salam @Anna,
wie ich die Sache jetzt sehe, sprignst Du in einen tiefen Bereich des islamischen Fiqh(Rechtslehre) ein.
Es ist sehr beachtlich , dass Du solche Fragen stellst!! Hut ab!!!
Ich habe leztes Mal gelesen, dass Du ein islamisches Selbsstudium führst, deshalb werde ich auf deine Fragen fachlich eingehen, damit Du nicht nur das Verbot des Alkohools verstehst, sondern vielleicht werden die Wiedersprüche , die Du erwähnt hast, behoben .
Es ist noch zu erwähnen, dass ich beim Beitrag "Feindbild islam" ein kleines Arabisch-Deutsch Lexikon , eingefügt habe , das sehr viele Begriffe , die der nächte Beitrag enthält, erklärt.
Nun zum Thema:
Es ist wieder anzudeuten, dass der islam eine umfassende vollkommene Lebensordnung, die die Beziehung des Menschen mit sich selbst (Moral, Ethik: Akhlaq), mit den anderen Menschen (Mo3amalat), und mit seinem Schöpfer (3ibadat) organisiert und fest definiert.
Gegenüber jede menschliche Handlung steht ein islamischer Rechtspruch, der genau feststellt , ob diese Handlung im islam erwünscht, nicht erwünscht, erlaubt, verboten, oder Pflich ist.
(Das Trinken von Alkohol ist auch eine Handlung, sowie das Tragen eines Kopftuch, usw. ....)
Nun stellen sich die Fragen , was ist ein islamischer Rechspruch (Hukm-shar3i)??Woher entnimmt man einen isl.Rechtspruch??Wer darf überhaupt einen islamischen Rechtspruch aus seinen Quellen ableiten?wie viele isl. Rechtssprüche gibt es , und was bedeuten Sie für uns Mulsime??

Ein Hukm Shar'i stellt die Ansprache des Gesetzgebers(Allah) bezüglich der Handlungen des Menschen dar. Er ist entweder qat'iyy-ut-thubut (absolut gesichert, absolut authentisch), wie der Qur'an und der Hadit Mutawatir, oder zanniyy-ut-tubut (glaubhaft gesichert) wie der Hadit, der nicht mutawatir ist. Ist die Ansprache qat'iyy-ut-thubu, so muss man sehen: Ist sie darüber hinaus auch qat'iyy-ud-Dalala (eindeutig in der Aussage), so ist der Rechtsspruch, den sie beinhaltet, qat'i (feststehend). Dies trifft etwa auf alle Rak'at der Pflichtgebete zu, denn sie wurden durch Ahadit mutawatira überliefert. Dies gilt ebenso für das Verbot des Riba (Zinses), das Abschneiden der Hand des Diebes und das Auspeitschen des Zani (des Unzüchtigen). All diese stellen Ahkam qat'iyya (feststehende Gesetze) dar, die ganz genau als allein zutreffend definiert sind. Es gibt in diesen Fragen nur eine einzige absolut sichere (qat'i) Aussage.

Ist die Ansprache des Gesetzgebers qat'iyy-ut-thubu und zanniyy-ud-Dalala (mehrdeutig in der Aussage), handelt es sich bei dem Gesetz, das sie beinhaltet, um einen Hukm Zanni. Ein Beispiel hierfür ist die Aya über die Gizia, die zwar als Bestandteil des Qur'an qat'iyy-ut-thubu ist, in der Erklärung der Details aber zanni ad-Dalala (mehrdeutig). So hat es die Hanafitische Rechtsschule zur Bedingung gemacht, dass die Abgabe als Gizia bezeichnet wird und die Unterwürfigkeit desjenigen, der die Gizia übergibt, deutlich zu sein hat, während die Schafiitische Rechtsschules keine Bedingung der Begriffsbezeichnung auferlegte, sondern ihre Annahme auch unter der Bezeichnung einer "vervielfachten Zakat" erlaubte. Für ein zusätzliches Zeigen der Erniedrigung sah sie keine Veranlassung, weil sie der Auffassung war, dass die Unterwerfung unter die Gesetze des Islam ausreiche.

Ist die Ansprache des Gesetzgebers zanniyy-ut-thubut wie der Hadit, der nicht mutawatir ist, ist das Gesetz, das sie beinhaltet, zanni (nicht definitiv), unabhängig davon, ob sie qat'iyy-ud-Dalala ist, wie das Fasten von sechs Tagen im Monat Shawwal, das in der Sunna feststeht, oder zanniyy-ud-Dalala, wie das Verbot des Verpachtens von Land, das ebenfalls in der Sunna überliefert ist.

Der Hukm Shar'i (islamisches Gesetz) wird durch eine korrekte Ableitung (Igtihad) aus der Ansprache des Gesetzgebers verstanden. Es ist also der Igtihad der Mugtahidun, welcher den Hukm Shar'i zutage bringt. Hukm Allahs, das Gesetz Allahs, ist also für jeden Mugtahid das, wozu ihn sein Igtihad führte und worin seine Ansicht überwog.

Besitzt der Mukallaf (die durch das göttliche Gebot angesprochene, zurechnungsfähige Person) die vollständige Fähigkeit zum Igtihad in einer Rechtsfrage, übt seinen Igtihad in dieser Frage aus und gelangt zu dem entsprechenden Rechtsspruch, so ist es ihm nach übereinstimmender Ansicht nicht erlaubt, den Igtihad eines anderen Mugtahid in dieser Rechtsfrage im Gegensatz zu dem zu befolgen, wozu ihn seine eigene Ansicht verpflichtet. Es ist ihm nur dann gestattet, seine Ansicht aufzugeben, wenn der Kalif ein Hukm Shar'i adaptiert hat. In diesem Fall ist er dazu verpflichtet, nach dem zu handeln, was der Kalif befahl. Dies ist deswegen so, weil es sich bei dem, wozu ihn sein Igtihad führte und worin seine Meinung überwog, um den Hukm Allahs in einer Rechtsfrage und somit um ein Hukm Shar'i handelt, und weil der Befehl des Imam den Meinungsunterschied aufhebt. Nimmt derjeinige, der die Fähigkeit dazu besitzt, keinen Igtihad vor, ist es ihm erlaubt, einen anderen Mugtahid in dessen Rechtsableitung zu befolgen. Der Igma' (die Übereinstimmung) der Sahaba (Gefährten des Propheten) bestätigt, dass es dem Mugtahid erlaubt ist, seinen Igtihad zu verlassen und einen anderen Mugtahid zu befolgen.

Derjenige, der nicht die Fähigkeit zum Igtihad besitzt, ist Muqallid (Nachahmer). Es gibt zwei Sorten von Muqallidun, den Muqallid muttabi' und den Muqallid 'ammi. Der Muqallid muttabi' ist jemand, der die mit dem Igtihad verbundenen Wissenschaften nicht beherrscht. Er befolgt die Rechtsableitung eines Mugtahid, nachdem er dessen Beweis (Dalil) kennt. Für diesen Muqallid muttabi' stellt der Hukm Allahs, das Gesetz Allahs also, die Aussage jenes Mugtahid dar, dem er folgt. Der Muqallid 'ammi beherrscht ebenfalls keine der mit dem Igtihad verbundenen Wissenschaften und folgt einem Mugtahid, ohne dessen Dalil zu kennen. Er ist zur Befolgung der Aussage der Mugtahidun und zur Annahme der Gesetze, die sie ableiten, verpflichtet. Für ihn ist der Hukm Shar'i (islamisches Gesetz) gleichbedeutend mit dem, was der Mugtahid ableitete, den er befolgt. Der Hukm Shar'i ist also das, was der Mugtahid mit der Fähigkeit zum Igtihad abgeleitet hat. Somit stellt es für ihn den Hukm Allahs (das Gesetz Allahs) dar. Der Mugtahid darf diesem weder zuwiderhandeln, noch etwas anderes befolgen. Ebenso stellt es für denjenigen, der ihn befolgt, das Gesetz Allahs dar, dem er nicht zuwiderhandeln darf.

Wenn der Muqallid einen Mugtahid in einem Rechtsspruch bezüglich einer beliebigen Angelegenheit befolgt, und bereits nach dessen Aussage in dieser Angelegenheit gehandelt hat, besteht danach keine Möglichkeit für ihn, sich von diesem Hukm abzuwenden. In einem anderen Gesetz ist ihm die Befolgung eines anderen Mugtahid jedoch gestattet, wie der Igma'3 der Sahaba es durch die Erlaubnis für den Muqallid, jeden Gelehrten in einer Rechtsfrage um dessen Rechtsansicht zu bitten, festgelegt hat. Folgt der Muqallid einer bestimmten Rechtsschule (Madhab), wie zum Beipiel der Rechtsschule Shafi'is, und sagt er "Ich befolge seine Rechtsschule und bin ihr verpflichtet, verhält es sich folgendermaßen: In Rechtsfragen, mit denen sein Handeln bereits verknüpft wurde, kann er keinen anderen Igtihad befolgen". In Fragen jedoch, die noch nicht mit einer Handlung seinerseits einhergingen, besteht kein Hinderungsgrund in der Befolgung anderer Igtihadat.

Gelangt der Mugtahid durch seinen Igtihad zu dem Rechtsspruch in einer Rechtsfrage, ist es ihm erlaubt, diesen Igtihad aufzugeben und einen anderen zu befolgen, wenn es der Vereinigung der Muslime auf eine einzige Ansicht dient, wie es sich bei der Bai'a von Uthman ereignete.

Nun , will ich nochmal als Zusammenfassung die verschiedenen islamischen Rechtsprüche darstellen:
Die islamischen Rechtssprüche umfassen Fard (Pflicht), Haram (verboten), Mandub (erwünscht), Makruh (unerwünschtes)und Mubah. (erlaubt). Der Hukm sar'i ergeht entweder durch eine Ansprache (des Gesetzgebers) mit der Aufforderung zum Handeln oder Unterlassen. Ist die Aufforderung zum Handeln zwingend (djazim) handelt es sich um einen Fard (Pflicht) oder Wagib. Beide Begriffe tragen dieselbe Bedeutung. Ist die Aufforderung zum Handeln nicht zwingend (Ghair djazim), ist die Handlung erwünscht (Mandub). Ist die zur Unterlassung einer Handlung auffordernde Ansprache zwingend, handelt es sich dabei um einen Haram oder Mahzur. Auch hier haben beide Begriffe dieselbe Bedeutung. Ist die Aufforderung zum Unterlassen nicht zwingend, handelt es sich um eine unerwünschte Handlung (Makruh). Fard und Wagib sind somit Handlungen, deren Ausführung belohnt, deren Unterlassung aber getadelt bzw. bestraft wird. Das Ausführen des Haram wird bestraft, während seine Unterlassung belohnt wird. Für die Ausübung eines Mandub wird man belohnt, während seine Unterlassung nicht bestraft wird. Das bedeutet, derjenige, der es ausführt, wird belohnt, derjenige, der es unterlässt, aber nicht bestraft. Das Unterlassen des Makruh wird belohnt und wird als angemessener betrachtet als seine Ausführung. Als Mubah (erlaubt) bezeichnet man das, was durch den Dalil (Dalil sam'i), den Beweis, in der Ansprache des Gesetzgebers die Ausführung oder Unterlassung einer Handlung freistellt.

Nun frage ich Dich(euch), ist das Unterlassen von Alkohol Fard (Pflicht), oder nur Mandub( erwünscht)??
Wie kann man zwischen einem Haram(Verboten), und einem Makruh(unerwünscht)unterscheiden??
Wie ist es denn mit dem Beispiel Alkohol??
ist es vervoten, oder nur unerwünscht (zu vermeiden wie Anna vestand)??
Beispiel Kopftuch: ist es Fard, oder Mandub??
Beispiel Polygamie:
Beispiel Heiraten :darf man, soll man oder muss man?
(ich hoffe , dass du bemerkt hast ,wieso ich das Thema allgemein behandelt habe.Ich wollte mehrere Fragen grundsäztlich beantworten, und nicht nur eine).

(meine Antworte erfolgen...)
Gruss