3.5Verbotene Speisen und GetränkeDer Verzehr von Schweinefleisch ist für Muslime nicht erlaubt. Daraufhaben sich firmen- und schuleigene Kantinen eingestellt. Sie bietenauch Gerichte an, die kein Schweinefleisch(8)enthalten. „Sprich: Ich finde in dem, was mir offenbart ward, nichts, daseinem Essenden, der es essen möchte, verboten wäre, es seidenn von selbst Verendetes oder vergossenes Blut oderSchweinefleisch - denn das ist unrein - oder Verbotenes,über das ein anderer Name angerufen ward als Allahs. Weraber durch Not getrieben wird - nicht ungehorsam und dasMaß überschreitend -, dann ist dein Herr allverzeihend, barm-herzig.“ (Koran 6:145)Weniger bekannt ist die Tatsache, dass der Verzehr von Fleisch einesnicht nach islamischem Ritus geschlachteten Tieres (Schächten) für einen gläubigen Muslim nicht erlaubt ist, auch wenn es sich um Rind-,Lamm-, Hammel- oder Geflügelfleisch handelt. „Halal“ bedeutet im reli-giösen Sinn „erlaubt“ und ist nur das Fleisch eines nach islamischer Vor-schrift geschächteten Tieres. Die Bemühungen islamischer Organisatio-nen, eine Sondererlaubnis zum Schächten in Deutschland zu bekom-men, scheiterten lange Zeit am Widerstand von Tierschutzorganisatio-nen, die darin Tierquälerei sehen. Das führte dazu, dass Fleischwarenmit dem Label „Halal“ aus dem benachbarten Ausland (z.B. Frank-reich, Holland), wo Ausnahmegenehmigungen existieren, importiert wur-den und dass die Muslime in Deutschland ihre Fleischwaren oft nur überausgewählte türkische Läden bezogen, die diese „Halal-Waren "vertrieben haben.
Diese Situation änderte sich mit dem Urteil des Bundesver-fassungsgerichts vom 15. Januar 2002, nach dem muslimische Metzgereine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können.(9)Auch alkoholhaltige Getränke und Speisen sind generell verboten: „O die ihr glaubt! Wein und Glückspiel und Götzenbilder undLospfeile sind ein Greuel, ein Werk Satans. So meidet sie alle-samt, auf dass ihr Erfolg habt.“ (Koran 5:90) Ein Hadith des Propheten erweitert den Begriff Wein auf alle Getränke,die berauschen bzw. den Verstand trüben. Bei strenger Auslegungdarf ein gläubiger Muslim nicht einmal mit Personen zusammen an einem Tisch sitzen, die gerade Alkohol trinken. Der Kauf, Transportoder Verkauf von alkoholischen Getränken ist verboten.

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Claudia