Dies gilt jedenfalls für Ehen mit deutschen Ehepartnern (Staatsangehörigkeit: deutsch) und nicht-europäischen Ausländern, wenn die Ausländer mit einem FZF-Visum eingereist sind:


Einige Sozialämter lehnen Zahlungen gemäß SGB II während der ersten 3 Monate ab, und dies ist auch korrekt. Sie lehnen jedoch auch die Zahlungen (in gleicher Höhe) nach dem SGB XII/3 ab, und dies hält einer rechtlichen Überprüfung m.E. nicht stand (zumindest sind mir bisher keine negativen Urteile, dafür aber positive, bekannt).

Also: Beim Sozialgericht eine Klage einreichen, am besten unter Beteiligung eines Rechtsanwaltes (dazu Kostenhilfe für Rechtsberatung beantragen), wenn man es sich selbst nicht zutraut, die Klage zu formulieren. Womöglich kann man jedoch auch vorher noch im Gespräch mit dem Gruppen- oder Sozialamtsleiter eine Einigung erzielen und kann dann auf die Klage verzichten.

Im Web findet man zu diesem Sachverhalt übrigens diverse Diskussionen und Informationen, die man innerhalb weniger Minuten Suche finden kann.