Familienrecht
dem Aufkommen des Islam wurden viele bestehende Bräuche im Ehe-, Scheidungs- und Erbrecht reformiert, so dass den Frauen dadurch in vielerlei Hinsicht eine Verbesserung ihrer Lebensumstände zuteil wurde.
Anders als Christentum ist die Ehe kein Sakrament, sondern beruht auf einem zivilrechtlichen Vertrag. Vertragspartner sind der Ehemann sowie der Vormund der zukünftigen Ehefrau, meist ihr Vater oder ein männlicher Verwandter.
Nach den Empfehlungen der Sunna sollte die Frau für ihre Zustimmung zur Eheschließung gefragt werden. Im vorislamischen Arabien war die ganz und gar nicht üblich! Bei einer noch nicht verheirateten Frau genügt Schweigen als Zeichen der Zustimmung, da man sie für zu schüchtern hält, ihre Zustimmung zu äussern! Bei der Unterzeichnung des Ehevertrages müssen zwei oder gegebenenfalls drei Zeugen anwesend sein, zwei Männer oder ein Mann und zwei Frauen.
Minderjährige Jungen und Mädchen konnten von ihrem Vormund gegen ihren Willen zur Ehe gezwungen werden. Eine Reformierung der juristischen Bestimmungen in vielen islamischen Ländern lässt dies heute nicht mehr zu. Mit Erreichen der Volljährigkeit konnten die Beteiligten einen Richter um die Auflösung des Ehevertrages ersuchen. Jedoch hatten die Mädchen dann schon in vielen Fällen ihre Jungfräulichkeit verloren.
Sure 4.3 enthält die wichtigsten Bestimmungen zur Ehe. Die Braut kommt nach der Hochzeit in das Haus ihres Schwiegervaters und wird in die Grossfamilie aufgenommen. Damit ist nach dem Tod des Mannes die wirtschaftliche Versorgung der Frau und gegebenenfalls ihrer Kinder gesichert.
Auch wenn im Islam die Polygamie erlaubt ist, so wendet sich der Koran mit einem Vers ganz entschieden gegen die Vielehe. In Sure 4.129 heisst es ganz deutlich: "Und ihr werdet die Frauen, die ihr zur gleichen Zeit als Ehefrauen habt, nicht wirklich gerecht behandeln können, ihr mögt noch so sehr darauf aus sein." Islamische Reformanhänger zogen daraus den Schluss, dass der Koran im Grunde doch die Monogamie bevorzugt.
Eheliche Beziehungen zwischen Muslimen und "ungläubigen" Männern und Frauen sind verboten (Sura 4.22) Christen und Juden gelten nicht als "ungläubig". Ein Mann darf also eine Christin oder Jüdin heiraten, wobei dies im umgekehrten Fall verboten ist.
Nach den Bestimmungen des Koran muss der Mann der Frau eine Brautgabe - über deren Höhe der Koran keine Angaben macht - zahlen, die "mahr". In den meisten Fällen erhielten jedoch männliche Verwandte der Braut diese Brautgabe. Ohne 'mahr' ist eine eine Ehe nicht rechtsgültig. Trat ein Mann von der Ehe vor Vollzug zurück, so hat die Frau das Recht, die Hälfte des Brautgeldes zu fordern.
Verhält sich eine Frau in der Ehe den islamischen Regeln entsprechend, so hat sie Anspruch auf Wohnung, Nahrung und Kleidung, unabhängig von ihrem eigenen Vermögen. Ist der Ehemann schuld am Scheitern der Ehe, weil er beispielsweise die Brautgabe nicht gezahlt hat oder weil er grausam zu ihr ist, so muss er für den Unterhalt seiner Frau sorgen, sie hat sogar das Recht, dies von ihm zu fordern! Das islamische Recht kennt keine Gütertrennung. Jede Frau kann über ihr Vermögen selbst bestimmen.
Bei Ehestreit bestimmt nach Sura 4.35 ein Richter je einen Schiedsrichter aus der Familie des Mannes und der Frau, die versuchen sollen, eine Versöhnung herbeizuführen. Falls dies nicht gelingt, muss geklärt werden, wer schuld ist. Ist dies die Frau, so kann der Ehemann notwendige "Disziplinierungsmassnahmen" ergreifen. Wird der Mann für schuldig befunden, wird die Ehe geschieden.
Die häufigste Form der Scheidung ist der Talaq, der einem verstossenwerden gleichkommt! In vorislamischer Zeit war der talaq selbstverständliches und oft geübtes Recht der Mannes. Erst Mohammed änderte diese Bestimmungen, gegen massiven Widerstand. Zudem bestimmte Mohammed, dass nach dem Aussprechen des Talaq noch drei Monate gewartet werden müsse, um sicherzustellen, dass die Frau im Falle einer Schwangerschaft versorgt sei!
Ein erwachsener Mann kann - und daran ändern auch Reformen im islamischen Recht nicht sehr viel - kann seine Frau jederzeit ohne die Angabe von näheren Gründen verstossen!
http://www.ex-oriente-lux.de/frauen3a.htm