Öffentlicher Verkehr, Privatauto Autobusse, Mietwagen und Taxis stehen als öffentliche Verkehrsmittel im ganzen Land zur Verfügung.
Die Einfuhr und Zulassung von Personenwagen zum persönlichen Gebrauch in Tunesien ist auf drei Arten möglich:
1.Zulassung gegen Bezahlung der Zollgebühren. Die Einfuhr unterliegt ge-wissen Bedingungen, vor allem benötigt man eine Importbewilligung. DieVerzollung muss innerhalb von drei Monaten nach Einfuhr des Wagenserfolgen; eine einmalige Verlängerung dieser Frist um drei Monate istmöglich.
2.Vorübergehende Zulassung bei einem Aufenthalt; wird allgemein Perso-nen gewährt, die keine Niederlassung besitzen. Die Befreiung von Zoll-und Verkehrsgebühren wird für drei Monate gewährt, eine einmaligeVerlängerung um drei Monate ist möglich. Nach 6 Monaten muss die Si-tuation geregelt werden (Wiederausfuhr oder Stillegung).
3.Zulassung mit aufschiebender Wirkung (régime suspensif "R.S."); eswerden zwei Arten unterschieden:a)Ohne Bezahlung der Zollgebühren. Wird ausländischen Staatsange-hörigen gewährt, die von den Bestimmungen für die Förderung vonInvestitionen profitieren. Die Verkehrssteuer hingegen muss nacheiner dreimonatigen Schonfrist bezahlt werden.b)Mit Bezahlung der Zollgebühren. Wird allen ausländischen Staats-angehörigen gewährt, die nicht vom "régime suspensif" gemäss a)profitieren. Im ersten Jahr wird die Zollgebühr erlassen. Dann müs-sen während 4 Jahren alle 6 Monate 1/8 der Zollgebühren bezahltwerden. Steuern und Gebühren sind sehr hoch und können bis zu 300 % des Wagenwertes ausmachen.Die grüne Versicherungskarte ist obligatorisch. Es ist darauf zu achten, dassdiese für Tunesien Gültigkeit hat.Die Haftpflichtversicherung ist obligatorisch. Mit einem schweizerischen Fahr-ausweis dürfen eingewanderte Personen nachher ist ein tunesischer Ausweis notwendig.
http://www.swissemigration.ch/imperia/md/content/elias/r-z/TUNESIEN_AK_D.pdf