Original geschrieben von: annaki

mein Mann ist seit 1 Jahr in Deutschland und hat ein Visum zwecks FZ bis 2013 erhalten. Er ist, da seine Deutschkenntnisse bis dato nicht guten waren, nach § 44a Abs. 1 Satz 1 AufenthG verpflichtet worden einen Integrationskurs zu absolvieren. Diesen lehnt er jedoch ab und meint sein Deutschkenntnisse wären jetzt so gut, dass er nun keinen Deutschkurs mehr benötigt. Nun meine Frage: Was kann passieren, wenn er bis 2013 diesen Integrationskurs nicht abgelegt hat. Kann er ausgewiesen werden?


Leider nicht! Alles, was einem mit einem deutschen Staatsbürger verheirateten Ausländer "passieren" kann, ist, daß seine Aufgenthaltsgenehmigung immer nur für 1 Jahr verlängert wird und er keine Niederlassungserlaubnis erhält. Erhält derjenige Sozialhilfe, so wird diese gekürzt (Verstoß gegen die Plichten in de Eingliederungsvereinbarung).

Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem Intergrationskurs (Sprachkurs plus Orientierungskurs) verpflichtet, wenn die Ausländerbehörde dies bestimmt, ebenso, wenn die Sozialbehörde (bei Bezug von Sozialhilfe) dies bestimmt.
Zur Teilnahme kann der Ausländer mit der Erhebung eines Zwangsgeldes belegt werden, es kann auch die von ihm zu bezahlende Kursgebühr im Voraus in einer Summe erhoben werden.


Aber vom Wortlaut des Gesetzes einmal abgesehen - auch nach einem B1-Sprachkurs sind die Deutschkenntnisse noch ziemlich dürftig und nur für einfache Arbeiten geeignet. Das Ziel für jemanden, der sich dauerhaft in Deutschland aufhalten will und/oder einen anspruchsvolleren Beruf ausüben möchte, sollte, in eigenem Interesse, kurzfristig B2, mittelfristig sogar C1 sein.