Bad Homburg/Frankfurt am Main - Wenn Pauschalreisende wegen geänderten Flugzeiten auf eigene Faust aus dem Urlaub nach Hause fliegen, können sie die Kosten nicht vom Veranstalter zurückverlangen. Auch dann nicht, wenn sich die Flugzeit wegen einer Zwischenlandung deutlich verlängert. So urteilte das Amtsgericht Bad Homburg, wie die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Frankfurt in ihrer Zeitschrift "Reiserecht aktuell" berichtet.
Der Kläger hatte in dem konkreten Fall eine Reise nach Portugal ab Düsseldorf gebucht. Weder im Katalog noch bei der Buchung waren Flugzeiten angegeben worden. Auf den Flugscheinen war der Hinweis "Änderungen vorbehalten" vermerkt. Drei Tage vor dem Rückflug informierte der Veranstalter den Urlauber darüber, dass die Flugzeit vorverlegt werde, die Ankunft wegen eines Zwischenstopps in Dresden sich aber um 80 Minuten nach hinten verschiebe.

So lange wollte der Kläger aber nicht im Flugzeug sitzen, buchte einen Alternativflug und verlangte die Kosten vom Veranstalter zurück. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Es entspreche dem Wesen des Charterflugs, dass Änderungen der Flugzeiten und Routen vorgenommen würden. Eine Verlängerung von 80 Minuten gelte nicht als Reisemangel und sei daher als bloße Unannehmlichkeit hinzunehmen.

Amtsgericht Bad Homburg, Aktenzeichen 2 C 3570/02 [10]