Nun, falls Du ihn im Oktober bei seinem Auszug aus Deiner Wohnung abgemeldet hast, kannst Du es zumindest glaubhaft machen, daß die Trennungszeit schon zu diesem Zeitpunkt begonnen hat.

Das Gesetz fordert für eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis mindestens 3 Jahre LEBENSGEMEINSCHAFT (also zusammenleben, nur verheiratet zu sein, genügt dafür nicht). Maßgeblich ist es also, wann die Trennung stattfand und dem Ausländeramt bekanntgegeben wurde.
Bei einer Meldung innerhalb von 3 Jahren kann übrigens die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis auch nachträglich vom Ausländeramt verkürzt und der Betreffende ausreisepflichtig werden. Ob dies in der Praxis gemacht wird, hängt vom Ausländeramt ab.

Daß Du es gerne möchtest, daß der Ehemann abgeschoben wird, ist zwar nachvollziehbar, doch Du solltest so besser nicht argumentieren. Denn das könnte auch so ausgelegt werden, daß der importierte Liebhaber nicht so funktioniert hat, wie er es sollte, und er als Strafe wieder zurück in die Kiste muß. Genau um dies zu vermeiden, wurde ja das vorzeitige eigenständige Aufenthaltsrecht ins Gesetz aufgenommen.