Fremdenpolizei gibt es so nicht in Deutschland, denn mir kam dieses Wort so fremd vor das ich mich mal erkundigt habe.

Fremdenpolizei (schweizerisches Recht) http://vpb.admin.ch/deutsch/sach_deutsch/51-60/1/227.html

http://www.biel-bienne.ch/de/pub/behoerdenwegweiser/sicherheit/einwohneramt/fremdenpolizei2.htm

Stadt Biel - Ville de Bienne
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Angehörige von Staaten, die nicht Mitglied der EU/EFTA sind

1. Personen, welche zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen können:
Personen oder Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines EG/EFTA-Staates sind.

2. Wichtigste Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

Hochqualifizierte Spezialisten
Für Personen, die nicht Staatsangehörige eines EF/EFTA-Staates sind, werden Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur erteilt, wenn es sich um hochqualifizierte Spezialisten handelt.
Familienangehörige
Für nicht hochqualifizierte Arbeitskräfte besteht nur dann die Möglichkeit eine Aufenthalts-bewilligung in der Schweiz zu erhalten, wenn sie im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz gelangen. Familiennachzug ist lediglich möglich für den Ehegatten oder die Ehe-gattin und die gemeinsamen Kinder, sofern diese das 18. Altersjahr noch nicht überschrit-ten haben.
3. Folgende Unterlagen/Dokumente sind vollständig dem Gesuch beizulegen:

Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Wohnsitz in der Schweiz von weniger als einem Jahr (L-Bewilligung) oder von mehr als einem Jahr (B-Bewilligung):
Arbeitsvertrag, mit der Angabe ob L-Bewilligung oder B-Bewilligung
2 Passfotos
Lebenslauf (Ausbildung und bisherige Berufsausbildung und Berufserfahrung), Diplom(e) und Zeugnis(se)
Kopie eines gültigen Reisepasses
Nachweis der vergeblichen Suchbemühungen um eine hochqualifizierte Arbeitskraft im Inland (Stelle muss dem RAV gemeldet sein) und in den EG/EFTA-Staaten
Begründung durch den Arbeitgeber für den Bedarf der ausländischen Arbeitskraft.
Bei Einreise im Familiennachzug und beabsichtigter Ausübung einer Erwerbstätigkeit:
Arbeitsvertrag
Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Wohnsitz in der Schweiz für ausländische Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber mit Sitz in einem EG/EFTA-Staat in die Schweiz entsandt werden (L-Bewilligung):
Arbeitsvertrag
Angaben über Ort, Art und Dauer des Einsatzes, Angaben zum Lohn des ausländischen Arbeitnehmers in der Schweiz
2 Passfotos
Kopie eines gültigen Reisepasses
Bestätigung einer bisherigen mindestens einjährigen Tätigkeit in einem EG-Staat in Form einer Wohnsitz- und Arbeitgeberbestätigung über die letzten 12 Monate
Strafregisterauszug aus EG/EFTA-Staat
4. Abgabeort von Gesuch und Beilagen
Arbeitskräfte, welche in die Schweiz entsandt werden sollen, dürfen erst nach Erhalt der entsprechenden Genehmigung zu Erwerbszwecken in die Schweiz einreisen (Auslandgesuch).

Sofern die betroffene Person visumpflichtig ist, muss sie vor der Einreise bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Schweizervertretung das entsprechende Visum einholen. Die entsprechende Ermächtigung dazu wird durch die Fremdenpolizei ausgestellt.

Sämtliche Gesuche sind bei der zuständigen Fremdenpolizei einzureichen.

Sämtliche mit dem separaten Gesuch einzureichenden Unterlagen sind übersetzen zu lassen, sofern sie nicht in deutsch oder französisch abgefasst sind.


Fremdenpolizei
Erwerbstätige, EU/EFTA-Staaten



Angehörige von Staaten, die Mitglied der EU/EFTA sind
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien

1. Personen, welche zur Erwerbstätigkeit in die Schweiz einreisen:
Personen mit Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates, die in der Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben wollen, sowie in der Regel auch deren Familienangehörige.

2. Wichtigste Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

Arbeitsvertrag
Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit ist in jedem Fall ein Arbeitsvertrag beizulegen.
Stellensuche
Zur Stellensuche benötigen die unter Ziffer 1 aufgeführten Personen bis zu einem Aufenthalt von 3 Monaten keine Bewilligung. Im Anschluss an den bewilligungsfreien Aufenthalt kann die Fremdenpolizei die Stellensuche bis zu einer Gesamtdauer von maximal sechs Monaten ab Einreise bewilligen.
3. Folgende Unterlagen/Dokumente sind vollständig dem Gesuch beizulegen:

Gesuche um eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und Wohnsitz in der Schweiz von weniger als einem Jahr (L-EG/EFTA-Bewilligung) oder von mehr als einem Jahr (B-EG/EFTA-Bewilligung)
Arbeitsvertrag, mit der Angabe ob L-EG/EFTA-Bewilligung oder B-EG/EFTA Bewilligung (bei Musikern Ascom-Vertrag)
2 Passfotos
Kopie eines gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte
Nachweis der vergeblichen Suchbemühungen um eine inländische Arbeitskraft durch den Arbeitgeber (Stelle muss dem RAV gemeldet sein).
4. Abgabeort des Gesuchs mit Beilagen
Gesuche um Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz können eingereicht werden, wenn sich die betroffene Person noch im Ausland aufhält (Auslandgesuche) oder bereits in die Schweiz eingereist ist (Inlandgesuche).

Sämtliche mit dem separaten Gesuch einzureichenden Unterlagen sind übersetzen zu lassen, sofern sie nicht in deutsch oder französisch abgefasst sind.

usw. geht mal auf den Link dort findet ihr alle Infos dazu aber nur Schweiz betreffend.

http://www.biel-bienne.ch/de/pub/behoerdenwegweiser/sicherheit/einwohneramt/fremdenpolizei2.htm

In Deutschland ist es die ganz normale Ausländerbehörde.

Aufenthaltsangelegenheiten, auch EU und EWR-Staaten,
ausgenommen Asylbewerber)http://www.berlin.de/LEA/dienstst/d_ausl.html#Aufenthalt

Anschrift:
Landeseinwohneramt Berlin
Abteilung Ausländerangelegenheiten
(Abt. IV)
Friedrich-Krause-Ufer 24
13353 Berlin
Telefon:
(030) 90158 - 0
FAX: (030) 90158-462
mailto:auslbln@lea.verwalt-berlin.de

Claudia