Original geschrieben von: Nela
Demnach wurde der § 31 AufenthG inzwischen geändert.


So ist es, und die Änderung betrifft auch "Altfälle", bei denen die Lebensgemeinschaft zur Gültigkeit der alten Regelung begründet wurde.

Der Zeitraum kann nur beim Vorliegen von "besonderer Härten" verringert werden, doch ich sehe hier keine Anzeichen dafür, daß z.B. der Mann aus dem Haus in ein Männerhaus geprügelt wurde oder die Nächte in der Besenkammer verbringen mußte. smile