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Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46251
16/02/2002 17:28
16/02/2002 17:28
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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Das ist sehr lieb von dir, ich werde dir antworten, aber wirklich erst nach der Op wenn es mir wieder etwas besser geht, es sind Fragen die ich ordentlich beantworten möchte und das braucht einige Zeit, so auf die schnelle ist nicht gut.

Danke für die Wünsche.

Claudia


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46252
17/02/2002 00:15
17/02/2002 00:15
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Beatrice591 Offline
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Beatrice591  Offline
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Hallo.
Eine Schwester hat folgenden Tafsir(Erklärung einer Qur´anstelle)gefunden: von Dschalalain:

Berauschendes _Wein, dies war vor dem Verbot, vgl. 5:90 :al-ma´ida.

Der Qur´an wurde ja nicht in einem fertigen Stück herabgesandt,sondern nacheinander,daher kann es auch sein,daß etwas am Anfang noch nicht verboten ist,dann aber später verboten wird.
Das Alkoholverbot wurde ja nicht mit einem mal ausgesprochen,sondern Schritt für Schritt.Folgende Sura war nach dem Verbot:

O ihr, die ihr glaubt! Berauschendes, Glücksspiel, Opfersteine und Lospfeile sind ein Greuel, das Werk des Satans. So meidet sie, auf daß ihr erfolgreich seid ; [5:90]
Satan will durch das Berauschende und das Losspiel nur Feindschaft und Haß zwischen euch auslösen, um euch vom Gedenken an Allah und vom Gebet abzuhalten. Werdet ihr euch denn abhalten lassen? [5:91] .


Zwischendurch gab es auch noch den Schritt,daß Mohammed(s.a.s.) sagte,daß die Gläubigen nicht vor dem Gebtet sich berauschen sollten und danach auch nicht.
Hoffe,ich konnte Dir etwas helfen.
LG Beatrice


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46253
18/02/2002 01:15
18/02/2002 01:15

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Anonym
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Vielen Dank Beatrice,

doch ein Verbot ist das, was später kam ja auch nicht, oder? "Meidet" heißt ja nicht, daß etwas verboten wird, sondern, daß etwas gemieden werden soll und das ist ja was anderes. Vielleicht ist es ja auch nur ein Übersetzungsproblem?
Entschuldigung, aber ich bin halt auf der Suche nach Antworten auf diese Fragen.
Viele Grüße und nochmals vielen Dank
Anna


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46254
18/02/2002 10:11
18/02/2002 10:11
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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Gera
Annegret wir werden uns zu diesem Thema heute noch einmal untrhalt und die Antworten suchen.

Claudia


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46255
18/02/2002 14:58
18/02/2002 14:58
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saladin Offline
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saladin  Offline
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salam @Anna,
wie ich die Sache jetzt sehe, sprignst Du in einen tiefen Bereich des islamischen Fiqh(Rechtslehre) ein.
Es ist sehr beachtlich , dass Du solche Fragen stellst!! Hut ab!!!
Ich habe leztes Mal gelesen, dass Du ein islamisches Selbsstudium führst, deshalb werde ich auf deine Fragen fachlich eingehen, damit Du nicht nur das Verbot des Alkohools verstehst, sondern vielleicht werden die Wiedersprüche , die Du erwähnt hast, behoben .
Es ist noch zu erwähnen, dass ich beim Beitrag "Feindbild islam" ein kleines Arabisch-Deutsch Lexikon , eingefügt habe , das sehr viele Begriffe , die der nächte Beitrag enthält, erklärt.
Nun zum Thema:
Es ist wieder anzudeuten, dass der islam eine umfassende vollkommene Lebensordnung, die die Beziehung des Menschen mit sich selbst (Moral, Ethik: Akhlaq), mit den anderen Menschen (Mo3amalat), und mit seinem Schöpfer (3ibadat) organisiert und fest definiert.
Gegenüber jede menschliche Handlung steht ein islamischer Rechtspruch, der genau feststellt , ob diese Handlung im islam erwünscht, nicht erwünscht, erlaubt, verboten, oder Pflich ist.
(Das Trinken von Alkohol ist auch eine Handlung, sowie das Tragen eines Kopftuch, usw. ....)
Nun stellen sich die Fragen , was ist ein islamischer Rechspruch (Hukm-shar3i)??Woher entnimmt man einen isl.Rechtspruch??Wer darf überhaupt einen islamischen Rechtspruch aus seinen Quellen ableiten?wie viele isl. Rechtssprüche gibt es , und was bedeuten Sie für uns Mulsime??

Ein Hukm Shar'i stellt die Ansprache des Gesetzgebers(Allah) bezüglich der Handlungen des Menschen dar. Er ist entweder qat'iyy-ut-thubut (absolut gesichert, absolut authentisch), wie der Qur'an und der Hadit Mutawatir, oder zanniyy-ut-tubut (glaubhaft gesichert) wie der Hadit, der nicht mutawatir ist. Ist die Ansprache qat'iyy-ut-thubu, so muss man sehen: Ist sie darüber hinaus auch qat'iyy-ud-Dalala (eindeutig in der Aussage), so ist der Rechtsspruch, den sie beinhaltet, qat'i (feststehend). Dies trifft etwa auf alle Rak'at der Pflichtgebete zu, denn sie wurden durch Ahadit mutawatira überliefert. Dies gilt ebenso für das Verbot des Riba (Zinses), das Abschneiden der Hand des Diebes und das Auspeitschen des Zani (des Unzüchtigen). All diese stellen Ahkam qat'iyya (feststehende Gesetze) dar, die ganz genau als allein zutreffend definiert sind. Es gibt in diesen Fragen nur eine einzige absolut sichere (qat'i) Aussage.

Ist die Ansprache des Gesetzgebers qat'iyy-ut-thubu und zanniyy-ud-Dalala (mehrdeutig in der Aussage), handelt es sich bei dem Gesetz, das sie beinhaltet, um einen Hukm Zanni. Ein Beispiel hierfür ist die Aya über die Gizia, die zwar als Bestandteil des Qur'an qat'iyy-ut-thubu ist, in der Erklärung der Details aber zanni ad-Dalala (mehrdeutig). So hat es die Hanafitische Rechtsschule zur Bedingung gemacht, dass die Abgabe als Gizia bezeichnet wird und die Unterwürfigkeit desjenigen, der die Gizia übergibt, deutlich zu sein hat, während die Schafiitische Rechtsschules keine Bedingung der Begriffsbezeichnung auferlegte, sondern ihre Annahme auch unter der Bezeichnung einer "vervielfachten Zakat" erlaubte. Für ein zusätzliches Zeigen der Erniedrigung sah sie keine Veranlassung, weil sie der Auffassung war, dass die Unterwerfung unter die Gesetze des Islam ausreiche.

Ist die Ansprache des Gesetzgebers zanniyy-ut-thubut wie der Hadit, der nicht mutawatir ist, ist das Gesetz, das sie beinhaltet, zanni (nicht definitiv), unabhängig davon, ob sie qat'iyy-ud-Dalala ist, wie das Fasten von sechs Tagen im Monat Shawwal, das in der Sunna feststeht, oder zanniyy-ud-Dalala, wie das Verbot des Verpachtens von Land, das ebenfalls in der Sunna überliefert ist.

Der Hukm Shar'i (islamisches Gesetz) wird durch eine korrekte Ableitung (Igtihad) aus der Ansprache des Gesetzgebers verstanden. Es ist also der Igtihad der Mugtahidun, welcher den Hukm Shar'i zutage bringt. Hukm Allahs, das Gesetz Allahs, ist also für jeden Mugtahid das, wozu ihn sein Igtihad führte und worin seine Ansicht überwog.

Besitzt der Mukallaf (die durch das göttliche Gebot angesprochene, zurechnungsfähige Person) die vollständige Fähigkeit zum Igtihad in einer Rechtsfrage, übt seinen Igtihad in dieser Frage aus und gelangt zu dem entsprechenden Rechtsspruch, so ist es ihm nach übereinstimmender Ansicht nicht erlaubt, den Igtihad eines anderen Mugtahid in dieser Rechtsfrage im Gegensatz zu dem zu befolgen, wozu ihn seine eigene Ansicht verpflichtet. Es ist ihm nur dann gestattet, seine Ansicht aufzugeben, wenn der Kalif ein Hukm Shar'i adaptiert hat. In diesem Fall ist er dazu verpflichtet, nach dem zu handeln, was der Kalif befahl. Dies ist deswegen so, weil es sich bei dem, wozu ihn sein Igtihad führte und worin seine Meinung überwog, um den Hukm Allahs in einer Rechtsfrage und somit um ein Hukm Shar'i handelt, und weil der Befehl des Imam den Meinungsunterschied aufhebt. Nimmt derjeinige, der die Fähigkeit dazu besitzt, keinen Igtihad vor, ist es ihm erlaubt, einen anderen Mugtahid in dessen Rechtsableitung zu befolgen. Der Igma' (die Übereinstimmung) der Sahaba (Gefährten des Propheten) bestätigt, dass es dem Mugtahid erlaubt ist, seinen Igtihad zu verlassen und einen anderen Mugtahid zu befolgen.

Derjenige, der nicht die Fähigkeit zum Igtihad besitzt, ist Muqallid (Nachahmer). Es gibt zwei Sorten von Muqallidun, den Muqallid muttabi' und den Muqallid 'ammi. Der Muqallid muttabi' ist jemand, der die mit dem Igtihad verbundenen Wissenschaften nicht beherrscht. Er befolgt die Rechtsableitung eines Mugtahid, nachdem er dessen Beweis (Dalil) kennt. Für diesen Muqallid muttabi' stellt der Hukm Allahs, das Gesetz Allahs also, die Aussage jenes Mugtahid dar, dem er folgt. Der Muqallid 'ammi beherrscht ebenfalls keine der mit dem Igtihad verbundenen Wissenschaften und folgt einem Mugtahid, ohne dessen Dalil zu kennen. Er ist zur Befolgung der Aussage der Mugtahidun und zur Annahme der Gesetze, die sie ableiten, verpflichtet. Für ihn ist der Hukm Shar'i (islamisches Gesetz) gleichbedeutend mit dem, was der Mugtahid ableitete, den er befolgt. Der Hukm Shar'i ist also das, was der Mugtahid mit der Fähigkeit zum Igtihad abgeleitet hat. Somit stellt es für ihn den Hukm Allahs (das Gesetz Allahs) dar. Der Mugtahid darf diesem weder zuwiderhandeln, noch etwas anderes befolgen. Ebenso stellt es für denjenigen, der ihn befolgt, das Gesetz Allahs dar, dem er nicht zuwiderhandeln darf.

Wenn der Muqallid einen Mugtahid in einem Rechtsspruch bezüglich einer beliebigen Angelegenheit befolgt, und bereits nach dessen Aussage in dieser Angelegenheit gehandelt hat, besteht danach keine Möglichkeit für ihn, sich von diesem Hukm abzuwenden. In einem anderen Gesetz ist ihm die Befolgung eines anderen Mugtahid jedoch gestattet, wie der Igma'3 der Sahaba es durch die Erlaubnis für den Muqallid, jeden Gelehrten in einer Rechtsfrage um dessen Rechtsansicht zu bitten, festgelegt hat. Folgt der Muqallid einer bestimmten Rechtsschule (Madhab), wie zum Beipiel der Rechtsschule Shafi'is, und sagt er "Ich befolge seine Rechtsschule und bin ihr verpflichtet, verhält es sich folgendermaßen: In Rechtsfragen, mit denen sein Handeln bereits verknüpft wurde, kann er keinen anderen Igtihad befolgen". In Fragen jedoch, die noch nicht mit einer Handlung seinerseits einhergingen, besteht kein Hinderungsgrund in der Befolgung anderer Igtihadat.

Gelangt der Mugtahid durch seinen Igtihad zu dem Rechtsspruch in einer Rechtsfrage, ist es ihm erlaubt, diesen Igtihad aufzugeben und einen anderen zu befolgen, wenn es der Vereinigung der Muslime auf eine einzige Ansicht dient, wie es sich bei der Bai'a von Uthman ereignete.

Nun , will ich nochmal als Zusammenfassung die verschiedenen islamischen Rechtsprüche darstellen:
Die islamischen Rechtssprüche umfassen Fard (Pflicht), Haram (verboten), Mandub (erwünscht), Makruh (unerwünschtes)und Mubah. (erlaubt). Der Hukm sar'i ergeht entweder durch eine Ansprache (des Gesetzgebers) mit der Aufforderung zum Handeln oder Unterlassen. Ist die Aufforderung zum Handeln zwingend (djazim) handelt es sich um einen Fard (Pflicht) oder Wagib. Beide Begriffe tragen dieselbe Bedeutung. Ist die Aufforderung zum Handeln nicht zwingend (Ghair djazim), ist die Handlung erwünscht (Mandub). Ist die zur Unterlassung einer Handlung auffordernde Ansprache zwingend, handelt es sich dabei um einen Haram oder Mahzur. Auch hier haben beide Begriffe dieselbe Bedeutung. Ist die Aufforderung zum Unterlassen nicht zwingend, handelt es sich um eine unerwünschte Handlung (Makruh). Fard und Wagib sind somit Handlungen, deren Ausführung belohnt, deren Unterlassung aber getadelt bzw. bestraft wird. Das Ausführen des Haram wird bestraft, während seine Unterlassung belohnt wird. Für die Ausübung eines Mandub wird man belohnt, während seine Unterlassung nicht bestraft wird. Das bedeutet, derjenige, der es ausführt, wird belohnt, derjenige, der es unterlässt, aber nicht bestraft. Das Unterlassen des Makruh wird belohnt und wird als angemessener betrachtet als seine Ausführung. Als Mubah (erlaubt) bezeichnet man das, was durch den Dalil (Dalil sam'i), den Beweis, in der Ansprache des Gesetzgebers die Ausführung oder Unterlassung einer Handlung freistellt.

Nun frage ich Dich(euch), ist das Unterlassen von Alkohol Fard (Pflicht), oder nur Mandub( erwünscht)??
Wie kann man zwischen einem Haram(Verboten), und einem Makruh(unerwünscht)unterscheiden??
Wie ist es denn mit dem Beispiel Alkohol??
ist es vervoten, oder nur unerwünscht (zu vermeiden wie Anna vestand)??
Beispiel Kopftuch: ist es Fard, oder Mandub??
Beispiel Polygamie:
Beispiel Heiraten :darf man, soll man oder muss man?
(ich hoffe , dass du bemerkt hast ,wieso ich das Thema allgemein behandelt habe.Ich wollte mehrere Fragen grundsäztlich beantworten, und nicht nur eine).

(meine Antworte erfolgen...)
Gruss


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46256
19/02/2002 08:36
19/02/2002 08:36

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Hallo Saladin,

erstmal vielen Dank für Deinen ausführlichen Beitrag. Ich habe ihn gestern Abend mit großem Interesse gelesen. Allerdings habe ich damit leider noch immer keine Antwort auf meine Frage. Es wäre sehr nett, wenn Du es schaffen könntest mir auf der Grundlage Deiner Ausführungen nun konkret die Antwort zu geben.
LG Anna


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46257
20/02/2002 01:38
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Beatrice591 Offline
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Beatrice591  Offline
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Hallo Annegret.
Ich habe nochmal in dem anderen forum gefragt,dort wurde u.a. gesagt:

etwas meiden heißt, dass wir uns davon fernhalten sollen, nicht damit in berührung kommen sollen....
verboten entspricht dem selben kontext, nur dass es halt explizit gesagt wird: verboten.
dass soll heißen, dass meiden und verboten die gleiche bedeutung haben.
meiden ist wie verboten, nur eben ein anderes wort dafür.

die suren sind ja nicht alle im gleichen zeitraum offenbart wurden, deshalb die scheinbaren mißverständnisse.

es gibt eine ayat, wo es heißt: "...kommt nicht berauscht zum gebet, sondern erst, wenn ihr es nicht mehr seid...." (die stelle bleibe ich im moment schuldig, schreibe sie aber insah allah später noch auf)
damit ist gesagt, dass dieser vers offenbart wurde, als das alkoholverbot noch nicht existierte. in einer späteren aya findet sich ja dann, dass alkohol und glücksspiel verboten sind.
"im wein und im glückspiel liegt großer nutzen und schaden, aber der schaden ist größer als der nutzen, so meidet es...!

und weiter:
ich denke daß ist eine Übersetzungssache. bei mir steht in Sure 5:90
"Ihr die glauben, der Wein und das Glückspiel und die Götzenopfersteine und die Lospfeile sind ja eine Gräßlichkeit vom Werk des Teufels, also haltet euch fern davon, damit es euch vielleicht wohlergeht."

LG Beatrice


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46258
20/02/2002 09:48
20/02/2002 09:48
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Claudia Poser-Ben Kahla  Offline OP
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Hallo,
ich möchte auch kurz etwas dazu sagen.

"etwas meiden heißt, dass wir uns davon fernhalten sollen, nicht damit in berührung kommen sollen....
verboten entspricht dem selben kontext, nur dass es halt explizit gesagt wird: verboten.
dass soll heißen, dass meiden und verboten die gleiche bedeutung haben.
meiden ist wie verboten, nur eben ein anderes wort dafür."

Ich habe eigentlich es immer ganz anders gelesen und auch die Infos von Freunde sind anders.

Das Problem mit dem Alkohol im Islam entwickelt sich in drei Stufen (wenn ich es ganz grob sagen darf).
1. es war weder verboten, noch muß man es meiden
2. man soll Alkohol meiden
3. Alkohol ist verboten (haram)

Für mich ist meiden und Verboten ein großer Unterschied.

Claudia


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46259
20/02/2002 12:24
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saladin Offline
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leider sind beide Antworte von Claudia und Beatrice falsch.
Etwas meiden heisst nicht direkt sich davon fernhalten im obligatorischen Sinne.
Die Frage ist es hier , ist diese Handlung (alkoholtrinken) Makruh oder Haram?? wenn ich mich davon fernhalte, werde ich blohnt?? wenn nicht, werde ich bestraft??
Ich wollte das Thema ausführlich behandeln, deshalb habe ich letztes Mal einen Beitrag geschrieben über den islamischen Rechtspruch??
Ich wollte es noch detaillierter fortsetzen, aber ....
Die Imperativform im Arabischen kommt lediglich einer
Aufforderung und nicht einer Pflicht gleich, solange es sich um keinen zwingenden Befehl handelt. Dieser
bedarf jedoch einer Verknüpfung (Qarina), die auf seinen zwingenden Charakter hinweist.
(falls jemand mehr über die Qarina wissen will,dann werde ich einen extra Beitrag darüber schreiben.Das Thema ist interessant).
Also wo gibt es in unserem Fall eine Qarina ,die die Handlung(Trinken vom Alkohol) vom Makruh (unerwünscht), zum Haram(Verbot) wandelt?
Wenn man den Rest der Aya anschaut, sieht man dass Allah das Alkoohl trinken als " Rijson men 3amali shaytan" bezeichnet, sprich eine eine satanische Handlung.Satanische Handlungen sind verboten! Das ist die Qarina , die das Alkoholtrinken (aus der Aya) vom Unerwünschten zum Verbotenen wandelt.
Es ist noch zu erwähnen , dass Alkohol durch die Sunna auch definitiv verboten wurde.
" ma askara kathirouha fa qalilouhou 7rama"
erklärt:
" wenn das Viel-trinken von Etwas betrunken macht, dann ist das Wenig-trinken davon, verboten ".
Gruss

Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46260
20/02/2002 12:28
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Saladin warum ist meine Antwort dann falsch, so habe ich es doch ganz kurz beschrieben?

Claudia


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46261
20/02/2002 12:29
20/02/2002 12:29
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saladin Offline
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Claudia,
Die Stufen sind auch nicht völlig korrekt.
Es gab auch die Stufe , wo Allah das Trinken nur während dem Gebet verboten hat.

Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46262
20/02/2002 12:29
20/02/2002 12:29
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Für mich ist ein Verbot etwas ganz anders wie etwas meiden.

wenn man etwas meiden soll: kann man selbst entscheiden ob ja oder nein

wenn etwas verboten ist: dann ist es verboten

Claudia


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46263
20/02/2002 12:52
20/02/2002 12:52
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Saba Offline
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Hallo Anna,

die Widersprüche im Koran....ich bin gespannt was Beatrice dazu sagen wird. Natürlich kann ich nur meine höchstpersönliche Deutung sagen, denn genau das ist ja das Problem: Die Auslegung der einzelnen Suren....bei der von Dir angesprochenen gibt es sicherlich mehrere Deutungsmöglichkeiten: zum einen kann es bedeuten, daß jemand der wissend ist, zum einen die mehrfache Nutzung der Planzen kennt: Eben die alkoholischen und die Nahrung durch die Früchte und das dieser Wissende nur von der Nahrung gebrauch macht und eben nicht vom Alkohol. Zum anderen kann (!!) es aber auch bedeuten, daß ein sorgsamer Umgang mit dem Rauschmittel Alkohol zwar gestattet, aber eben nicht wünschenswert ist...würde aber mit der Rauschmittelsure im Konflikt stehen! Es könnte genausogut bedeuten, daß eben jeder selbst entscheiden muß, was richtig ist....(freie Interpretation). Allerdings dürfte die richtige Auslegung für uns nichtarabisch sprechenden Menschheit schwierig sein, denn es wird ja gesagt, der Koran könne nur in seiner Ursprache (arabisch) richtig interpretiert werden....auch hier die Betonung auf interpretiert! Eben wie in der Bibel auch....Auslegungssache...der Streit darum dürfte so alt wie die Religionen selbst sein.


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46264
20/02/2002 12:55
20/02/2002 12:55
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@CLAUDIA,
nichts gegen Dich!
Falls Du meinen letzten Beitrag gelesen hast, dann hättest Du sicher gemerkt dass ich eigentlich viel geschrieben , aber wenig gesagt habe (was das Thema Alkoohl angeht).
Ich wollte absichtlich das Thema gründlich behandeln.
Nicht jeder darf einen islamischen Rechtspruch aus seinen Quellen (Quran, Sunna, ..) ableiten. Das kann nur einen Mojtahed (~Rechtspruchwissenschftler), der bestimmt Voraussetzungen erfüllen muss, um diesen Titel zu bekommen.
Ist er ein Mojtahed, so darf er einen Urteil( Verboten, erwünscht, ....) über die Handlung geben .
Es ist zu beachten , dass der Rechtsprich nicht von Ihm kommt, sondern von Allah.
Daher kann ich und Du und die anderen keinen eigenen Urteil geben.Wie sind nämlich nicht in der Lage das zu tun.
Ausserdem ist das Wort meiden eine reine übersetzung/Erklärung , die nicht die absolute Bedeutung des arabischen Wortes spiegelt.
Meidet ist eine impertaivform, die durch die qarina zu eine

Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46265
21/02/2002 01:01
21/02/2002 01:01
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saladin Offline
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(ups der Beitrag wurde aus Versehen gesendet. Ich habe es nicht mal korrigieren können, also ignoriert die Fehler bitte).
... die Qarina ist die jenige, die die Form der Forderung feststellt.
Ist es klar?? oder soll ich zusätzliche Beispiele über die Qarina schreiben?
Gruss

Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46266
21/02/2002 01:06
21/02/2002 01:06
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Für mich ist das schon klar, deshalb schrieb ich auch etwas meiden ist etwas anderes wie Verboten.

Genau auf diesen Punkt bin ich eingegangen.

Denn in den Beitrag davor stand das meiden, die gleiche Bedeutung wie Verbot hat, und das stimmt nicht.

Claudia


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46267
21/02/2002 01:58
21/02/2002 01:58
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saladin Offline
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@Claudia,
ich habe gerade deinein Beitrag nochmal gelesen.
Du hast Dich auf das Wort meiden konzentriert.Es war nicht falsch.
Bei mir ging es , um die Unterscheidung bei der imperativen Form zwischen zwingend und nicht-zwingend .

Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46268
20/02/2002 14:02
20/02/2002 14:02
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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Gera
Genau so ist es.

Claudia


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46269
20/02/2002 14:17
20/02/2002 14:17
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saladin Offline
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Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; Bedrohung #46270
20/02/2002 14:18
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline OP
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ist doch okay habe dir es nicht übel genommen.

Claudi


Re: der Islam heute; Frauen; Neoislam; Islamische Staaten; B [Re: saladin] #235571
11/02/2008 23:19
11/02/2008 23:19
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Vielleicht mag hier auch jemand weiter Infos rein stellen.

Claudia

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