Hallo,
ohne euch die Hoffnung nehmen zu wollen möchte ich auf deine Worte noch einmal eingehen:

"99 ausgewiesen nicht 2001 da hab ich mich verschrieben seit dem wohnt und lebt er wieder in tunesien bei seiner tante und oma seine mama und die 2 schwestern leben noch in deutschland, sie haben sich seit 99 nicht mehr gesehen"

Das jahr der Abschiebung ist egal denn man kann eine Abschiebung nicht Rückgängig machen.

"er hat nie papiere bekommen von der abschiebungdeshalb kennt sich da keiner so richtig aus
ich finde es auch eine schweinerei dass er keine papiere davon bekommen hat
sein pass wurde ihm gestohlen und er hat ihn schon neu beantragt soweit ich weiss ist die abschiebung nur rein für deutschland gewesen...."

Hier muß ich sagen wenn es eine Abschiebung war hat er auch 100 %ig Papiere bekommen und diese Papiere werden sehr sehr oft von dem der sie bekommt vernichtet dies gilt auch für den paß den ein Paß mit einem roten Abschiebestempel drin hilft ihm nie weiter weil er kein Visum mehr bekommen würde, egal wohin und dies trifft dann nicht nur auf Deutschland zu, deshalb gibt es ja den Paß wo dies drin steht.
Wenn er einen neuen Paß bekommt wird dies auch so drin stehen.

Hier mal ein Urteil von einem Tunesier:
NL 96/3/10

BOUGHANEMI gegen Frankreich
Urteil vom 24. April 1996
Abschiebung eines ausländischen Straftäters und Recht auf Familienleben

Art. 8 EMRK

Der Bf., ein tunesischer Staatsangehöriger, lebt seit seinem achten Lebensjahr - wie auch seine Eltern und Geschwister - in Frankreich. Der Bf. wurde von seinem 21. Lebensjahr an immer wieder straffällig und mehrmals zu unbedingten Haftstrafen verurteilt. 1988 wurde er wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung nach Tunesien abgeschoben, kehrte jedoch wieder nach Frankreich zurück und hielt sich dort illegal auf. 1991 wurde seinem Antrag auf Aufhebung des Ausweisungsbescheids nicht stattgegeben, die dagegen eingebrachten Rechtsmittel waren erfolglos.

Der Bf. lebte ein Jahr mit einer Französin zusammen, dieser Beziehung entstammt ein Kind, für das er im April 1994 die Vaterschaft - nachträglich - anerkannte. Sechs Monate später wurde er erneut nach Tunesien abgeschoben.
Der Bf. behauptet, seine Abschiebung habe Art. 8 EMRK (Recht auf Familienleben) verletzt.

Der Begriff Familienleben umfasst auch dann die Beziehung zwischen dem Vater und seinem unehelichen Kind, wenn er nicht mehr mit der Mutter des Kindes zusammenlebt (vgl. Urteile Berrehab/NL, A/138 § 21; Gül/CH, § 32 = NL 96/2/03). Der Bf. hat die Vaterschaft für das Kind - wenn auch verspätet - anerkannt. Ferner halten sich seine Eltern und Geschwister rechtmäßig in Frankreich auf. Seine Abschiebung verursachte unmittelbar eine Trennung von Kind und Familie; ein Eingriff in das Recht auf Achtung seines Familienlebens liegt vor. Zu prüfen ist, ob dieser in Absatz 2 des Art. 8 EMRK Deckung findet: Die Abschiebung war gesetzlich vorgesehen, verfolgte ein legitimes Ziel (Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung und Verhinderung von strafbaren Handlungen) und war aus nachfolgend angeführten Gründen in einer demokratischen Gesellschaft notwendig: Der Bf. hielt sich über 20 Jahre rechtmäßig in Frankreich auf, wo er auch seine Schulausbildung absolviert hatte. Seine Familie und sein Kind leben ebenfalls in Frankreich. Dennoch behielt er seine tunesische Staatsbürgerschaft und zeigte kein Interesse, frz. Staatsbürger zu werden. Insb. erfolgte die Abschiebung nach seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen unbedingten Haft. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (7:2 Stimmen).

Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 10.1.1995 eine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (21:5 Stimmen).

C.S./E.M.T.

Claudia