Ich werde mal auf deinen letzten Beitrag eingehen:

"das einreiseverbot wurde auf unbestimmte zeit im bundesgebiet verhängt jetzt dazu meine frage gilt das einreiseverbot nur für deutschland oder für den ganzen eu - raum und wenn kann man da eine aufhebung dieses bescheides beanspruchen????"

Du schreibst selbst das das Einreiseverbot auf unbestimmt Zeit verhängt wurde, also kann man dies nicht aufheben, sonst wäre es nie für ungegrenzte Zeit verhangen worden.
Ob dies für alle Schengener Länder zutrifft muß in den Papieren stehen.

"es waren kleine delikte die sich angesammelt haben aber nichts wirklich gemeingefährliches er ist damals durch den tod seines vaters an falsche freunde geraten und wurde mit drogen erwischt waren aber nur leichte drogen und er war an einer schlägerei beteiligt was aber nicht seine schuld war sondern die eines betrunkenen der ihn schlagen wollte er hat sich abgewehrt und dadurch ist es zu einem kat im gesicht des betrunkenen gekommen man hat ihm aber nicht geglaubt er war 2 jahre in haft 99-2001 und wurde dann abgeschoben"

Er wird mit so einem Vorstrafenregister in Deutschland kein Visum mehr bekommen denn bei 2 Jahren haft muß schon etwas wahres dabei gewesen sein und leichte Drogen oder harte Drogen sind kein Unterschied, Drogen sind Drogen.

Ich glaube nicht das er jemand wieder nach D einreisen kann und ein Visum legal bekommt.
Illegal würde ich auch abraten, wenn er dann erwicht wird, heißt es länger in Haft zu sein. Eine Haftstrafe ist auch in seiner Akte eingetragen und es ist sehr schwer generell ein Visum für Europa zu bekommen.

6. Voraussetzung für die Erteilung von Besuchsvisa
Im Jahr 2002 stellten die deutschen Auslandsvertretungen 2.203.028 (2001: 2.349.724 ) Visa für kurzfristige Aufenthalte aus.

Durch die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens berechtigen diese Visa grundsätzlich auch zu Aufenthalten bis zu 3 Monaten pro Halbjahr ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in: Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien; Luxemburg; den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien (siehe Schengener Übereinkommen).

Bei der Erteilung von Besuchsvisa müssen die Auslandsvertretungen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen zu Grunde legen. Einen Anspruch auf ein Besuchervisum vermittelt das Ausländergesetz nicht. Das Visum darf erteilt werden, wenn die Anwesenheit des Ausländers Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt oder gefährdet. Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland finanziell abgesichert ist. Er darf für seinen Besuch keine öffentlichen Mittel in Anspruch nehmen. Kann er Reise und Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, kann sich auch ein in Deutschland wohnhafter Gastgeber verpflichten, für alle aus dem Aufenthalt des Gastes in Deutschland entstehenden Kosten einschließlich der Kosten für eventuelle Krankenbehandlungen aufzukommen. Zuständig für die Aufnahme einer solchen Verpflichtungserklärung nach §§ 82 ff. AuslG sind regelmäßig die deutschen Ausländerbehörden am Wohnort des Einladers.

Nachweise für Krankenversicherung und eventuelle Rückführungskosten bieten derzeit folgende Unternehmen:

Partnerclubs des ADAC, Information bei ADAC VertriebsGmbH, Abt. Grenzverkehr, Am Westpark 8, 81373 München, Tel. 089-76766326 ("Carnet de Touriste")
Reise-Schutz-AG, Bahnhofstr. 10, 74189 Weinsberg, Tel. 07134-9196-0, Fax 07134-9196-145; www.Reise-Schutz.de e-mail: Info@Reise-Schutz.de ( "Reiseschutzpass")
HanseMerkur Reiseversicherung AG, Zentralvertrieb Business, Neue Rabenstr. 28, 10352 Hamburg, Tel. 040-4119-2065, Fax 040-4119-3229, e-mail: reiseservice@hansemerkur.de ( "Travel Care Pass")
ITRES GmbH, Bohlweg 10, 38100 Braunschweig, Tel. 0531-126498, Fax 0531-14343 ("Travel Voucher")
Flimpex Handels- und Reiseorganisations GmbH, Kurfürstendamm 69, 10707 Berlin, Tel. 030-88914480, Fax 030-88914484, www.tourfix.de, e-mail: info@tourfix.de ("tourfixPASS")
Die Auslandsvertretungen müssen zudem insbesondere zur "Rückkehrbereitschaft" und "Rückkehrmöglichkeit" des Reisenden eine positive Prognose abgeben.

Bei diesen nicht einfachen und verantwortungsvollen Ermessensentscheidungen wird stets auf den einzelnen Antragsteller und dessen persönliche Verhältnisse abgestellt. In die Entscheidung fließen die besonderen Landes- und Personenkenntnisse der Auslandsvertretungen ein. Es werden aber auch die persönlichen Interessen des Antragstellers und gegebenenfalls vorliegende humanitäre und politische Belange berücksichtigt. Schließlich müssen die Sicherheitsinteressen der Schengen-Partner beachtet werden. Daher muss jeder Antrag einer Einzelfallprüfung unterzogen werden.

Erfüllt der Antragsteller nicht die obigen Kriterien, muss der Antrag abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn im Verlauf der Prüfung deutlich wird, dass der Antragsteller einen anderen als den von ihm angegebenen Aufenthaltszweck verfolgt.

Eine Ablehnung erfolgt in der Regel ohne Begründung, da die Versagung eines Visums nach § 66 Absatz 2 Ausländergesetz und aufgrund internationaler Übung weder einer Begründung noch einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Jede Entscheidung im Visumverfahren muss der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhalten. Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Betroffene unmittelbar beim Verwaltungsgericht Berlin Klage führen. Es ist jedoch empfehlenswert, wenn der Betroffene zunächst gegenüber der Auslandsvertretung remonstriert, d. h. widerspricht. Dies sollte möglichst schriftlich erfolgen. Die Auslandsvertretung wird den Antrag dann erneut prüfen. Hält die Auslandsvertretung an der Ablehnung fest, werden dem Antragsteller die dafür ausschlaggebenden Gründe hierfür schriftlich mitgeteilt. Diese Ablehnung wird zudem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.

Claudia