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Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169131
15/06/2005 11:49
15/06/2005 11:49
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jambo Offline OP
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jambo  Offline OP
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Ich möchte wieder mal nachfragen, wer weiss wie das ist, wenn die volljährigen Söhne nach Tunesien reisen? Können die dann ohne Probleme das Land wieder verlassen ohne Einwilligung des Vater's?
Wie geht das mit dem Militär? Bekommt man keine Probleme?
Dieses Thema beschäftigt mich ja schon lange, aber bis jetzt hat sich noch nie jemand gefunden, der Bescheid weiss.
Unser älteste Sohn möchte nun mit Freundin nach Tunesien reisen. Gibt es keine Schwierigkeiten wegen Militär oder Ausreise?

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169132
15/06/2005 14:43
15/06/2005 14:43
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Muckimama Offline
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Muckimama  Offline
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Hallo Jambo,
also da mein Sohn erst 2 Jahre alt ist, kann ich dir nicht wirklich helfen. Habe aber gerade mit meinem Mann telefoniert und er meint das er mit 20 j. wird er wohl ohne Erlaubnis ausreisen dürfen. Dein Mann kann ja zur Sicherheit mit zum Flughafen gehen! Nach aussage meines GöGa werden wohl keine Soldaten mehr auf der Strasse rekrutiert. Mann würde jetzt auch einen Einberufungsbescheid bekommen, oder auch nicht....
Ansonsten sollte dein Sohn wohl irgendetwas vorzeigen können, das er in der Schweiz wohnt und noch Schüler/Student etc. ist (wenn er das ist natürlich).
Grüße in die Schweiz
Mirja

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169133
15/06/2005 15:44
15/06/2005 15:44
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jambo Offline OP
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jambo  Offline OP
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warum mit 20 jahren? ist man nicht mit 18 volljährig? oder ist das in tunesien anders? früher weiss ich, dass es mal bei 21 war......

wegen dem militär, da hat er ja die konsulatkarte, aber ich denke mal er macht ja militär bald mal in der schweiz. braucht man da dann nicht in tuneisen zu bezahlen oder sonst was?
mensch, weiss das wirklich niemand?

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169134
15/06/2005 17:41
15/06/2005 17:41
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Muckimama Offline
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Muckimama  Offline
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Nun ja, offiziell heißt es 18 Jahren, aber Raouf meint da würde keiner nach gehen (wie das halt so ist [Lächeln] ).
Wenn er nicht in Tunesien als resident gemeldet ist, wir ihm doch auch keiner einen Einberufungsbescheid in TN schicken. Also warum dann bezahlen? Oder steh ich jetzt auf dem Schlauch? [Boah!]
Ich warte jetzt auch eigentlich auf die schlauen Köpfe mit den dazugehörigen Links, aber soviel mit erwachsenen, tunesischen Kinder wirste hier wohl nicht finden [Enttäscht] Wie alt ist dein Spross nun? Kann dein Mann nicht mal vor Ort fragen, kennt der keinen Bolici? [Breites Grinsen]

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169135
15/06/2005 19:21
15/06/2005 19:21
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jambo Offline OP
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jambo  Offline OP
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unser "grosser" ist 18 1/2!
sicher kennt mein mann polizisten, aber wahrscheinlich wissen die selbst nicht bescheid.

es würde mich einfach mal interessieren wie das ist mit dem militär. enn man doppelbürger ist, muss man sich doch normal für ein land entscheidem wo man militärdienst leistet. wie sieht es dann im anderen land aus?
ich hatte früher einen türkischen kollegen. der hat in der schweiz dienst geleistet, konnte aber danach nie mehr in die türkei, sonst wäre er verhaftet worden.

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169136
17/06/2005 17:28
17/06/2005 17:28
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Muckimama Offline
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Muckimama  Offline
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Ja das ist eben das Problem. genauso wie mit der Volljährigkeit. Es liegt halt doch so oft im "Auge des Betrachters" [Boah!] . Vielleicht musst du deine Frage nochmal in der Rubrik allgemein stellen, da hat vielleicht jemand nen Link oder Gesetzestext zur Hand. Aber interessieren tut es mich auch.

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169137
17/06/2005 18:48
17/06/2005 18:48

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Anonym
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Hallo ihr!

Also, soviel ich weiß, werden junge Männer nicht mehr an der Grenze festgehalten um ihren Militärdienst abzuleisten. Es war mal üblich, aber es gab wohl zu viele Beschwerden von Tunesiern, die im Ausland studierten. Diese verloren dann ja auch meistens im Studienland alle Aufenthaltsrechte, da sie ihr Studium nicht antraten. Es soll sogar eine Verfügung darüber vom Präsidenten geben. Diese Infos habe ich von meinem Mann.
Wie das mit der väterlichen Erlaubnis zur Ausreise ist, weiß ich leider nicht, ab wann ist man volljährig in Tunesien? Sollte aber eigentlich keine Probleme bereiten.
Liebe Grüße, Birgit

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169138
18/06/2005 08:46
18/06/2005 08:46
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aline Offline
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wiesbaden
Soweit ich weiss ist man in Tn mit 20 volljährig.

Guckst Du hier:
ART 7Note3 Décret du 3 août 1956, modifiant les articles 5 (alinéa 1), 6, 7 et 15. (JOT n° 64 du 10 août 1956, page 1104.

Est majeur aux effets de la présente loi, tout individu de sexe masculin ou féminin âgé de vingt ans révolus.

und hier:
Article 153Note Modifié par Loi n° 93-74 du 12 juillet 1993.

Est considéré comme interdit pour minorité, celui ou celle qui n'a pas atteint la majorité de vingt ans révolus.
Le mineur devient majeur par le mariage s'il dépasse l'âge de 17 ans et ce, quant à son statut personnel et à la gestion de ses affaires civiles et commerciales. e g

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169139
19/06/2005 00:19
19/06/2005 00:19
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Checka Offline
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@ jambo:
ich hab deine überschrift grad komplett falsch verstanden!°!! [Breites Grinsen] [Breites Grinsen] [Breites Grinsen]

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169140
20/06/2005 18:54
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selimoma Offline
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Hallo
unser Sohn ist 25 Jahre und lebt jetzt hier in Deutschland.Uns hat man einmal gesagt,egal in welchem Land er den Wehrdienst leistet ist egal.Es wird auf jedenfall im anderen Land anerkannt.(bezogen auf D+TN)Bei Zivildienst ist es das gleiche.Er muß nur jedes Jahr eine neue gültige Bescheinigung dabei haben,wenn er in TN einreist.Mehr weiß ich leider auch nicht. Aber fragt doch mal beim zuständigen Kreiswehrersatzamt nach.
Gruß Birgit

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169141
05/12/2005 01:58
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Falls schon in Deutschland (oder woanders) Wehrdienst geleistet wurde, brauchst du eine Wehrdienstbescheinigung, die Du in Tunesien bei den Behörden abgeben musst...(in kleineren Orten geht auch manchmal die zuständie Polizeiwache)
Dann hat Dein Sohn keine Probleme beim Ausreisen...

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169142
04/12/2005 14:15
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Tanit Offline
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Hallo! Wie sieht das eigentlich aus wenn ein Kind nach Tunesien entführt wurde ,darf es dann einfach im Alter von 20 Jahren ausreisen ??? Ich finde dazu gar keine Informationen,ist auch ein heikles Thema zu dem man sehr ungerne Auskunft gibt.Vielleicht kennt sich hier jemand damit aus,möchte einer sehr guten Freundin helfen.Muss vielleicht vorher auch der Militärdienst abgeleistet werden? [nixweiss1]

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169143
04/12/2005 14:29
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Soertsch Offline
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Hallo Tanit...

Also, ich kann jetzt auch keine 100 prozentige Auskunft geben..

Aber ich glaube, ab 20 dürfen Männer ohne Einwilligung des Vaters aus Tunesien ausreisen (wenn sie in Tunesien oder in einem anderen Land den Wehrdienst abgeleistet haben) ..
Bei den Frauen schauts anders aus... Da brauchst du die Einwilligung des Vaters..

Aber wie gesagt - ohne Gewähr.. [Schüchtern]
Vielleicht weiss da jemand besser Bescheid?!

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169144
04/12/2005 14:43
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Tanit Offline
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Hallo Soertsch! Danke erst einmal.Meine Freundin ist im Moment wieder so verzweifelt weil sie auf Grund ihrer Krankheit nächste Woche nicht fliegen kann um die Kinder zu sehen und da habe ich mir gedacht ich frage hier mal nach um vielleicht etwas näheres zu erfahren und um ihr auch ein bißchen zu helfen.Die Weihnachtszeit ist immer besonders schlimm für sie.Vielleicht weiss ja noch jemand mehr darüber. [hilfe] Gruss Siggi.

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169145
04/12/2005 18:40
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Hallo,
sicher kommt es auch darauf an, welche Staatsbürgerschaft der 20 jähringe hat.

Wenn er die Tun. hat, dann muß er genau so Visa beantragen wie alle anderen auch.

Claudia

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169146
04/12/2005 18:47
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Tanit Offline
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@Claudia! Die beiden Jungen sind in Deutschland geboren und sind vor 13 Jahren bei einem gemeinsamen Urlaub vom Vater in Tunesien behalten worden.Sie haben beide Staatsangehörgkeiten,oder wie ist das, wenn die Kinder so lange in Tunesien leben??? [nixweiss1] Gruss Siggi. [winken1]

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169147
04/12/2005 18:52
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Habe dazu mal Infos bei der iaf raus gesucht:

Kindesentführung durch einen Elternteil
Zu den Begriffen
Kindesentführung, Kindesmitnahme, Kindesentzug - die unterschiedlichen Begriffe sind der Versuch sprachlich zu unterscheiden zwischen einer Entführung durch einen fremden Täter - ein hochkrimineller Akt - und der Tat eines Elternteils, der im Zusammenhang mit familiären Krisen und Konflikten das gemeinsame Kind ins Ausland bringt. Die Begriffe Kindesentzug und Kindesmitnahme sollen die familiäre Dynamik im Hintergrund in das Blickfeld rücken. Allerdings ist und bleibt eine Kindesmitnahme oder ein Kindesentzug durch einen Elternteil zugleich eine Kindesentführung, die auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Wann liegt eine Kindesentführung vor?
Eine Kindesmitnahme ist eine Sorgerechtsverletzung. Sie liegt vor, wenn ein Elternteil, der nicht im Besitz der alleinigen elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist, das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland bringt. Gemeinsam sorgeberechtigte Elternteile müssen gemeinsam über den Aufenthaltsort des Kindes entscheiden, d.h. dass auch ein Elternteil der zwar im Besitz der elterlichen Sorge ist - aber eben gemeinsam mit dem anderen Elternteil - nicht das Recht hat, mit dem Kind seinen Aufenthaltsort ins Ausland zu verlegen, selbst wenn das Kind normalerweise bei ihm/ihr lebt. Es handelt sich im Übrigen auch um eine Kindesentführung, wenn ein Kind nach einem vereinbarten Besuch im Ausland nicht zurückgeschickt wird.

Wann kann es dazu kommen?
Ängste vor einer Kindesentführung oder die Drohung damit sind in fast allen binationalen Familien in Krisen und schwerwiegenden Konfliktsituationen anzutreffen. Die Spannbreite liegt zwischen panischer Angst und deutlicher Drohung bis hin zu ganz unterschwelligen, wagen Befürchtungen oder entsprechenden Andeutungen.

Erfahrungen zeigen, dass Ängste vor einer Kindesentführungen oder die Drohung damit vor allem in Zusammenhang mit Trennung und Scheidung auftreten, zumeist im Vorfeld oder in einer akuten Trennungssituation, aber auch noch nach bereits lange zurückliegender Trennung. Hintergrund sind in der Regel eskalierte Konflikte und der Versuch über das Kind Druck auf den Partner auszuüben, um bestimmte Ziele zu erreichen, z.B. die Trennung zu verhindern bzw. rückgängig zu machen. Auf Seiten eines ausländischen Elternteils kann aber auch das Gefühl, ausgegrenzt zu werden und in Deutschland nicht zu seinem Recht zu kommen, Anlass sein, an eine Kindesmitnahme zu denken.

Auch deutsche Elternteile, die aus dem Ausland ein Kind mitnehmen, haben in der Regel im Vorfeld die Befürchtung gehabt im jeweiligen Land als Ausländer schlechtere Chancen zu haben, der Übermacht, den besseren Beziehungen des inländischen Elternteils nicht gewachsen zu sein.

Die Angst vor einer Kindesmitnahme hat ihre Wurzeln in den tatsächlichen Konflikten in der Familie. Sie wird zudem gefördert durch Vorurteile und stereotype Bilder, die in dieser Gesellschaft sehr verbreitet und in unseren Köpfen fest verankert sind. "Moslems entführen ihre Kinder", ist eines dieser Bilder, die nicht zuletzt durch die medienwirksame Aufbereitung tragischer Einzelfälle ausgeformt und zementiert werden. Auch die besorgte Frage der Freundin: "Hast du denn gar keine Angst, dass er dir deine Kinder entführen könnte?", kann Ängste schüren, unabhängig vom tatsächlichen Verhalten des anderen Elternteils.

Kindesentführungen passieren in Krisen, sie sind jedoch selten reine Affekthandlungen, sondern meist mehr oder weniger gut geplante Taten. Elternteile, die ihre Kinder mitnehmen, befinden sich oft in einer psychischen Ausnahmesituation. Sie haben keine Strategie mit der Trennung umzugehen oder sehen keine Zukunftsperspektive. Manchmal geht es um den Besitz der Kinder als gerechten Ausgleich für den Verlust der Familie oder als Strafe für den- bzw. diejenige, die die Trennung und damit die Auflösung der Familie wollte.

Im Vorfeld abzuschätzen, ob Ängste vor einer Kindesmitnahme gerechtfertig sind, ob tatsächlich eine Gefahr besteht, ist im Einzelfall nur sehr schwer möglich. Es gibt Fälle, in denen ein ausländischer Elternteil schon viele Jahre in Deutschland lebt, arbeitet und beteuert, keinesfalls das Kind mitnehmen zu wollen - dies dann aber schließlich doch tut. In anderen Fällen mag ein Elternteil damit drohen, die Tat aber nie wirklich in die Realität umsetzen, sondern in erster Linie Zugeständnisse von anderen Partner erpressen wollen.

Vorbeugende Maßnahmen
Bei begründeter Angst vor einer Kindesmitnahme können einige Vorsichtsmaßnahmen und rechtliche Mittel ergriffen werden, um die Mitnahme des Kindes möglichst zu verhindern. Einen sicheren Schutz bieten diese Maßnahmen jedoch nicht.

- Pässe und Geburtsurkunden der Kinder an einem sicheren Ort deponieren.

- Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge beim zuständigen Familiengericht, ggf. zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wege der einstweiligen Anordnung.

- Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden beantragen, um die Ausreise zu verhindern. Voraussetzung ist ein familiengerichtlicher Beschluss, in dem einem Elternteil die elterliche Sorge, zumindest das Aufenthaltbestimmungsrecht zuerkannt werden. Außerdem muss dieser Beschluss ausdrücklich die Bitte der Registrierung der Kinder bei den Grenzbehörden enthalten. Um einen solchen Beschluss zu erwirken muss die Bedrohung glaubhaft gemacht werden können.

- Kindergarten und Schulen informieren, dass die Kinder nicht vom anderen Elternteil abgeholt werden dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass das dem betreuenden Elternteil zumindest das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wurde.

- Eventuell Botschaft des Heimatlandes des drohenden Elternteils informieren. Sorgerechtsbescheid bzw. Bescheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht dort vorlegen mit der Bitte, den Kindern keine Pässe auszustellen. (Dies wird jedoch nicht von allen Botschaften akzeptiert)

Wenn es zu einer Kindesentführung gekommen ist
Das Verschwinden eines Kindes ist für jeden Elternteil der schlimmst mögliche Fall. Wenn dies eintritt, steht der zurückgebliebene Elternteil zunächst unter Schock, je nach Veranlagung ist der betroffene Elternteil völlig hilflos und paralysiert - oder aber entwickelt alle nur denkbaren Aktivitäten.

Je nach Vorgeschichte und Zerstrittenheit der Eltern, je nach Motivation und Ziel, kann es sein, dass sich der Elternteil, der das Kind mitgenommen hat, meldet, seine Tat begründet, Forderungen stellt oder Vorschläge macht, wie es weitergehen könnte. Der schlimmste Fall ist erfahrungsgemäß, wenn es keinerlei Nachricht von dem Kind bzw. dem entführenden Elternteil gibt, und der zurückgebliebene Elternteil auf Spekulationen und diffuse Auskünfte von Dritten, z.B. Verwandten angewiesen ist.

Wenn ein Elternteil sich nach der Mitnahme eines Kindes meldet, wird häufig sehr schnell deutlich, ob Spielraum für Verhandlungen und möglicherweise eine freiwillige Rückgabe des Kindes besteht. Wenn noch ein Minimum an Kommunikation zwischen den Eltern möglich ist, lohnt es sich, zunächst die Anliegen des anderen Elternteils anzuhören und - wenn möglich - Zugeständnisse zu machen. Manchmal stellt ein Elternteil fest, dass es ein Fehler war, das Kind mitzunehmen, manchmal geht es den Kindern sichtbar schlecht - dies alles kann dazu führen, dass auch der entführende Elternteil über eine Rückkehr nachdenkt.

Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte
Internationaler Kindesentführungen (HKÜ)
Seit Anfang 1990 ist Deutschland Vertragsstaat zweier internationaler Abkommen, die Regelungen und Verfahrenswege vorsehen, um widerrechtlich ins Ausland mitgenommene Kinder oder dort zurückbehaltene Kinder an den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes zurückzubringen.

Das wichtigste Übereinkommen ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HKÜ), das von der Haager Konferenz entwickelt und bereits am 25.10.1980 verabschiedet, in Deutschland aber erst am 1.12.1990 in Kraft gesetzt wurde. Das zweite Übereinkommen ist das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ), auf das allerdings bei der Rückführung von Kindern weit weniger zurückgegriffen wird, weil es in der Anwendung kompliziert ist. Das ESÜ wurde am, 20.05.1980 verabschiedet und ist in Deutschland seit dem 01.02.1991 in Kraft.

Der Grundgedanke beider Übereinkommen ist, dass Entscheidungen, die das Wohl der Kinder betreffen, insbesondere Entscheidungen über das Sorgerecht oder Fragen einer Umgangsregelung bei einer Trennung der Eltern, in dem Land gefällt werden müssen, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Übereinkommen haben zum Ziel, die Rückführung widerrechtlich ins Ausland verbrachter bzw. dort zurückgehaltener Kinder zu erwirken. Die in einem Vertragsstaat geltende Sorgerechtsregelung ist in den anderen Staaten zu beachten. Eltern, die sich über Sorge- oder Umgangsregelungen streiten, müssen dies in dem Land tun, in dem das Kind normalerweise lebt.

In allen Ländern, die das HKÜ bzw. das ESÜ unterzeichnet haben, wurden eigene Behörden benannt, an die sich betroffene Elternteile wenden können, um einen Antrag auf Rückführung eines Kindes zu stellen. In Deutschland ist diese Behörde beim Generalbundesanwalt in Bonn angesiedelt. Die etwas komplizierte genaue Bezeichnung lautet: Zentrale Behörde nach dem Sorgerechtübereinkommens-Ausführungsgesetz.

Anschrift:

Zentrale Behörde
53094 Bonn
fon 0228-410-40
fax 0228-410-5050


Die aktuelle Länderliste sowie weitere Informationen können auf der Homepage des Bundeszentralregisters eingesehen werden: www.bundeszentralregister.de

Weitere detaillierte Informationen zu dem Übereinkommen und einzelnen Ländern finden sich auf auf der Internetseite der Haager Konferenz.

Entführungen in Länder außerhalb des
Geltungsbereichs des HKÜ
Wenn Kinder in ein Land mitgenommen werden, das nicht das Haager Übereinkommen unterzeichnet hat, ist die Rückholung eines Kindes über juristische Wege sehr schwierig - und manchmal unmöglich.

Deshalb sollte in all diesen Fällen zunächst alle Möglichkeiten einer Lösung und Regelung innerhalb der Familie ausgeschöpft werden. Dazu kann z.B. hilfreich sein, selbst in das Land zu reisen, in dem das Kind sich befindet, um mit dem entführenden Elternteil, mit den Schwiegereltern oder sonstigen wichtigen Personen der Familie zu sprechen. Aber: Dies kann auch mit Risiken verbunden sein, vor allem wenn man das Land nicht kennt, keine Unterstützung vor Ort hat und die Sprache nicht spricht. Bei einigen Ländern des islamischen Rechtskreise kommt hinzu, dass hier die Ehefrauen - auch wenn sie deutsche Staatsbürgerinnen sind - eine Ausreiseerlaubnis ihres Ehemannes benötigen, um das Land zu verlassen. Hier sollte also sehr gut überlegt sein, ob eine Reise in das jeweilige Land der richtige Schritt ist. Diese sollte dann jedenfalls gut vorbereitet sein. Man sollte sich vorab genau über die rechtlichen Bedingungen im jeweiligen Land informieren sowie über bestehende Einreise- und Ausreisebestimmungen. Adressen von Ansprechpartnern vor Ort, möglicherweise von Rechtsanwälten und der Deutschen Botschaft sollten zum Reisegepäck gehören.

Zu den rechtlichen Möglichkeiten: Wenn in Deutschland schon eine gerichtliche Sorgerechtsentscheidung getroffen wurde, kann man versuchen, diese im Ausland anerkennen und für vollstreckbar erklären zu lassen. Gibt es noch keine Sorgerechtsentscheidung, müsste ein entsprechendes Verfahren im Ausland angestrengt werden. Ein solches Verfahren von Deutschland aus zu betreiben ist in der Regel sehr langwierig. Aller Erfahrung nach besteht zudem nur wenige Aussicht auf Erfolg.

Wurde das Kind in einen Staat des islamischen Rechtskreises mitgenommen, kommt hinzu, dass selbst wenn der Mutter das Recht zugesprochen wurde, dass diese bei ihr leben dürfen, bezieht sich dies in der Regel nur auf das jeweilige Land. Die Kinder dürfen ohne Zustimmung des Vaters dennoch nicht nach Deutschland ausreisen, denn nach islamischem Recht bleibt die Entscheidungsgewalt über die Kinder immer beim Vater, im Konfliktfall kann die Mutter lediglich das Recht zur Pflege und Versorgung der Kinder vor Gericht erstreiten.

http://www.verband-binationaler.de/kindesmitnahme/

Zu deinen speziellen Fragen würde ich dir empfehlen, eine Mail an die iaf zu schreiben:
verband-binationaler@t-online.de <verband-binationaler@t-online.de>

Claudia

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169148
04/12/2005 18:52
04/12/2005 18:52
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Die deutsche Staatsangehörigkeit bleibt ihnen natürlich.
Wenn die Jungs zwischenzeitlich volljährig sind (in TN 20 Jahre) müssen sie sich bei der Dt. Botschaft nur zusätzlich einen deutschen Reisepass besorgen.

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169149
04/12/2005 18:56
04/12/2005 18:56
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Dilan und was ist wenn der Vater die tun. Päße nicht raus gibt? Wie bekommt man dann einen Deutschen Paß?

Was braucht man für Unterlagen um den deutschen Paß in so einem Fall auf der Deutschen Botschaft zu beantragen usw.

Hast du dazu Infos?

Claudia

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169150
04/12/2005 19:05
04/12/2005 19:05
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Tanit Offline
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Die Jungs sind 14 und fast 16 Jahre alt und der Vater gibt niemals die Pässe raus.Sie hat auch einen Anwalt in Tunesien,weil er in der ersten Zeit sich auch gegen ihre Besuche gestellt hat.

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169151
04/12/2005 19:17
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Solange díe Jungs in TN minderjährig sind gibts ohnehin gegen den Willen des Vaters sogut wie keine Möglichkeit der Ausreise.
Da ist es besser keine Konflikte zu provozieren um der Mutter nicht die Möglichkeit zu nehmen ihre Kinder sehen und treffen zu können

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169152
04/12/2005 19:25
04/12/2005 19:25
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Claudia Poser-Ben Kahla Offline
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Dilan hast du noch Infos zu meinen Fragen?

Claudia

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169153
04/12/2005 19:35
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@Claudia und Dilan! Danke schon einmal für die Infos.Dilan ich gebe dir Recht, sie wird auch nichts unternehmen um das Besuchsrecht in irgendeiner Weise zu gefärden.Der Grosse hat jetzt ein Handy und sie möchte ihm nur sagen das er irgendwann zu ihr kann und was er dann machen muss.Sprachlich ist das auch ein Problem,mit dem Jüngeren kann sie gar nicht mehr sprechen,weil er kein Wort deutsch oder englisch spricht.Gruss Siggi. [winken3]

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169154
04/12/2005 20:10
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Dürfen ohne Einwilligung des Vaters auch nicht ausreisen,oder?!

Re: Wer hat schon volljährige Söhne mit einem tun.Ehemann? #169155
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um noch zu ergänzen: wenn die Tochter einen deutschen und einen tunesischen Pass besitzt

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