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Staatsbürgerschaftsregelung für Kinder aus deutsch-tunesischen Ehen...
#7569
18/09/2003 11:56
18/09/2003 11:56
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Anonym
OP
Nicht registriert
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Anonym
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Hallo zusammen Ich hab da eine Frage, die mir viele von euch inschaAllah sicher beantworten können und zwar: wie sieht es denn genau mit der Staatsbürgerschaft für die Kinder aus, die aus deutsch/tunesischen Ehen stammen? Mein Mann hat die tunesische Staatsbürgerschaft, ich habe die deutsche und wir hätten gerne, dass unser Kind (das in Deutschland zur Welt kommt) BEIDE Staatsbürgerschaften bekommt. Soweit wir informiert sind, ist das auch kein Problem, wie sieht jedoch die Prozedur hierfür aus? Ich nehme mal an, dass wir hier aufs tunesische Konsulat müssen, um das Kind zu melden und es auch in den Pass meines Mannes einzutragen....oder?  Was müssen wir alles an Papieren mitnehmen? Und wie sieht es später mit der doppelten Staatsbürgerschaft aus, darf das Kind beide sein ganzes Leben behalten oder muß es sich irgendwann für eine entscheiden? Hängt das damit zusammen, in welchem Land das Kind später einmal lebt? Ich gebe zu, ich hätte auch einfach auf dem Konsulat anrufen können und dort nachfragen,  ich frag aber lieber hier. Liebe Grüße Amina 
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Re: Staatsbürgerschaftsregelung für Kinder aus deutsch-tunesischen Ehen...
#7571
19/09/2003 00:28
19/09/2003 00:28
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Anonym
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Nicht registriert
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Anonym
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Re: Staatsbürgerschaftsregelung für Kinder aus deutsch-tunesischen Ehen...
#7572
18/09/2003 15:40
18/09/2003 15:40
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Joined: May 2001
Beiträge: 44,033 Gera
Claudia Poser-Ben Kahla
Moderatorin
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Gera
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Hintergrundinformation Ein Jahr neues Recht in der Praxis Neues Staatsbürgerrecht Mit der vieldiskutierten Neufassung des Staatsbürgerrechts (StAR) sollte unter anderem Jugendlichen aus Migrantenfamilien erleichtert werden, die deutsche Staatsbürgerschaft zu erwerben. mehr Bürgerrechte wie Wahlrecht mehr Chancen für Integration und ein besseres Miteinander das waren einige der Erwartungen, die an diese Reform geknüpft waren. Haben sich diese Erwartungen erfüllt? Seit dem 1. Januar 2000 ist das neue StAR in Kraft. Es enthält gegenüber dem bisherigen Recht wesentliche Änderungen, insbesondere: den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit bis zum 18. (bzw. 23.) Lebensjahr, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt und eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat; einen entsprechenden Einbürgerungsanspruch für Kinder - die zum 1.1.2000 das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für die zum Zeitpunkt der Geburt die o.g. Voraussetzungen vorgelegen haben -, der innerhalb eines Jahres per Antragstellung geltend zu machen ist;Diese Möglichkeit gilt nur noch bis zum 31.12.2000. eine Verkürzung der für einen Einbürgerungsanspruch erforderlichen Aufenthaltsfrist von rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland lebenden Ausländern von 15 auf 8 Jahre, verbunden mit Auflagen wie Straffreiheit, Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe, Verfassungsbekenntnis und ausreichenden Deutschkenntnissen. Das neue StAR ist kompliziert. Die Verwaltungsrichtlinien der Bundesregierung umfassen mehr als 70 Seiten; die Bundesländer können das neue Recht unterschiedlich umsetzen, je nach politischer Färbung der Landesregierungen. Auch die Kommunen haben Ermessensspielräume. Gesetzestexte und weitere Hinweise unter: Verwaltungsvorschriften (komplett im RTF-Format) http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de/aktuell/index.stmVerwaltungsvorschriften (nach Stichworten geordnet) http://www.bundesinnenministerium.de/frameset/index.jspAuszüge aus dem neuen Staatsangehörigkeitsgesetz http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de/aktuell/staats2.stmFür Menschen die sich zu dem Thema weiterbilden möchten: Diskussionsforum zu Fragen der Einwanderung, des Rassismus und der Staatsangehörigkeit http://www.musstar.de Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen http://www.bundesauslaenderbeauftragte.de Landeszentrum für Zuwanderung NRW (LzZ) http://www.lzz-nrw.de Bundesverband der Arbeiterwohlfahrt http://www.awo.org Gewerkschaft der Polizei, Bundesgeschäftsführung http://www.gewerkschaftderpolizei-online.de Bundeszentrale für politische Bildung http://www.bpb.de Interkultureller Rat Deutschlands e.V. http://www.interkultureller-rat.de http://www.vingst.de/tipp/program.htmIch glaube dies wird dir helfen und man braucht nicht drum herum zu reden. Claudia
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Re: Staatsbürgerschaftsregelung für Kinder aus deutsch-tunesischen Ehen...
#7577
24/09/2003 16:20
24/09/2003 16:20
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Joined: Sep 2002
Beiträge: 1,586 Heidelberg
Soly_Z
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Joined: Sep 2002
Beiträge: 1,586
Heidelberg
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Auszug aus den tun. Gesetztexten: TITRE PREMIER - DE LA NATIONALITE TUNISIENNE CHAPITRE I - De la nationalité tunisienne d'origine Section I. - Attribution en raison de la filiation Art. 6. - Est Tunisien : l'enfant né d'un père tunisien; l'enfant né d'une mère tunisienne et d'un père inconnu ou qui n'a pas de nationalité ou dont la nationalité est inconnue; l'enfant né en Tunisie, d'une mère tunisienne et d'un père étranger. _____ Also: Ist Tunesier: *das Kind eines tunesischen Vaters. *das Kind einer tun. Mutter und eines unbekannten Vaters oder eines Staatlosen Vaters. *das in TN geborene Kind einer tun. Mutter und eines ausländischen Vaters. Noch mehr Gesetztexte, bzgl. der Kinder einer tun. Frau im Ausland und der ausländischen Gattin eines Tunesiers: ----- Art. 12. - Devient Tunisien, sous réserve de réclamer cette qualité par déclaration dans les conditions prévues à l'article 39 du présent Code et dans le délai d'un an précédant sa majorité, l'enfant né à l'étranger d'une mère tunisienne et d'un père étranger. Cependant, avant d'atteindre l'âge de 19 ans, le requérant devient tunisien dés déclaration conjointe de ses père et mère. La déclaration se fait, dans les deux cas, conformément aux dispositions de l'article 39 du présent code. Et en cas de décès du père, de sa dispartion, ou de son incapacité légale, la déclaration unilatérale de la mère suffit. La déclarationse fait, dans tous les cas, conformément aux dispositions de l'article 39 du présent code. L'intéressé acquiert la nationalité tunisienne à la date à laquelle la déclaration est enregistrée, sous réserve des dispositions prévues aux articles 15 et 41 du présent code. Note Ajouté par la Loi n° 2002-4 du 21 janvier 2002 Art. 13. - La femme étrangère qui épouse un Tunisien acquiert la nationalité tunisienne au moment de la célébration du mariage, lorsque, en vertu de sa loi nationale, elle perd sa nationalité d'origine par le mariage avec un étranger. Art. 14. - La femme étrangère, qui épouse un Tunisien et qui, en vertu de sa loi nationale, conserve sa nationalité d'origine par le mariage avec un étranger, peut réclamer la nationalité tunisienne par déclaration dans les conditions prévues à l'article 39 du présent Code, si le ménage réside en Tunisie depuis au moins deux ans. L'intéressée acquiert la nationalité tunisienne à la date à laquelle la déclaration a été enregistrée, sous réserve des dispositions prévues aux articles 15 et 41 du présent Code. ------ Quelle: http://www.jurisitetunisie.com
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Re: Staatsbürgerschaftsregelung für Kinder aus deutsch-tunesischen Ehen...
#7583
27/09/2003 09:23
27/09/2003 09:23
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Joined: Sep 2003
Beiträge: 61 Deutschland
Silke!
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Joined: Sep 2003
Beiträge: 61
Deutschland
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Hallo, das es an der Grenze keine Probleme gibt,kann ich leider nicht bestätigen.Man kommt mit den deutschen Kinderausweisen zwar meisst problemlos rein,aber bei der Ausreise wird immer der tunesische Pass verlang. Ausserdem verliert das Kind doch nichts,wenn es einen tunesischen Pass hat,Nachteile entstehen doch dadurch keine. Um einen Pass zu beantragen,braucht man die Geburtsurkunde,die Pässe beider Elternteile,ich glaube auch die Heiratsurkunde und ganz wichtig-3Passbilder des Kindes. Da in Deutschland die doppelte Staatsbürgerschaft bei Tunesiern geduldet wird,muss sich das KInd auch später für keine entscheiden. Anmelden muss man sein Kind auf aLLE Fälle beim Konsulat/Botschaft.Macht man es nicht,macht man sich glaub ich sogar strafbar.Wir Deutschen müssen ja im Ausland geborene KInder auch innerhalb 1Woche bei der Botschaft anmelden. Liebe Grüsse Silke
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Re: Staatsbürgerschaftsregelung für Kinder aus deutsch-tunesischen Ehen...
#7585
11/11/2003 18:41
11/11/2003 18:41
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Joined: Dec 2002
Beiträge: 3,258 Schweiz
jambo
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Schweiz
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So einfach ist das alles nicht.....Karim sagt, er ist in Deutschladn geboren und hat den deutschen Pass....Ich weiss nicht ob Sein Sohn einen deutschen Familiennamen hat. Denn meine haben logischerweise einen arabischen Familiennamen. Sie besitzen auch den schweizer Pass, aber es ist unmöglich mit diesem aus Tunesien raus zu kommen!!!!Habe ich schon mal getestet, da ich auch von Bekannten gehört habe, es soll mit dem Schweizer gehen....Liebe Leute, es ist unmöglich!! Ich weiss von einem Bekannten der mit einer Tunesierin verheiratet ist. Seine tochte hat den Namen des Vaters, slo einen Schweizer Familiennamen. Wenn er mit der Tochter reist, dann klappt das auch. So oder so, es gibt immer Prbleme am tunesischen Zoll! ![[Winken]](images/icons/wink.gif)
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