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Re: Heiraten in Tunesien
#122661
24/05/2004 22:52
24/05/2004 22:52
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Joined: May 2004
Beiträge: 45 Berlin
Ronja
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Berlin
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Re: Heiraten in Tunesien
#122662
25/05/2004 01:11
25/05/2004 01:11
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Joined: Nov 2003
Beiträge: 333 Lüdenscheid
Gwin
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Lüdenscheid
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Re: Heiraten in Tunesien
#122664
25/05/2004 15:15
25/05/2004 15:15
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Joined: Nov 2003
Beiträge: 333 Lüdenscheid
Gwin
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Lüdenscheid
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Es gibt dazu folgenden Text, der auch bereits hier im Forum zum Thema Scheidung steht:
Welches Recht gilt für binationale Familien? Art. 14 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Bei binationalen Paaren kommt jeder Ehepartner aus einer anderen Rechtsordnung, wobei beide Rechtskreise unterschiedliche Auffassungen über die Rechte und Pflichten von Mann und Frau haben können. In fast allen Ländern gibt es ein "Internationales Privatrecht". Es regelt, welches Recht in einer binationalen Ehe zur Anwendung kommt, das des Mannes oder das der Frau. Es sollte realisiert werden, dass jedes nationale Recht an den Grenzen des jeweiligen Landes endet. Jedes Gericht geht von den Gesetzen des jeweils eigenen Landes aus. Ist es aufgrund seines eigenen Internationalen Privatrechts gehalten ausländisches Recht anzuwenden, so ist ihm dies nur soweit möglich, wie Informationen über das ausländische Recht vorliegen und nur soweit, wie das Gericht es versteht.
Rufen Paare unterschiedlicher Nationalität ein Familiengericht in Deutschland an, so sieht das deutsche Internationale Privatrecht für die in Deutschland lebenden Familien zur Frage, welches Recht angewendet werden soll, folgende Stufenregelung vor:
* Erste Stufe: * Erste Stufe: Gemeinsame Staatsangehörigkeit (z.B. deutsch/deutsch, türkisch/türkisch usw.);
Bei gleicher Staatsangehörigkeit gilt das gemeinsame Heimatrecht. Daraus folgt, dass ein deutsches Familiengericht zum Beispiel bei einem griechischem Ehepaar für die Scheidung griechisches Recht anwenden muss; bei einem türkischem Ehepaar türkisches Scheidungsrecht.
* Zweite Stufe: * Dritte Stufe : Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt;
Haben die Ehegatten keine gemeinsame Staatsangehörigkeit, so ist das Recht des Staates maßgebend, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt gehabt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass auf Ehen, in denen zwei verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen (z.B. deutsch/türkisch, türkisch/französisch) deutsches Recht angewandt wird, wenn die Familie in Deutschland zuletzt zusammengelebt hat. Diese Regelung gilt erst seit der Reform des internationalen Privatrechts im Jahre 1986.
Eine Ehe zwischen einer deutschen Frau und einem türkischen Mann oder zwischen einer brasilianischen Frau und einem deutschen Mann richtet sich somit nach deutschem Recht, wenn die Paare in Deutschland leben. Das bedeutet aber auch, dass zum Beispiel auf eine deutsch/türkische Ehe, die in der Türkei geführt wurde, türkisches Recht angewendet wird, auch dann, wenn die deutsche Frau nach Deutschland zurückkehrt und hier ein deutsches Gericht anruft.
* Dritte Stufe : Gemeinsame engste Verbundenheit
Haben die Ehegatten weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit noch einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt das Recht des Staates, dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind.
Zur Veranschaulichung einige Beispiele: Eine Philippinin möchte sich von ihrem philippinischen Ehemann scheiden lassen, beide leben in Frankfurt. Bei einer Scheidung muss das deutsche Familiengericht philippinisches Recht anwenden, da eine gemeinsame Staatsangehörigkeit vorliegt. Da das philippinische Recht keine Scheidung kennt, kann die Ehe in Deutschland nicht geschieden werden.
Eine Deutsche, die mit einem Ägypter verheiratet ist und mit ihm in Deutschland lebt, wird nach deutschem Recht geschieden.
Karin S., die mit ihrem türkischen Ehemann in Ankara gelebt hat und sich von diesem dort getrennt hat, kann nach ihrer Rückkehr nach München die Scheidung zwar dort beantragen, diese wird jedoch nach türkischem Recht durchgeführt.
Monika S., die als Deutsche mit einem Philippinen verheiratet ist und auf den Philippinen gelebt hat, kann in Deutschland nach deutschem Recht geschieden werden, obwohl zunächst das philippinische Recht zur Anwendung käme, dieses aber keine Scheidung kennt. Art. 17 EGBGB sieht eine Sonderklausel zugunsten von deutschen Staatsangehörigen vor: Wenn sich eine Deutsche oder ein Deutscher nach dem berufenen ausländischen Recht nicht scheiden lassen kann, kann die Scheidung nach deutschem Recht verlangt werden.
Bei Joan S., einer Amerikanerin, die mit ihrem deutschen Ehemann in England gelebt hat, wird die Scheidung nach englischem Recht geprüft.
Oft ist es für den beratenden Anwalt/die beratende Anwältin schwierig, eine verbindliche Prognose abzugeben, nach welchem Recht die Scheidung ausgesprochen werden wird. Die Entscheidung hierüber trifft der Familienrichter/die Familienrichterin.
Binationale Paare haben aber auch die Möglichkeit, durch einen notariellen Ehevertrag eine Rechtswahl zu treffen und folglich eines der beiden Heimatrechte für ihre Ehe zu wählen.
Ich hoffe, dass du mit dem Text deine Frage beantwort bekommen hast...
LG Svenja
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Re: Heiraten in Tunesien
#122674
16/06/2004 09:49
16/06/2004 09:49
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Joined: May 2003
Beiträge: 2,811 gesperrt!
nonamec
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Guten morgen! Mir sagte "mein" Standesamt auch, es ist Vorschrift, daß die Papiere "von einem in Deutschland ansässigen und vereidigten Dolmetscher transliteriert werden". Nur das würde anerkannt werden...! Naja - ich hab meinen Mann losgeschickt und die Papiere fertig machen lassen und zur Legalisierung sollte aber auch in der Botschaft eine Übersetzung vorliegen. Also meinte ich - ok, laß das mal mein Problem sein - den Standesbeamten bekomm ich schon weich... Gesagt, getan: ich hab die Papiere mit Übersetzung aus TN geschickt bekommen und bin damit noch am selben Tag zum Standesamt. Der Beamte schaute sich die Papiere 3-4 mal an und zögerte - ich hab ihm dann einfach erzählt, daß am nächsten Dienstag schon wieder mein Flieger zurück geht - ich wäre extra nur in D wegen des EFZ!! Wir unterhielten uns sehr nett und irgendwie hab ich ihn dann so belatschern können, daß er´s mir ausstellt. Als ich draußen war, rief ich dann erstmal sofort aus dem Auto bei meinem Mann an und heulte ihm in den Hörer, daß ich das EFZ nicht bekomme - wg. der Übersetzung... Er ärgerte sich zu Tode, flennte und irgendwann konnt ich dann vor lachen nicht mehr und prustete los: das alles ok wäre und er sich keine Sorgen machen müßte. Im Gegenteil: wir haben sogar noch das obliagtorische Hochzeitsgeschenk des Standesamts bekommen!!!
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