Tunesien Informationsforum ARCHIV Tunesien Informationsforum ARCHIV
Jawhara FM Mosaique FM
Dieses Forum ist nur als Archiv nutzbar.
Popular Topics(Zugriffe)
1,650,380 Magic Life Club
1,228,383 Islamische Fragen
TunesienCom Galerie
Der Flughafen Enfidha/Hammamet - Bilder von Walter
Hammamet Fotos von Walter
Djerba Fotos von Walter
Impressum
Impressum
Datenschutzerklärung

Kontakt E-Mail
Previous Thread
Next Thread
Print Thread
Bewerte Thread
SCHEIDUNG #133863
11/10/2005 18:58
11/10/2005 18:58
Joined: Oct 2005
Beiträge: 5
Brühl
C
CHAOTIN Offline OP
Junior Member
CHAOTIN  Offline OP
Junior Member
C

Joined: Oct 2005
Beiträge: 5
Brühl
Hallo Leute

Bin erstaunt zu sehen, wie viele Frauen das gleiche getan haben wie ich. Leider gibt es selten ein Happy End. Bei mir war es so,das ich in Tunesien in Metloui geheiratet habe.Anschließend bin ich allein nach Deutschland zurück und habe die Familienzusammenführung angeleiert.Mein Mann und ich hatten dann dieses Horrorinterview.Er in der Deutschen Botschaft in Tunis und ich zur gleichen Zeit hier im Ausländeramt.Danach wurde die Familienzusammenführung vereitelt.Berlin entschied,er darf nicht einreisen .Verdacht auf Scheinehe.Das war ein Hammer und hat super weh getan.Nahm mir einen Anwalt um meinen Mann einzuklagen.Diese Zerreißprobe haben wir natürlich nicht überstanden,da seine Familie und er .ihr wahres Gesicht zeigten.Da ich leider schon mal mit einem Tunesier verheiratet war,der mich fast auf den Tag verlassen hat,als er seinen deutschen Paß bekam (was aber nichts damit zu tun hatte,sagte er bla bla)merkte ich UPS,schon wieder verarscht.Das ist jetzt 2 Jahre her.Er ist in Tunesien unbekannt verzogen.Die D. Botschaft in Tunesien sagte,es würde bis zu 3 Jahre dauern ,dort jemand ausfindig zu machen.Werde also immer noch nicht geschieden.Die normalen Anwälte in meiner Region fühlen sich überfordert, weil das ja nicht alltäglich ist.Wer hat Erfahrung und weiß, was ich tun kann,um endlich geschieden zu werden. Habe komischerweise,obwohl ich ja soo verheiratet bin,nur Steuerklasse 1.Mein Mann war nie Deutschland. Kennt jemand Anwälte ,die in diesen Fällen tätig sind,in Köln und Umgebung? Ich selber habe viel Erfahrung in anderen Bereichen z.b. Sitten,Gebräuche;Religion u.s.w.Stehe also auch gern zur Verfügung. Würd mich freuen.Ansonsten passt gut auf und überlegt euch 5x ob ihr das wirklich tun wollt.Hoffe es weiß jemand Rat.

Schalömschen Eure CHAOTIN

Re: SCHEIDUNG #133864
11/10/2005 19:15
11/10/2005 19:15

A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A



Hallo Chaotin (was für ein netter Nickname [Winken] ),

warum willst du geschieden werden, hast du die Ehe hier eintragen lassen? Wenn nicht bist du doch in TN weiterhin unverheiratet. Und wenn er wieder heiraten will, muss er sie beantragen. Oder willst du nochmal in Tn heiraten?

Das mit der Stuerklasse ist klar, weil er nicht hier lebt, dann behälst du sie I.

Wegen des Anwalts such doch mal über Anwalts-such-hotlines, da gibt es kostenlose, so such ich auch immer. Einfach mal in google eingeben.

Und nur zur Vorwarnung, wunder dich nicht, wenn du auf dein Posting einen Aufschrei der Verteidigung der tunesischen Männer im Allgemeinen hörst. Denn kalr ist doch, es sind nicht alle so, das wollest du bestimmt auch sagen [Winken]

Re: SCHEIDUNG #133865
11/10/2005 19:23
11/10/2005 19:23
Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
I
ichja Offline
Member
ichja  Offline
Member
I

Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
Hallo liebe Chaotin, Brühl ist doch da wo die Steffi Graf herkommt...Nettes Örtchen.

Ja, ja die Bösen, Bösen Männern, Ich bin Gott auf Knien dankbar, dass MEINER SO was ganz besonderes ist.

Er ist der Beste, den man sich wünschen kann und das seit einigen Jahren!!

Man muss halt tiefer greifen, um die Perlen zu fischen.

Aber liebe Chaotin, vielleicht magst auch Du Dich dem neuen Trend im Forum anschliessen und uns auch schöne Dingen über Tunesien berichten.

Wir wollten eigentlich jetzt das kleine Bruchstück von Tunesien NAMENS MÄNNER ein wenig beiseite lassen.

Oder Corinna, du warst doch auch der Meinung, dass hier nun genug Herzschmerz verbreitet wurde.

Re: SCHEIDUNG #133866
11/10/2005 19:25
11/10/2005 19:25
Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
I
ichja Offline
Member
ichja  Offline
Member
I

Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
Ääh,, KÖLN --BRÜHL???

Okay!

Re: SCHEIDUNG #133867
11/10/2005 19:28
11/10/2005 19:28
Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
I
ichja Offline
Member
ichja  Offline
Member
I

Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
Moment nur damit AUCH ich es verstehe, Chaotin, DEIN MANN HAT DICH VERLASSEN ALS ER DEN DEUTSCHEN PASS HATTE AM GLEICHEN TAG (das dauert ja einige Jahre, war doch sicher eine schöne Zeit oder, wieso bist du solange bei ihm geblieben??

ABER DANN IST ER MITSAMT DEN DEUTSCHEN PASS in TUNESIEN UNBEKANNT VERZOGEN?????

Hm,hm macht Sinn?!

Tut mir sehr leid, möglicherweise liege ich falsch ABER: MIR KOMMT DIESER STORY SO EIN WENIG ZU STARK UNGLAUBWÜRDIG VOR!!!!

2 mal einen Tunesier geheiratet und 2 mal verar...worden. Welch ein unglaubliches Schicksal!

Re: SCHEIDUNG #133868
11/10/2005 19:31
11/10/2005 19:31

A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A



quod erat demonstrandum

@Chaotin, wenn du ne Nummer für eine Such-Hotline brauchst schreib mich einfach per PN an.

Re: SCHEIDUNG #133869
11/10/2005 19:40
11/10/2005 19:40
Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
I
ichja Offline
Member
ichja  Offline
Member
I

Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
WAS NE STORY; VERAR... KANN ICH MICH SELBST AM BESTEN NOCH

und.

WER ES GLAUBT WIRD SELIG!!

[tanz1] [tanz1] [tanz1] [tanz1] [tanz1]

Re: SCHEIDUNG #133870
11/10/2005 19:44
11/10/2005 19:44
Joined: May 2003
Beiträge: 2,811
gesperrt!
N
nonamec Offline
gesperrt!
nonamec  Offline
gesperrt!
N

Joined: May 2003
Beiträge: 2,811
gesperrt!
Hallo Chaotin,

herzlich willkommen in unserer Runde - hoffentlich findest du deine gesuchten Infos und liest und schreibst auch weiterhin... [Winken]

Leider kann ich dir nicht weiterhelfen bei der Anwaltssuche. Würde auch über google o.ä. suchen.

Wenn dein angetrauter Ehemann nach nicht erteiltem Visa sein wahres Gesicht zeigt - kann man dann nicht (auch in seiner Abwesenheit) die Trauung annulieren?? Schließlich ist es ja nichtmal zum Zusammenleben gekommen... Hast du mal versucht über die Deutsche Botschaft einen Anwalt ausfindig zu machen, der dir vor Ort (also in TN) weiterhelfen kann?? In Deutschland bist du halt nicht verheiratet, solang er nicht einreist (und somit wird dir hier sicher keine Behörde helfen können) - also besteht die Ehe nur in TN und kann doch meines Wissens auch nur dort geschieden werden...

Wenn ich falsch liege und jmd was näheres weiß, bitte korrigieren.

Gruß,
Kristina

Re: SCHEIDUNG #133871
11/10/2005 19:47
11/10/2005 19:47
Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
I
ichja Offline
Member
ichja  Offline
Member
I

Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
IST DOCH NUR WIEDER SO NE NUMMER!!!

Bitte Realitätsinn wieder anknipsen. Es ist hier keine verzweifelte Frau....

Bitte!!!

Re: SCHEIDUNG #133872
11/10/2005 20:04
11/10/2005 20:04

A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A



[hilfe]

Re: SCHEIDUNG #133873
11/10/2005 20:19
11/10/2005 20:19
Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
I
ichja Offline
Member
ichja  Offline
Member
I

Joined: Sep 2005
Beiträge: 841
Würzburg
Zur Problematik von Schein- bzw. Zweckehen zwischen Deutschen und Ausländern - die folgende Darstellung verzichtet aus Gründen der Vereinfachung weit gehend auf juristische Termini.
In Deutschland werden Scheinehen geschlossen, um Aufenthaltserlaubnisse zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG bedeutet "Scheinehe", dass die Eheschließung nicht dem Ziel dient, eine in welcher Form auch immer zu führende eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einem anderen Zweck dient, insbesondere dem, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Da die Erlaubnistatbestände, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, recht begrenzt sind, ist die Scheinehe zwischen Ausländern und Deutschen ein verbreiteter Tatbestand, die gesetzlichen Voraussetzungen einer rechtmäßigen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu umgehen. Aus der Natur der Sache ergibt sich, dass die Dunkelziffer der Scheinehen sehr hoch sein dürfte, weil die Kontrolle, "was unterhalb der Bettdecke" solcher Zweckehen vor sich geht, schwer zu kontrollieren ist. Wird einen Scheinehentatbestand von der Ausländerbehörde aufgedeckt, kommt es zur rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis. D.h. der Ausländer wird so angesehen, als habe er nie eine Aufenthaltserlaubnis besessen und ist damit regelmäßig zur Ausreise verpflichtet.

Wer verheiratet ist, hat die Chance, nach zwei Jahren ehelichen Zusammenlebens eine von der ehelichen Gemeinschaft unabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. D.h. im Klartext, dass der Ausländer nach einer zweijährigen Zeit ehelichen Zusammenlebens im Lande bleiben kann, wenn er einer Arbeit nachgeht und einige weitere Voraussetzungen erfüllt. Nach drei Jahren Bestandszeit einer ehelichen Gemeinschaft kann der Ausländer sogar noch weiter gehend eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Häufig kommt es daher zu Ehescheidungen von Scheinehen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Scheinehe kann gemäß § 1314 Abs.2 Nr.5 auf Antrag der Ehegatten oder der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben werden. Im Übrigen gilt: Seit dem 01. Juli 1998 untersagt das Eheschließungsrechtsgesetz in § 1310 Abs. 1 BGB dem Standesbeamten die Mitwirkung an einer Eheschließung, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 Nr. 5 aufhebbar wäre. Aufhebbar wäre eine Eheschließung, wenn beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gem. § 1353 Abs. 1 begründen wollen. Nach § 1353 Abs.1 wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen.

Ehescheidung

Doch mitunter beginnen hier die eigentlichen Probleme erst. Wer nun z. B. nach zwei Jahren einen Antrag auf Ehescheidung stellt, muss allerdings - von Ausnahmefällen abgesehen - regelmäßig nachweisen, dass er bereits ein Jahr lang getrennt von seinem Ehepartner lebt. Eine solche Angabe im Protokoll eines familiengerichtlichen Ehescheidungsverfahrens hat den fatalen Effekt, dass die Ausländerbehörde feststellen kann, dass die Lebensgemeinschaft lediglich ein Jahr bestand. Während Familienrichter die Feststellung des Trennungsjahrs regelmäßig allein von den übereinstimmenden Aussagen der Eheleute abhängig machen und die Voraussetzungen nicht prüfen, wird die Ausländerbehörde in ihrer Fallbehandlung die Angaben der Eheleute zu Grunde legen. Das führt zum Widerruf der Aufenthaltserlaubnis und damit zur Pflicht, die Bundesrepublik Deutschland mangels eines rechtmäßigen Aufenthaltsstatus wieder zu verlassen, wenn der Zeitraum eines zweijährigen Zusammenlebens durch das Protokoll des Familiengerichts widerlegt wird.

Verdachtsmomente einer Scheinehe

Überdies ist es der Ausländerbehörde selbstverständlich auch freigestellt, eigene Erkundigungen über eine mögliche Scheinehe einzuholen. Verdachtsmomente, die zu einer solchen Scheinehenprüfung führen, sind etwa große Altersunterschiede zwischen Eheleuten, Zweitwohnungen (bei im Übrigen bescheidenen Lebensumständen) oder die Existenz von notariellen Eheverträgen, die weitgehend vermögensrechtliche und unterhaltsrechtliche Wirkungen ausschließen. Umstände, die Zweifel am tatsächlich bestehenden Willen zur Begründung einer ehelichen Lebensgemeinschaft begründen, können sich auch aus dem bisherigen Aufenthalt eines Ausländers ergeben, wenn dieser z. B. vor seiner Eheschließung über einen längeren Zeitraum vergeblich versucht hat, ein dauerndes Bleiberecht im Bundesgebiet zu erhalten, und sich seiner drohenden Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat (Vgl. BVerfG Beschluss v. 05.05. 2003 -2 BvR 2042/02). Ausländerbehörden prüfen im Fall eines sich aufdrängenden Verdachts mitunter nach, ob sich weitere Anhaltspunkte für die Existenz einer Scheinehe ergeben. Beobachtungen von Außendienstmitarbeitern der Ausländerbehörde, dass die Eheleute trotz der Angabe einer gemeinsamen Meldeadresse nicht in einer gemeinsamen Wohnung leben oder aber einer der Eheleute nur sporadisch erscheint, gefährden dann die Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Es ist auch möglich, dass Nachbarn oder Freunde, selbst Kinder befragt werden, ob es sich um eine wirkliche Ehe handelt oder eben nur der Anschein einer solchen erweckt wird.

Im übrigen müssen die Eheleute auch damit rechnen, dass das Ausländeramt Ihnen bei getrennter Befragung einen Fragenkatalog vorlegen, der sich auf zahlreiche Umstände der Ehe bezieht: Situation des Kennenlernens, gemeinsamer Tagesablauf, Freizeitgestaltung und zahlreiche Einzelumstände der Beziehung. Auch bei vielleicht vordergründig oberflächlichen Abweichungen wächst das Risiko, dass das Ausländeramt von einer Scheinehe ausgeht.

Wichtig dazu das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (15.11.2000 - 11 M 3199/00):


1. Für die Annahme einer sog. "Scheinehe" reicht es nicht aus, wenn nur einer der beiden Ehegatten entsprechende Vorstellungen hatte oder wenn der Zweck der Ehe zwar auch, aber nicht ausschließlich die Verschaffung des Aufenthaltstitels war.



2. Das Innehaben zweier Wohnungen schließt die Annahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht von vorneherein aus.



Diese Entscheidung ist deshalb so wichtig, weil sie klarstelle, dass die böse Absicht zu heiraten, nur um einen Titel zu erhalten, eben keine Scheinehe begründen kann. Wenn also andere Motive mit dazu führen, zwei Menschen eine Ehe eingehen, kann sie dieser Vorwurf nicht treffen.



Folgen einer Scheinehe
Kommt es zum Streit der Eheleute in einer Scheinehe muss der Ausländer damit rechnen, dass die Mitteilung des Scheinehencharakters seiner Beziehung an die Ausländerbehörde zum Verlust seiner Aufenthaltserlaubnis führt. Es kann dann zur Rücknahme von langjährig erteilten Aufenthaltserlaubnisse kommen (Vgl. etwa VG Göttingen - 3 B 177/03, Beschluss vom 15.08.2003).



Dieser Umstand prägt den mitunter äußerst unwürdigen Zustand der wechselseitigen Erpressbarkeit zwischen Eheleuten. Denn auch der Deutsche, der zugibt, eine Scheinehe eingegangen zu haben, muss mit einer strafrechtlichen Ahndung seines Verhaltens rechnen. Ist für die Eheschließung ein finanzieller Vorteil gewährt worden, kann die Strafe sich durchaus an dem "Kaufpreis" dieser Scheinehe orientieren. Im Übrigen sind die "Preise" für solche Zweckehen wohl sehr unterschiedlich: Von einer paar Stangen Zigaretten bis hin zu selbstverständlich sittenwidrigen Verpflichtungen, bis zur Erlangungen einer unbefristeten oder eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis monatlich 500 € zu zahlen, reichen solche strafbaren Vermögensvorteile.


Wie verhält man sich nun, wenn man eine Scheinehe geschlossen hat, sich scheiden und anschließend neu verheiraten möchte? Grundsätzlich führt eine neue Ehe des Ausländers mit einem Deutschen dazu, ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Sollte die Ausländerbehörde während eines Ehescheidungsverfahrens aber vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfahren, besteht die Gefahr, dass man nicht nur die Aufenthaltserlaubnis verliert, sondern auch - je nach Dauer des Ehescheidungsverfahrens - selbst dieses Verfahren nicht in Deutschland beenden kann. Ehescheidungsverfahren haben höchst unterschiedliche Dauer und hängen von diversen Faktoren ab. Da zum Beispiel die Feststellung der Voraussetzungen des Versorgungsausgleichs von Amts wegen zu prüfen sind, besteht selbst im Fall, dass die Eheleute einen Versorgungsausgleich ausschließen, kaum die Chance, eine Ehescheidung in weniger als vier Monaten durchzuführen. Sollten andere verzögernde Faktoren hinzutreten - insbesondere noch weitere Ansprüche etwa auf Unterhalt geltend gemacht werden oder aber ein Ehepartner überhaupt nicht scheidungswillig sein - kann eine Scheidung auch erheblich mehr Zeit in Anspruch nehmen. Die Anhängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens ist für sich betrachtet kein Aufenthaltsgrund. Diesem Irrtum während eines Scheidungsverfahrens, sich weiterhin in Deutschland aufhalten zu dürfen, unterliegen ausländische Scheidungswillige deutsch-ausländischer Beziehungen immer wieder. Eine Ehescheidung ist auch dann möglich, wenn sich ein scheidungswilliger Ehepartner im Ausland aufhält. Lässt man sich etwa durch einem Prozessbevollmächtigten vertreten, ist auch die Nichtanwesenheit im Verfahren kein Hinderungsgrund, sich erfolgreich und zügig scheiden zu lassen.

Wer geschieden ist und weiterhin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund der seinerzeit eingegangenen Ehe ist, kann sich nach Rechtskraft der Scheidung - die entweder bereits mit Rechtsmittelverzicht im Scheidungstermin eintritt oder nach Ablauf der Berufungsfrist - neu verheiraten. Mitunter wählen Heiratswillige den Weg, im europäischen Ausland, insbesondere in Dänemark, zu heiraten, um schneller zum Ziel zu kommen.

Hinweis: Wer zwar rechtmäßig verheiratet ist, aber nie ein Visum zwecks Eheschließung besaß, wird auch bei dieser Fallkonstellation letztlich gezwungen sein, in sein Heimatland zurückzukehren und ein Visumserteilungsverfahren einzuleiten. Abgelehnte Asylbewerber, die also erfolgreich eine Eheschließung durchführen, obwohl sie nur im Besitz einer Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung sind, wären danach gleichwohl verpflichtet, sich ein ordnungsgemäßes Visum zu besorgen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Heirat während des Asylverfahrens abgeschlossen wird. Auch der Heiratswunsch ist für sich betrachtet, kein Aufenthaltsgrund, wenn die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr vorliegen.

Die Ausländerbehörden warten nur dann mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu, wenn eine Eheschließung kurzfristig bevorsteht. Handelt es sich um Verfahren, die etwa zu den übrigen Voraussetzungen einer Eheschließung die Einholung von der Befreiung eines Ledigkeitszeugnisses einschließen, ist es nicht möglich, vor dem Abschluss des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht erfolgreich gegenüber dem Ausländeramt zu begründen, dass die Eheschließung unmittelbar bevorstehe.

Strafbarkeit einer Scheinehe

Scheinehen sind strafbar. Das Eingehen einer solchen Ehe mit einem Ausländer allein zu dem Zweck, diesem den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, erfüllt nach dem OLG Düsseldorf (22.12.1999 - 2b Ss 542/99) den Straftatbestand des Einschleusen von Ausländern gemäß § 92 a AuslG (vgl. unten zu den gesetzlichen Vorschriften). Wer also für die Eingehung einer Ehe Geld hingibt, muss damit rechnen, dass er und der Ehepartner bestraft werden.

In einem Fall in Hamburg im Jahre 2003 führte die Selbstanzeige einer Frau allerdings zu einer vergleichsweise harmlosen Geldstrafe in Höhe von 250 Euro. Wenn ein Ausländer eine Scheinehe nicht fortführen will und sich nach Scheidung dieser Zweckehe mit einem neuen Partner vermählen will, wäre es sinnvoll, eine Ehescheidung einzuleiten - und zwar nach den obigen Ausführungen völlig unabhängig davon, ob nun dieses Scheidungsverfahren in An- oder Abwesenheit des Ausländers beendet wird. Denn entscheidend ist, dass auch der Neuverehelichungswunsch eines geschiedenen bzw. ledigen Ausländers vom deutschen Ausländerrecht respektiert wird und im Rahmen eines Visums bei einer deutschen Auslandsvertretung als Grund für die Einreise angegeben werden kann.

Besonders fatal ist es, wenn es anlässlich der Feststellung einer Scheinehe zu einer Ausweisung/Abschiebung des Ausländers kommt oder sogar zur Rücknahme einer Einbürgerung (Dazu das BVerwG vom 9.9.2003, Aktz. 1 C 6.03). Das Verwaltungsgericht Mainz (VG Mainz vom 15.04.2002, Aktz.: 291/02.MZ) hat den Antrag einer Antragstellerin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung ihrer Ausweisung abgelehnt, weil diese offensichtlich rechtmäßig sei. Die Antragstellerin habe einen Ausweisungsgrund verwirklicht, indem sie wiederholt gegen die ausländergesetzliche Regelung verstoßen habe, wonach der bestraft wird, der unrichtige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Diese Vorschrift wurde auf die Scheinehe angewendet, weil die ausländische Antragstellerin mehrmals wahrheitswidrig gegenüber der Ausländerbehörde erklärt hatte, sie lebe mit ihrem deutschen Ehemann zusammen.

Nach einer Ausweisung wäre es notwendig, einen Befristungsantrag zu stellen, um nicht durch die Wirkungen der Ausweisung/Abschiebung auf unbegrenzte Zeit an der Neueinreise nach Deutschland gehindert zu sein.

Straftatbestände Aufenthaltsgesetz
§ 95 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,

2. ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,

3. entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 49 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,

6. entgegen § 49 Abs. 8 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,

6a. entgegen § 54a wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die
rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 54a Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt, 7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1

a) in das Bundesgebiet einreist oder

b) sich darin aufhält oder

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr
gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

§ 96 Einschleusen von Ausländern

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet und

1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder

2. wiederholt oder zu Gunsten von mehreren Ausländern
handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1

1. gewerbsmäßig handelt,

2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt,

3. eine Schusswaffe bei sich führt, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht,

4. eine andere Waffe bei sich führt, um diese bei der Tat zu verwenden, wenn sich die Tat auf eine Handlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bezieht, oder

5. den Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 sind auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens anzuwenden, wenn

1. sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Handlungen entsprechen und

2. der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
besitzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden.

§ 97 Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, den Tod des Geschleusten verursacht.

(2) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 96 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 96 Abs. 4, als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) § 73d des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

Weiterhin sind die hier nicht wiedergegebenen Bußg

Re: SCHEIDUNG #133874
11/10/2005 20:26
11/10/2005 20:26
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Herzlich Willkommen hier im Forum,

sicher machen manche negative Erfahrungen und manche positive, du bekommst sicher einige Tipps und Infos dazu.

Wo warst du denn alles schon in Tunesien und was hat dir an Tunesien am besten gefallen.

Claudia

Re: SCHEIDUNG #133875
11/10/2005 21:11
11/10/2005 21:11
Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Claudia Poser-Ben Kahla Offline
Moderatorin
Claudia Poser-Ben Kahla  Offline
Moderatorin
Mitglied***

Joined: May 2001
Beiträge: 44,033
Gera
Hallo ichja,

es ist ein neues Mitglied und ich denke auch du solltest dich etwas zurück nehmen mit diesen Äußerungen.
Hier kann jeder schreiben, sie hat negative Erfahrungen gesammelt und dies kann sie hier rein stellen, dafür ist dieses Forum da.
Andere schreiben dann eben wieder Themen wo es positiv dargestellt wird.

Geb doch bitte diesem neuen Mitglied auch eine Chance sich in diesem Forum selbst einen Platz zu suchen.

Ich wäre dir sehr dankbar.

Ob man diese Geschichte glaubt oder nicht, das kann doch jeder für sich allein entscheiden.

Claudia

Re: SCHEIDUNG #133876
12/10/2005 11:33
12/10/2005 11:33
Joined: Sep 2005
Beiträge: 52
Deutschland
A
Aimee Offline
Member
Aimee  Offline
Member
A

Joined: Sep 2005
Beiträge: 52
Deutschland
Typisch ichja, brüllt schon wieder wie ein Löwe.

Frage mich echt wie Dein Mann das mit Dir aushält und nicht schon längst über alle Berge ( oder in der Wüste ) verschwunden ist [Wütend]

Re: SCHEIDUNG #133877
12/10/2005 11:37
12/10/2005 11:37
Joined: Feb 2003
Beiträge: 2,297
Frankfurt
C
Cheker Offline
Mitglied
Cheker  Offline
Mitglied
C

Joined: Feb 2003
Beiträge: 2,297
Frankfurt
Richtig lesen hilft manchmal sicher weiter, denn Chaotin schrieb, dass der erste Mann sie verliess, als der den D-Pass bekam.
Hier geht es um den zweiten Mann, der laut Berlin nicht einreisen durfte.
@Chaotin: hast Du die Ehe in Deutschland eintragen lassen?
Falls nicht, müsstest Du tatsächlich nur in T geschieden werden. Dazu müsstest Du das dort beantragen, geht aber sicher auch über das Konsulat hier und dort wird man auch in Abwesenheit geschieden.

Re: SCHEIDUNG #133878
12/10/2005 11:40
12/10/2005 11:40
Joined: Aug 2005
Beiträge: 281
Geisenhausen
Feivel Offline
Mitglied
Feivel  Offline
Mitglied

Joined: Aug 2005
Beiträge: 281
Geisenhausen
... zu Hause wahrscheinlich kuschen angesagt.
Kennt man doch auch von Urlaubern im Hotel: je weniger in der Heimat desto größer die Klappe fern der Heimat [Winken]

Re: SCHEIDUNG #133879
13/10/2005 00:10
13/10/2005 00:10

A
Anonym
Nicht registriert
Anonym
Nicht registriert
A



 -

Re: SCHEIDUNG #133880
13/10/2005 00:11
13/10/2005 00:11
Joined: Jan 2005
Beiträge: 45
Wiesbaden
D
dina Offline
Member
dina  Offline
Member
D

Joined: Jan 2005
Beiträge: 45
Wiesbaden
kannmich der Frage nur anschliessen ob du hier verheiratet bist ode rnur in TN ?

PN für dich

Re: SCHEIDUNG #133881
14/10/2005 20:05
14/10/2005 20:05
Joined: Oct 2005
Beiträge: 5
Brühl
C
CHAOTIN Offline OP
Junior Member
CHAOTIN  Offline OP
Junior Member
C

Joined: Oct 2005
Beiträge: 5
Brühl
HALLO IHR LIEBEN

Habe leider keinen eigenen Computer.Kann darum leider nicht täglich antworten.
Danke für eure vielen Antworten.Ja,leider hatte ich damals nichts eiligeres zu tun,als nach meiner Rückkehr aus Tunesien zum Standesamt zu rennen,um mich als verheiratet anzumelden.Also bin ich in Deutschland verheiratet.Wäre wohl besser man würde warten,bis der Partner in Deutschland angekommen ist.Wir hatten uns durch die Heirat so sicher gefühlt.Hätte nie gedacht,das da was schief gehen könnte.Das war hart,wenn andere Menschen in dein Leben so massiv eingreifen.Das hat lange sehr weh getan.Diese hilflosigkeit.
Zu wissen man sieht den anderen nie wieder.Meine Gefühle waren ja echt.Natürlich habe ich auch schönes in Tunesien erlebt.Habe viele Wochen dort gelebt.Seit 1994 war ich fast jedes Jahr dort.Sommer wie Winter.Und immer bei den Einheimischen.Habe tolle Menschen kennengelernt und viele schöne Orte gesehen.Ich liebe Tunesien,ist wie meine zweite Heimat.Nur die Wahl meiner Partner war fürn A****!!!Man sieht halt manche Dinge gerne so wie man sie sehen will und nicht wie sie sind.Freue mich für euch die glücklich geworden sind und wünsche euch auch das es so bleibt.Und?Weiß jemand von euch,wie ich schnell glücklich geschieden werden kann?smile

Re: SCHEIDUNG #133882
14/10/2005 20:39
14/10/2005 20:39
Joined: Oct 2005
Beiträge: 5
Brühl
C
CHAOTIN Offline OP
Junior Member
CHAOTIN  Offline OP
Junior Member
C

Joined: Oct 2005
Beiträge: 5
Brühl
@Kristina

Halöle.Habe hier im Forum gelesen das es am einfachsten ist,sich in Tunesien in Abwesenheit scheiden zu lassen.Eine Anwaltliste von tunesischen Anwälten habe ich mir schon rausgesucht.Das Problem ist,das die keine Prozesskostenhilfe akzeptieren.Also geht nur Chash und dazu fehlt mir das Geld.Ist schon komisch.ERst lassen sie einen heiraten,dann sagen sie ist keine zu beschützende Ehe und wenn es dann ans "loswerden geht",lassen sie einem im Stich die LIEBEN BÜROKRATEN.Ich kenne einen
Jungen Mann aus Togo.Er hat eine junge Frau mit einem 10 Monate alten Jungen mit nach Deutschland gebracht um hier mit den beiden zu Leben.Sie muß Deutschland wieder verlassen und der kleine 10 Monate alte süße Wonneproppen bekam ein Visum für 10 Jahre.Ist das nicht der Brüller?Möchte mal wissen,was die in den Behörden sich so denken.Zumindest nicht wirklich viel.Hi

Re: SCHEIDUNG #133883
14/10/2005 21:00
14/10/2005 21:00
Joined: Oct 2005
Beiträge: 5
Brühl
C
CHAOTIN Offline OP
Junior Member
CHAOTIN  Offline OP
Junior Member
C

Joined: Oct 2005
Beiträge: 5
Brühl
[winken3] Halöle Corinna

Danke für deine netten Zeilen.Mein Nickname paßt zu mir,weil ich ein kleiner Chaot bin und mein Leben ja auch nicht langweilig ist.Habe mir in der Vergangenheit viel geboten.HE HE. [tanz1]

Liebe Grüße

Re: SCHEIDUNG #133884
14/10/2005 21:25
14/10/2005 21:25
Joined: Oct 2005
Beiträge: 5
Brühl
C
CHAOTIN Offline OP
Junior Member
CHAOTIN  Offline OP
Junior Member
C

Joined: Oct 2005
Beiträge: 5
Brühl
[winken1] Hallo Claudia

In Tunesien war ich von Tunis,Sfax und die obere Küste über Sousse,Grombalia runter bis Tamarsa und mehr.Die Gegend in Tamrsa ist ja wunderschön.Hab im Moment die Namen vergessen,vom Umfeld dort.Tunesien fasziniert mich wegen der Verschiedenheit der Vegetation.Mal Knochentrocken oder prall und üppig.Die Wüste und vor allem ihre roten Sandberge haben es mir angetan.Nirgends sonst habe ich so einen inneren Frieden Gefühlt wie dort.Da ist man eins mit sich und der Natur.Auch mag ich die Art der Menschen dort.Habe die Armut kennengelernt,dazwischen gelebt und war fasziniert davon,wie sie dort damit umgehen.Viele haben nichts und teilen trotzdem mit einem,das wenige was sie haben.Am Anfang fiel es mir schwer,etwas anzunehmen,von jemand der weniger hat als ich.Das ist aber falsch.Etwas abzulehnen ist das falscheste was man machen kann.Man kränkt sie
damit.Sie geben von Herzen.Ich fühlte mich immer behütet,in dieser Liebenswürdigkeit.Das ist was ich hier im Alltag oft vermisse.Auch die Besuche
im Hamam waren schöne Erlebnisse die für sich sprechen.Könnt stundenlang weiterschreiben,aber das geht ja nicht.Schönes Wochenende sagt CHAOTIN
[katze1]

Re: SCHEIDUNG #133885
16/10/2005 19:22
16/10/2005 19:22
Joined: Sep 2005
Beiträge: 42
Schleswig-Holstein
RatzundRuebe Offline
Member
RatzundRuebe  Offline
Member

Joined: Sep 2005
Beiträge: 42
Schleswig-Holstein
Hallo,

ich kann nicht mehr viel zu diesen Thema beitragen, da ichja es schon sehr gut gemacht hat.
Ich kann aus der Praxis sprechen, dass eine Scheidung auch in Deutschland ausgesprochen werden kann, wenn ein Partner unbekannten Aufenthalts ist. Öffentliche Zustellung pp.. Leider ist es dort aber immer so gewesen, dass der "Verschwundene" zumindest eine Zeit lang hier in Deutschland war. Versuche es ansonsten mal mit dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg. Es ist für solche Fälle vielleicht auch der richtige Ansprechpartner. Dorthin gehen sämtliche Sachen, die ansonsten in Deutschland nicht "untergebracht" werden können.

Re: SCHEIDUNG #133886
16/10/2005 22:23
16/10/2005 22:23
Joined: Aug 2005
Beiträge: 484
Neunkirchen
A
Anke25 Offline
Mitglied
Anke25  Offline
Mitglied
A

Joined: Aug 2005
Beiträge: 484
Neunkirchen
Ich konnte mich in Deutschland ohne meinen Mann gar nicht als verheiratet melden. Mein Standesbeamter sagte, ich muss warten bis mein Mann in Deutschland ist???