Original geschrieben von: mymelodie

Antwort auf:

Der Unterschied besteht allein darin, daß er beim Bestehen des Integrationskurses eine maximale Verlängerung bis zu 3 Jahren erhält, ohne aber nur eine für 1 Jahr (die aber in jedem Jahr wieder, solange die Ehe besteht).


Das ist so nicht korrekt! Hier macht die ABH auch Unterschiede, mein Mann hat sofort ein Visum für 3 Jahre erhalten.




§8(3) des Aufenthaltsgesetzes, letzter Satz:

" War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist."