Ehegatten von Deutschen können nach 3 Jahren die unbefristete AE beantragen. Sie haben erleichterte Bedingungen.

§ 25 AuslG (3)

(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen

Die Voraussetzungen aus § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 sind folgende:

Nr.4
sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,

Nr. 6
kein Ausweisungsgrund vorliegt.

Und das ist bundeseinheitlich so geregelt. Sollte die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehepartner innerhalb dieser 3 Jahre aufgelöst werden, sind die normalen Voraussetzungen Bedingung (u.a. 5 Jahre AE)

Alles klar [Breites Grinsen]