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Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142878
06/07/2006 21:12
06/07/2006 21:12
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Avalona Offline OP
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Wenn ein Tunesier in der Schweiz geschieden wird, bekommt er doch eine Frist, bis wann er ausreisen muss, oder? Weiß jemand von euch, wie lang diese Frist ist, bzw. habt ihr da Erfahrungswerte? Danke euch und lieben Gruß, Manuela

Re: Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142879
07/07/2006 10:21
07/07/2006 10:21
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habe keine Anhung, aber möchtest Du diese Frist nutzen um Ihn zu heiraten? Dann stell doch einen Antrag, bereite alles vor, Papiere , dann sollte doch das klappen oder?

Gruss Assia

Re: Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142880
07/07/2006 11:44
07/07/2006 11:44
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Avalona Offline OP
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Hallo Assia,
im Prinzip eine gute Idee, aber ich warte noch auf den Gerichtstermin für meine Scheidung. Dauert hier in Deutschland länger als bei euch. daher wäre die Frist interessant. LG

Re: Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142881
07/07/2006 15:52
07/07/2006 15:52
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Babou Offline
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Hallo Manuela

Ich kenne keine offizielle Frist. Es hängt auch davon ab, ob er bereits eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hat, oder nicht. Arbeitet er oder müsste er von der Sozialhilfe unterstützt werden.
Wenn er bereits eine Aufenthaltsbewilligung hat, dann kann er mindestens bleiben, bis diese Abläuft.

Sonst kann er ja bei der Fremdenpolizei nachfragen.

Viel Glück!

Re: Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142882
07/07/2006 16:04
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jambo Offline
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Genau si ist es, wenn er die Aufenthaltsgenehmigung besitzt, kann er ja eventuell bleiben. Wielange war er denn verheiratet hier?
Ansonsten bei Ablehnung des Aufenthaltes gibt es eine Frist von 3 Monaten......

Re: Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142883
07/07/2006 16:50
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Also er hat einen Ausländerausweis B (ist das die Aufenthaltserlaubnis?) und der ist gültig bis November. Das Immigrationsamt hat nur gesagt, er müsse nicht direkt ausreisen, hat aber keine Frist genannt. Jedenfalls sind eure Angaben schonmal ganz hilfreich, danke! Kann er denn dann wohl bleiben, bis der Ausländerausweis abläuft?

Re: Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142884
07/07/2006 17:15
07/07/2006 17:15
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B-Ausweis ist keine granatie um in der Schweiz zu bleiben. D.H. bei Scheidung oder Kriminalität , je nachdem auch bei Sozialgeld-Bezug ( jahrelang ) kann man ausgewiesen werden, habe aber einen Freund der trotz Trennung ( wo man normalerweise gehen muss, da sich ja eine Scheidung abzeichnet ) noch bleiben kann, dies aber nur weil er auf der Arbeit dringend gebraucht wird und sein Chef ein Gutes Wort eigelegt hat und er absolut nicht straffällig hier war.

Um die AE zu erhalten muss man hier mind. 5 Jahre verheiratet sein und wenn man sich auch knapp danach scheiden lässt so ist dies auffällig und wird von der Fremdenpolizei kontrolliert ( Scheinehe um AE zu erhalten ).

So einfach wird das ganze sicherlich nicht, aber ich denke das hat alles seinen Sinn und kommt nicht von Ungefähr.

Grüsse assia

Re: Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142885
07/07/2006 17:17
07/07/2006 17:17
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Soeviel ich weiss gibt es keine BESTIMMTE FRist, das ist individuell verscheiden, je nach Lebenssituation.

Am besten Du informierst Dich auf dem Einwohneramt oder Fremdenpolizei seines Kantons.

Re: Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142886
07/07/2006 17:29
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Dass er nicht unbefristet bleiben kann ist schon klar. Spielt auch nicht so eine große Rolle, denn dann geht er eben zurück nach Tunesien und wir heiraten dort. Checken halt nur gerade die Möglichkeiten ab. Die Frage ist eben, ob er noch bis Ablauf des Ausländerausweises B bleiben kann. Weiß das jemand?

Re: Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142887
07/07/2006 21:05
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Der B-Ausweis wird aufgrund Heirat erteilt und hat bestimmte fristen. Mein Mann hat z.B. 5 Jahre Frist drinne, normalerweise bekommt man aber 1 Jahr und muss dann immer wieder verlängern.

Wenn er sich also Scheiden lässt dann ist ein Grund zum Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr gegeben und somit sollte er auch nicht noch die Frist die er hat "absitzen" können.

Daher ist es ( meiner Meinung nach ) eher unwahrscheinlich dass er noch bleiben kann.

Aber WIE Lange es bis zur definitiven Ausreise dann dauert kann ich Dir auch nicht sagen.

Da müsstest Du eben dort nachfragen ( Amt ) oder schau halt mal im Internet nach.

LG Assia

Re: Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142888
07/07/2006 21:12
07/07/2006 21:12
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Aufenthalt nach Scheidung
Haben Sie Ihre Aufenthaltsbewilligung durch Heirat erhalten und wird Ihre Ehe während der ersten fünf Jahre Ihres Aufenthaltes in der Schweiz geschieden, so muss überprüft werden, ob Ihre Aufenthaltsbewilligung noch verlängert werden kann.

Dabei werden sämtliche Umstände Ihrer persönlichen Situation berücksichtigt werden. Massgebend sind hauptsächlich folgende Umstände: Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten, Integrationsgrad.

Ist ein Ehepartner (in der Regel die Ehefrau) Opfer von (häuslicher) Gewalt, so wird dies bei der Prüfung der Wegweisung gebührend berücksichtigt. (Weitere Informationen zum Thema häusliche Gewalt erhalten Sie bei der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt BL, Tel. 061 925 62 38).


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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen wurde, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten Anlass zu schweren Klagen gibt. So kann eine Aufenthaltsbewilligung z.B. widerrufen werden, wenn die betroffene Person bei der Anmeldung verschweigt, dass sie im Heimatland vorbestraft ist oder wenn sie durch ein Strafgericht verurteilt wurde (schwere Klagen).


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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Das Ausländergesetz (ANAG) regelt nicht ausdrücklich, in welchen Fällen die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert werden darf. Dies ist jedoch sicher dann möglich, wenn ein Ausweisungs- oder Widerrufsgrund vorliegt. Ausländerinnen und Ausländer können unter anderem ausgewiesen werden, wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens durch ein Gericht verurteilt wurden oder wenn sie über längere Zeit massiv von der Sozialhilfe unterstützt werden mussten.


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Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung
Die Aufenthaltsbewilligung erlischt mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton, mit der Abmeldung, mit der tatsächlichen Aufgabe des Aufenthalts in der Schweiz sowie mit der Ausweisung.

Ausländerinnen und Ausländer geben ihren Aufenthalt in der Schweiz tatsächlich auf, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegen. Auf eine Verlegung des Mittelpunktes der Lebensverhältnisse lassen schliessen: Auflösung des Arbeitsverhältnisses, Kündigung der Wohnung, Auszahlung der Pensionskassengelder, Antritt einer Stelle im Ausland etc. Ausländerinnen und Ausländer müssen sich innerhalb eines Jahres mehrheitlich in der Schweiz aufhalten, damit ihre Aufenthaltsbewilligung weiterbesteht.

So, das habe ich Dir mal rausgesucht, hoffe Dir konnte damit gedient werden.

Dies bezieht sich für die Schweiz auf den Kanton Basel-Land, wenn Du genau Bescheid wissen willst, dann musst Du mir den Kanton angeben wo er wohnt, dann kann ich explizit nachschauen.

Im grossen und ganzen sind keine grossen Unterschiede in den Kantonen bzg. Gesetzgebungen, aber es können doch kleine Unterschiede sein.

www.bl.ch/docs/jpd/migration/main_migra.htm - 9k -

LG Assia

Re: Frist zur Ausreise in der Schweiz??? #142889
09/07/2006 21:23
09/07/2006 21:23
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Avalona Offline OP
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Danke dir Assia. Lieb, dass du das rausgesucht hast. Aber wir müssen wohl erstmal abwarten, was die Behörde sagt... LG