Nachdem ich den Sachverhalt noch einmal überlegt habe, dürfte es so aussehen, daß sogar bei dem nationalen Visum zur einmaligen Einreise der 90tägige Aufenthalt im Schengen-Raum möglich ist, und zwar auch dann, wenn das Zielland (also das Ausstellerland) niemals betreten wird.
Dies ergibt sich aus der Regelung, daß ein nationales D-Visum diesbezüglich seit April 2010 für seine Gültigskeitsdauer dem Aufenthaltstitel gleichgestellt ist.

Wer sich über die Formulierung "längerfristiger Aufenthalt von mehr als 3 Monaten" bei einer tatsächlichen Gültigkeit von 90 Tagen (also 3 Monaten) wundert - ein D-Visum wird normalerweise erst ab 3 Monaten ausgestellt (z.B. für Arbeit, Studium), doch für die Sonderform "FZF nach Heirat oder zur Heirat" wird ebenfalls ein D-Visum ausgestellt, das jedoch dann auf 90 Tage befristet wird.

Allerdings - wer mit einem Bürger eines Schengen-Landes bereits verheiratet ist, für den spielte das alles ohnehin keine Rolle, weil er auch bisher schon die abgeleitete Freizügigkeit durch den Ehepartner genießt und auch OHNE Schengen-Visum zusammen mit diesem oder zu diesem durch Schengen-Länder reisen konnte.
Mit der neuen Regelung 2010 wurde diese Tatsache lediglich auch formal einfach vollzogen.