Da der Ehemann beide Saatsangehörigkeiten hat liegt ein Sonderfall vor. Die ABH kann argumentieren, dass es auch zumutbar wäre das gemeinsame Leben in Tunesien zu leben. Aus diesem Grund wird in diesen Fällen auf jeden Fall das Einkommen geprüft. Es muss mindestens so hoch sein, dass keinerlei staatliche Leistungen in Ansprüch genommen werden müssen, wenn auch die Ehefrau hier lebt. Und die Wohnung muss groß genug für 2 Personen sein.