Scharia
Mit dem Begriff Scharia verbindet man zumeist harte Körperstrafen, wie das Abhacken der Hände bei Diebstahl, oder die Steinigung bei Ehebruch, Frauen diskriminierende Regelungen und archaische patriarchale Gesellschaftsformen. Daraus wird nicht selten gefolgert, dass die Scharia mit einer modernen Gesellschaft im allgemeinen und den Werten des Grundgesetzes sowie den darin garantierten Rechten im besonderen nicht übereinstimmt. Jede islamische Organisation, die die Scharia propagiert, und Muslime, die sich nach der Scharia richten wollen, erscheinen folgerichtig als extremistisch.
Diese Einschätzung geht jedoch von einer unzutreffenden Definition des Begriffs Scharia aus, wodurch man dann zu einer unrichtigen und überaus problematischen Gleichsetzung von Scharia und Extremismus gelangt.
Das Wort Scharia (šari'a) bedeutet im Arabischen ursprünglich soviel wie "Wasserstelle" oder "Weg zur Tränke". Nach dem Aufkommen des Islam im 7. Jahrhundert n. Chr. wurde dieser Begriff zur Bezeichnung der islamischen Rechts- und Lebensordnung verwendet. Diese umfasst einerseits die Beziehungen zwischen dem Gläubigen und Gott (Gottesdienst und Kultus), andererseits auch die zwischen den Gläubigen untereinander (Recht). Die Quellen, aus denen zunächst sowohl das Recht wie auch die Bestimmungen des Kultes geschöpft werden, sind:
der Koran - für die Muslime Gottes geoffenbartes Wort - und
der Brauch des Propheten, der in den Überlieferungen des Propheten (hadith, pl. ahadith) tradiert ist;
der Konsensus der islamischen Gelehrten (ijma'). Dieser konnte vor allem in der islamischen Frühzeit praktiziert werden, als die Gemeinde der Muslime (umma) noch eine überschaubare Zahl von Gelehrten aufwies, die zu einem Konsens finden konnten; und
der ijtihad, das "eigenständige Sich-Bemühen um das Auffinden der dem Islam gemäßen richtigen Regelung", der sich im 8. Jahrhundert zu etablieren begann. Die Muslime stimmten und stimmen weitgehend darin überein, dass nur hochrangige Islam-Gelehrte dazu befähigt sind, den ijtihad zu betreiben. Auch wenn oft behauptet wurde, "das Tor des ijtihad sei seit dem 9. Jahrhundert geschlossen" haben die islamischen Gelehrten, sunnitische wie schiitische, de facto doch bis heute stets ijtihad beziehungsweise seine Formen (Analogieschluss/qiyas, Gemeinwohlprinzip/istislah, Billigkeitsprinzip/istihsan oder Vernunft/'aql) als Rechtsfindungsquelle angewendet.
Durch die vier genannten Rechtsquellen kann ein Islam-Gelehrter (Mufti/Ayatollah) Regelungen (hukm, pl. ahkam) ableiten, die dem Islam entsprechen. Ein solches Gutachten nennt man Fatwa. Nun ist es möglich und in der Tat sogar häufig, dass verschiedene Gelehrte zu unterschiedlichen Regelungen (ahkam) gelangen. Für diesen Fall gibt es keine Instanz, die eine für die Muslime insgesamt verbindliche Entscheidung fällen könnte. So herrscht de facto zwangsläufig eine Pluralität in den Scharia-Auffassungen der Muslime, auch wenn bestimmte Auffassungen zu bestimmten Fragen von einer deutlichen Mehrheit vertreten werden.
Da es sich bei der Scharia also nicht um einen abgeschlossenen Rechtskodex handelt, sondern um eine historisch gewachsene Methode der islamischen Rechtsfindung, die prinzipiell ergebnisoffen ist, kann nicht davon die Rede sein, dass eine Befürwortung oder ein Festhalten an der Scharia an sich verfassungsfeindlich wäre. Es kommt vielmehr darauf an, welche von einem islamischen Gelehrten festgestellten Regelungen im einzelnen von einer islamischen Organisation beziehungsweise einer Gruppierung als verbindlich betrachtet werden. Erst danach kann entschieden werden, ob es sich um eine extremistische Scharia-Auslegung handelt oder nicht.
http://www.im.nrw.de/sch/595.htmInnenministerium NRW - Verfassungsschutz