der Wehrpflichtige anderenfalls mit doppelter Heranziehung zum Militärdienst rechnen müßte.

Anerkennung von Wehr- bzw. Ersatzdienst im jeweils anderen Staat

Meist wird geleisteter Wehrdienst auch in dem jeweils anderen Staat anerkannt.
In der Türkei wird auch die Ableistung eines zivien Ersatzdienstes auf die Wehrdienstzeit angerechnet, in einigen anderen Staaten jedoch nicht.
Empfehlung: Holen Sie in jedem Fall aktuelle Informationen ein - bei den Militärattachés der Generalkonsulate oder Botschaften.

Weitere Informationsquellen:
Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht in Deutschland sind die Kreiswehrersatzämter zuständig.
Merkblätter für deutsch-türkische Doppelstaater mit ständigem Aufenthalt in Deutschland werden vom Bundesministerium der Verteidigung herausgegeben und sind dort zu beziehen.
Aus dem Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern (Europaratsübereinkommen) vom 6. Mai 1993:
In Kapitel II ist unter anderem folgendes geregelt:
Wer die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Vertragsparteien (Staaten) besitzt, braucht seine Wehrpflicht nur gegenüber einer dieser Vertragsparteien zu erfüllen.
Der Betreffende ist gegenüber derjenigen Vertragspartei (demjenigen Staat) wehrdienstpflichtig, in deren Hoheitsgebiet er sich gewöhnlich aufhält.
Wehrpflichtigen steht es jedoch bis zum Alter von 19 Jahren frei, ihre Wehrpflicht dem anderen Staat gegenüber zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, in dem sie sich aber nicht gewöhnlich aufhalten. Sie müssen als Freiwillige einen Wehrdienst von mindestens der gleichen tatsächlichen Gesamtdauer ableisten, wie sie für den Staat, in dem sie sich gewöhnlich aufhalten, vorgesehen ist.
Hat ein Wehrpflichtiger seine Wehrpflicht gegenüber einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach Maßgabe dieser Grundsätze erfüllt, so gilt sie auch gegenüber dem anderen Staat als erfüllt.

http://www.isoplan.de/mi/d/d4.htm#Wehrpflichtsregelungen