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Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit

Posted By: Tammi

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit - 15/08/2011 21:10

Gibt es eine allgmeine gesetzliche Regelung bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung (verheiratet, aber getrennt lebend), wenn man arbeitslos ist?
Posted By: tounsi82

Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit - 16/08/2011 04:33

Hallo Tammi,

ich habe vor kurzem erst die Aufenthaltsgenehmigung meiner Ehefrau (nur um 1 Jahr verlängert). Im Vorfeld musste sie erneut diesen sinnlosen Antiterrortest machen, indem sie zu ihrer Gesinnung befragt wurde. Es muss auch das Einkommen zum Lebensunterhalt bewiesen werden. Dazu habe ich meine Lohnabrechnungen einreichen müssen, da ich der Haupternährer der Familie bin. Sprachkenntnisse mussten auch nachgewisen werden.

Gewisse Vorraussetzungen müssen gegeben sein und ich musste den Antrag auch mit unterschreiben.

Wie das in deinem speziellen Fall genau ist solltest du am besten in der zuständigen Bhörde (wahrscheinlich Ausländeramt) erfragen können. Du kannst ja da anrufen und unverbindlih nachforschen.

Liebe Grüße
msd
Posted By: PeppermintPatty

Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit - 16/08/2011 09:07

Hallo Tammi,

allgemein gültig - ich weiss es nicht... vermutlich ist jede Entscheidung eine Einzelfallentscheidung?

Wie lange ist er schon in D?
Hat er schon die unbefristete? Evtl beantragt?

Könnte mir vorstellen es wird zumindest solange verlängert wie Anspruch auf ALG I besteht...

Viell kannste hier ja was für dich rausziehen

http://www.svenja-schmidt-bandelow.de/html/eigenstandiger_aufenthalt.html

Oder google einfach mal nach deinem Threadtitel
wink

Oder schau dich bei info4alien um smile
Posted By: Nela

Re: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit - 16/08/2011 09:39


Schau mal unter Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten, dort besonders unter §31 Absatz 4 :

"Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen."

Siehe auch dieses Thema:

Niederlassungserlaubnis bei Trennung
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