Antwort auf:
Finde den Gesetzestext nicht ganz eindeutig.

§31,4: Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 3 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nicht vorliegen. http://www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsg.html#31

Ich war selber nicht in der Situation, aber der Gesetzestext ist doch eigentlich eindeutig. Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis: Ja. Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (Niederlassungserlaubnis): Erst mal nein, bzw. erst dann, wenn die Voraussetzungen (Einkommen etc.) gegeben sind.

Wie PeppermintPatty schrieb:
Antwort auf:
Nach 3 Jahren hat er auf jeden Fall ein von der Ehe unabhängiges Aufethaltsrecht, unter den Voraussetzungen allerdings etst mal befristet, das mit der unbefristeten wird dann auch dauern...